Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.04.1988 – C-204/87
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1988:192
In der Rechtssache 204/87
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Rennes in dem bei dieser aufgrund der Berufung des
Guy Bekaert
gegen ein Urteil des Tribunal correctionnel Rennes anhängigen Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EWG-Vertrags sowie der Richtlinien der Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit, den freien Warenverkehr und den freien Wettbewerb
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die französische Regierung, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten,
die spanische Regierung, vertreten durch R. Garcia-Valdecasas als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Lasnet als Bevollmächtigten,
aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 1988,
folgendes
Urteil§
1 Die Cour d'appel Rennes hat mit Zwischenurteil vom 22. Juni 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die französischen Rechtsvorschriften über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung, insbesondere die Artikel 28 bis 36 des Gesetzes Nr. 73-1193 vom 27. Dezember 1973, mit dem Römischen Vertrag und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar?
2 Diese Frage ist in einem Strafverfahren gegen Guy Bekaert, den Geschäftsführer einer Gesellschaft in Saint-Lo, gestellt worden, dem zur Last gelegt wird, er habe eine nach dem französischen Gesetz vom 27. Dezember 1973 über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung erforderliche Genehmigung für die Erweiterung seines Geschäfts bei der Commission départementale d'urbanisme de la Manche (Kommission für die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung des Departements Manche) aufgrund falscher Auskünfte und mit Hilfe von falschen Angaben erschlichen.
3 Herr Bekaert machte zu seiner Verteidigung geltend, die französischen Rechtsvorschriften über die Genehmigung für die Eröffnung und die Erweiterung von Geschäften mit großer Verkaufsfläche stünden im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze der Freiheit des Handels und des freien Wettbewerbs und demzufolge der Niederlassungsfreiheit, und beantragte bei der Cour d'appel Rennes, dem Gerichtshof die oben wiedergegebene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 In Anbetracht der Formulierung der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und daß er somit auch nicht dafür zuständig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte.
6 Die Vorlagefrage läßt sich also als auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet verstehen; der Wortlaut der Frage, in der lediglich vom Römischen Vertrag und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Rede ist, enthält aber keine Angabe darüber, welche Vorschrift oder Vorschriften dieses Rechts mit der Frage gemeint sind.
7 Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen bereits festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347).
8 Wie sich aus der Begründung des Vorlageurteils ergibt, ist die Cour d'appel Rennes der Meinung, das in Frankreich für Handeltreibende bestehende Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Nutzung einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2 oder, je nach der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, 1500 m2 stelle unbestreitbar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, selbst wenn diese Beschränkung in dem Bestreben vorgesehen worden ist, eine vom Aussterben bedrohte Art von Handelsbetrieben zu schützen.
9 Im Lichte dieser Überlegungen zeigt sich, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie dem französischen Gesetz über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung entgegensteht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist daher in dem Sinne umzuformulieren, daß sie auf die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit, genauer gesagt von Artikel 52 EWG-Vertrag, sowie der zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 258, S. 1 und 6), gerichtet ist.
10 Für die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung, daß Herr Bekaert, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich wohnt, wo er eine Aktiengesellschaft leitet, die als Vertragshändlerin einer französischen Kraftfahrzeugmarke eine Handelsniederlassung betreibt. Aufgrund all dieser Umstände liegt hier ein Sachverhalt vor, der sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt.
11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1987, 719) gerade unter Bezugnahme auf den in Artikel 52 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit festgestellt hat, will aber Artikel 52 die Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und er untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
12 Liegen in einem bestimmten Fall keinerlei über den rein innerstaatlichen Rahmen hinausweisende Gesichtspunkte vor, so führt dies im Bereich der Niederlassungsfreiheit wie auch auf den übrigen Gebieten zur Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den betreffenden Fall.
13 Auf die von der Cour d'appel Rennes vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Rennes mit Urteil vom 22. Juni 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates gelten für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.