Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1988 – C-192/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:147
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 9. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Arbeidsrechtbank Tongeren fragt den Gerichtshof, ob Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen arbeitslosen Arbeitnehmer anwendbar bleibt, der, nachdem er die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt hat und diesen Leistungsanspruch gemäß Artikel 69 Absatz 1 befristet in einem anderen Mitgliedstaat behalten hat, nach Ablauf der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Frist und nach Ausübimg einer Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat in den ersten Mitgliedstaat zurückkehrt.
2 Ich teile die Auffassung der Kommission, wonach diese Frage zu verneinen ist.
3 Erstens geht die Kommission zu Recht davon aus, daß ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort tatsächlich eine Beschäftigung findet, von diesem Augenblick an kein Arbeitsloser mehr ¡st.
4 Artikel 69 kann daher logischerweise keine Anwendung mehr auf ihn finden.
5 Zweitens ist von diesem Augenblick an der zuständige Staat im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nicht mehr der Staat, den der Arbeitslose zunächst verlassen hatte, sondern der, in den er sich begeben und in dem er eine Beschäftigung gefunden hat.
6 Dieser Grundsatz geht ganz klar aus Ihrer Rechtsprechung hervor. In Ihrem Urteil Cochet haben Sie nämlich unter Berufung sowohl auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch auf die Bestimmungen dieser Verordnung über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 67 bis 69 und 71) festgestellt, daß der für Sozialleistungen zuständige Staat der Beschäftigungsstaat und bei einem Arbeitslosen der Staat ist, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist (Randnrn. 12 bis 14 des Urteils).
7 Der Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening macht geltend, daß das Vorbringen, wonach die Beschäftigung im Ausland, gleich, ob sie vor oder nach Ablauf der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dreimonatsfrist ausgeübt werde, die Anwendbarkeit des Artikels 69 beende, gegen Artikel 69 Absätze 2 und 4 der Verordnung verstoße. Auf diese Weise, gibt der Rijksdienst zu bedenken, würde ein einziger Tag der Beschäftigung im Ausland, ob nun vor oder nach Ablauf des fraglichen Dreimonatszeitraums, ausreichen, um sich den Bestimmungen des Artikels 69 Absätze 2 und 4 zu entziehen.
8 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen meine ich jedoch, daß dies in der Tat die Auslegung ist, die sich aufgrund des Wortlauts und des Systems der Verordnung Nr. 1408/71 aufdrängt.
9 Wird die betreffende Person in dem Land, in das sie sich begeben und in dem sie eine Beschäftigung gefunden hat, erneut arbeitslos, kann sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland von dem erstgenannten Staat grundsätzlich drei Monate lang Arbeitslosengeld erhalten. Diese Regel kann aber nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall nicht eingreifen, da Frau Vanhaeren nicht in Deutschland arbeitslos gemeldet war, bevor sie nach Belgien zurückkehrte.
10 Schließlich ist sowohl mit dem Rijksdienst als auch mit der Kommission festzustellen, daß sich die betreffende Person nach ihrer Rückkehr in das Land, aus dem sie gekommen war (im vorliegenden Fall Belgien), dort nicht auf Artikel 67 berufen kann, da sie nicht die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie hat nämlich nicht in diesem Land unmittelbarzuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt.
11 Auf den ersten Blick könnte man sich noch fragen, ob angesichts Ihres Urteils Di Paolo, das von einer recht nuancierten Auslegung des Wohnortbegriffs ausgegangen ist, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehene Ausnahme nicht für Frau Vanhaeren gelten könnte. Dies kann jedoch meines Erachtens unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, nicht der Fall sein. Im übrigen ist inzwischen Ihr Urteil Guyot erlassen worden, in dem Sie, wie mir scheint, recht kategorisch festgestellt haben, daß Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht für einen Arbeitslosen gilt, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er beschäftigt war.
12 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, dem nationalen Gericht so, wie von der Kommission vorgeschlagen, d. h. wie folgt, zu antworten:
Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere Absatz 4, ist nicht mehr anwendbar auf einen Arbeitslosen, der sich — bei Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf von einem Mitgliedstaat gewährte Leistungen — in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, um dort eine Beschäftigung zu suchen, wenn er in diesem letztgenannten Staat Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat.