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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1988 – C-204/87
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:148
Schlussanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 9. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Frage, die die Cour d'appel Rennes Ihnen zur Vorabentscheidung vorlegt und zu der sich die Kommission und die spanische Regierung gerade geäußert haben, stimmt mit der vom Tribunal de police Falaise vorgelegten Frage überein (Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879), zu der ich am 27. Oktober 1987 Schlußanträge vorgetragen habe und auf die Sie mit Urteil vom 8. Dezember 1987 geantwortet haben.
2 Wie damals geht es auch jetzt um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Verbindung mit der Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung, insbesondere der Artikel 28 bis 36 des als Loi Royer bekannten Gesetzes Nr. 73-1193 vom 27. Dezember 1973.
3 Auch im vorliegenden Fall bezieht sich der Sachverhalt darauf, daß für die Nutzung von gewerblichen Flächen, die eine bestimmte Größe überschreiten, eine vorherige Genehmigung vorgeschrieben ist, und auch hier macht der Betroffene, dem ein Verstoß gegen die Loi Royer zur Last gelegt wird, vor dem nationalen Gericht die Unvereinbarkeit dieser gesetzlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht geltend, wobei er sich insbesondere auf die Grundsätze der Freiheit des Handels und des freien Wettbewerbs und demzufolge der Niederlassungsfreiheit beruft.
4 In der in den beiden Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage werden keine Angaben über die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemacht, die als anwendbar angesehen werden und um deren Auslegung ersucht wird; anhand der der Vorlageentscheidung zugrundeliegenden Überlegungen, die in beiden Rechtssachen übereinstimmen, lassen sich jedoch die Ziele der Frage ermitteln.
5 In Anbetracht der Übereinstimmung der in den beiden Verfahren aufgeworfenen Probleme haben sowohl die französische Regierung als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf die Erklärungen verwiesen, die sie in der Rechtssache Gauchard abgegeben hatten.
6 In den Schlußanträgen, die ich in jener Rechtssache vorgetragen habe, habe ich das Problem unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Warenverkehr sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags untersucht.
7 Im Urteil in jener Rechtssache hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie dem französischen Gesetz über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung entgegensteht; er hat die Vorlagefrage daher in dem Sinne umformuliert, daß das vorlegende Gericht mit ihr eine Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit, genauer gesagt von Artikel 52 EWG-Vertrag, sowie der zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 258, S. 1 und 6) erreichen wolle.
8 Nun geht aber in der vorliegenden Rechtssache — wie in der Rechtssache Gauchard — aus den Verfahrensakten nicht hervor, daß der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, irgendeinen Berührungspunkt mit dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit aufweist: Der Berufungsführer des Ausgangsverfahrens ist in Frankreich geboren und wohnt in diesem Land; er leitet dort eine Aktiengesellschaft, die in diesem Land als Vertragshändlerin einer französischen Kraftfahrzeugmarke eine geschäftliche Niederlassung betreibt; es geht nur um einen auf falsche Angaben gestützten Antrag auf Genehmigung einer Erweiterung dieser Niederlassung.
9 Es handelt sich folglich um einen Sachverhalt, der sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt.
10 Wie der Gerichtshof aber in der Randnummer 11 des Urteils Gauchard festgestellt hat, will... Artikel 52 die Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und [er] untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
11 Was die Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG angeht, ist im vorliegenden Fall auf zwei Gesichtspunkte aufmerksam zu machen:
1) Wir verfügen über keinerlei Informationen darüber, ob der im innerstaatlichen Verfahren Betroffene sich einmal in einer Lage befunden hat, die zur Anwendung dieser Richtlinien führen könnte (z. B. weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit des Einzelhandels in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat).
2) Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, steht das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht in keinerlei Zusammenhang mit irgendeinem der Umstände, die zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinien (z. B. Artikel 4 der Richtlinie 68/364/EWG) führen könnten.
12 Mit einem Wort: Das vorliegende Verfahren, so wie es sich für uns darstellt, betrifft einen Sachverhalt, bei dem es um die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikels 52 EWG-Vertrag und der zu seiner Durchführung auf dem Gebiet des Einzelhandels erlassenen Richtlinien geht.
13 Angesichts der von mir gerade genannten besonderen Umstände sowie der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen dieser Rechtssache und der Rechtssache Gauchard schlage ich Ihnen vor, der Cour d'appel Rennes — mit den notwendigen Änderungen — eine ähnliche Antwort zu geben, wie Sie sie in der anderen Rechtssache dem Tribunal de police Falaise gegeben haben.
14 Mein Vorschlag lautet wie folgt:
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht, insbesondere Artikel 52 EWG-Vertrag, sowie die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen und bei denen es nicht um irgendein Hindernis für die Ausübung dieses Niederlassungsrechts geht.