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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1988 – C-192/87

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1988:221

In der Rechtssache 192/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Tongeren in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Marie-Jeanne Vanhaeren

gegen

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening, Brüssel,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [kodifiziert durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)]

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening, vertreten durch A. Binon, Hoofdinspecteur-directeur,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Arbeidsrechtbank des Arrondissement Tongeren hat mit Urteil vom 10. März 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Vanhaeren und dem Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (im folgenden: Arbeitsamt), der infolge der Weigerung des Amtes, Frau Vanhaeren in Belgien Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren, entstanden ist.

3 Frau Vanhaeren wurde in Belgien arbeitslos, wo sie bis zum 27. Juli 1983 Arbeitslosengeld erhielt. An diesem Tag ließ sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nieder, wo sie Arbeitslosengeld nach Artikel 69 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung Nr. 1408/71, d. h. während drei Monaten nach ihrer Abreise aus Belgien, erhielt.

4 Nachdem Frau Vanhaeren in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen war, kehrte sie am 13. Mai 1986 nach Belgien zurück und beantragte dort erneut Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

5 Das Arbeitsamt lehnte die Gewährung dieser Leistungen an Frau Vanhaeren ab und berief sich dabei auf Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach dann, wenn es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien [handelt], ... der Anspruch des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst dann wieder auf[lebt], wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat.

6 Die Arbeidsrechtbank Tongeren, bei der Frau Vanhaeren Klage erhob, hat den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht über die Frage, ob Artikel 69 anwendbar ist auf eine Situation, wie die oben beschriebene.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen darauf abzielt, ob in dem Mitgliedstaat, in dem einem Arbeitslosen der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, Artikel 69 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Arbeitslosen anwendbar bleibt, wenn er in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat.

9 Sowohl aus der Überschrift von Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 als auch aus dem Inhalt von Artikel 69 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß die letztgenannten Bestimmungen die Ansprüche des arbeitslosen Wanderarbeitnehmers festlegen, der in den zuständigen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit gesucht hat. Die Antwort auf die gestellte Frage hängt mithin davon ab, ob der Mitgliedstaat, in den der beschäftigungslose Arbeitnehmer zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat, als zuständiger Staat im Sinne des Artikels 69 anzusehen ist.

10 Dazu ergibt sich aus der in Titel II Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten allgemeinen Regel, daß der für Sozialleistungen zuständige Staat der Beschäftigungsstaat ist.

11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 145/84 (Cochet, Sig. 1985, 801) ausgeführt hat, wird diese allgemeine Regel durch die besonderen Bestimmungen der Verordnung über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit konkretisiert, nach denen auf diesem Gebiet der zuständige Staat der Staat ist, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist.

12 Wenn also ein Arbeitsloser in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung gefunden hat, ist dieser Staat derjenige, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, und wird daher der zuständige Staat im Sinne des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71.

13 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß in dem Mitgliedstaat, in dem einem Arbeitslosen der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, Artikel 69 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Arbeitslosen nicht anwendbar ist, wenn er in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Tongeren mit Urteil vom 10. März 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

In dem Mitgliedstaat, in dem einem Arbeitslosen der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, ist Artikel 69 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Arbeitslosen nicht anwendbar, wenn er in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat.