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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1988 – C-37/87

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:143

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 9. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Am 2. Februar 1987 hat Herr Eckhard Sperber, Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung a) der Verfügung vom 5. März 1986, mit der ihn der Gerichtshof als Anstellungsbehörde in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft hat, und b) der Entscheidung vom 4. November 1986, mit welcher der zuständige Ausschuß des Gerichtshofes seine Beschwerde gegen die Ernennungsverfügung zurückgewiesen hat.

Gegenstand der Rechtssache ist die Auslegung von Artikel 32 des Beamtenstatuts. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird der eingestellte Beamte... in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft; nach Absatz 2 kann die Anstellungsbehörde ... dem Beamten... mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 zweiundsiebzig Monate, in den anderen Besoldungsgruppen achtundvierzig Monate nicht übersteigen darf.

2. Nachdem Sperber am 17. Juni 1983 in die im Anschluß an das Allgemeine Auswahlverfahren Nr. GH 15/82 zur Einstellung von Übersetzern deutscher Sprache (Laufbahn LA 7/LA 6) aufgestellte Reserveliste aufgenommen worden war, wurde ihm mangels freier Dauerplanstellen ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten. Er nahm das Angebot an, worauf er ab 3. Oktober 1983 als Jurist-Übersetzer eingestellt und in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft wurde. Zwei Jahre später, also am 1. Oktober 1985, rückte der Bedienstete in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf.

Nachdem in der deutschen Übersetzungsabteilung eine Planstelle freigeworden war, ernannte der Gerichtshof Sperber ab 1. Dezember 1985 zum Beamten auf Probe und stufte ihn zunächst (am 20./21. November 1985) in die Besoldungsgruppe LA 6 und sodann (am 5. März 1986) in die Dienstaltersstufe 3 dieser Besoldungsgruppe ein. Der Beamte beschwerte sich über diese Einstufung, die nach seiner Ansicht eine Rückstufung bedeutete; seine gemäß Artikel 90 eingelegte Beschwerde wurde jedoch am 4. November 1986 zurückgewiesen.

3. Sperber stützt seine Klage auf fünf Angriffsmittel: a) fehlerhafte Anwendung von Artikel 32 des Statuts; b) Verletzung des Diskriminierungsverbots; c) Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts; d) Verletzung der Grundsätze einer guten Verwaltungsführung und der Billigkeit; e) Verletzung wohlerworbener Rechte.

Das erste und das letzte Angriffsmittel können gemeinsam erörtert werden, da der Kläger sie auf die gleiche Argumentation stützt. Er trägt vor, im Widerspruch zu dem Rechtssatz ne bis in idem sei Artikel 32 zweimal auf ihn angewandt worden, nämlich bei der Einstellung als Bediensteter auf Zeit und erneut bei der Ernennung zum Beamten. Die rechtswidrigen Auswirkungen der zweiten Anwendung seien offensichtlich: Durch sie sei der Gerichtshof dazu gelangt, bei der Bewertung der Berufserfahrung des Klägers dessen bereits beim Gerichtshof zurückgelegte Laufbahn unberücksichtigt zu lassen und ihn infolgedessen unter Verletzung eines von ihm erworbenen Rechts zurückzustufen.

Die Anstellungsbehörde hätte im Gegenteil anerkennen müssen, daß er nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren geeignet gewesen sei, sogleich eine Planstelle einzunehmen, und hätte hieraus folgern müssen, daß sein Dienstverhältnis nicht mit der Ernennung zum Beamten entstanden sei, sondern schon vorher bestanden habe, da es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses seines Anstellungsvertrags als Bediensteter auf Zeit begründet worden sei. Die Ernennungsverfügung habe sein Dienstverhältnis also keineswegs neu geschaffen, sondern insoweit lediglich die rechtmäßige Lage hergestellt. Daß eine solche Konstruktion der Wirklichkeit entspreche, bewiesen übrigens mehrere Umstände: Er sei zum Beispiel keiner neuerlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen worden, und man habe ihm die gleichen Aufgaben zugewiesen, die er schon als Bediensteter auf Zeit erfüllt habe.

Es komme aber noch mehr hinzu. Mit dem Vertragsangebot an ihn habe der Gerichtshof eine am 17. Juni 1981 eingegangene Verpflichtung des Inhalts verletzt, daß die Übersetzer sogleich als Beamte einzustellen seien, wenn sie ein Auswahlverfahren bestanden hätten. Diese Verpflichtung spreche für die Auffassung des Klägers, der die in der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, herangezogenen Urteile (vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907; vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723, und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225) nicht entgegenstünden, weil in diesen Fällen die Einstellung als Bediensteter auf Zeit vor der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren erfolgt sei.

4. Die beiden Angriffsmittel sind unbegründet. Hierzu sei vor allem bemerkt, daß die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und die sich anschließende Aufnahme in eine Reserveliste für den Bewerber keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe begründet. Warum dies so ist, liegt auf der Hand. Nach Artikel 4 des Statuts dürfen Ernennungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle ... vorgenommen werden; fehlt es an einer solchen Stelle, ist die Ernennung somit ausgeschlossen, und der — indessen keineswegs obligatorische — Abschluß eines Bedienstetenvertrags wird für den erfolgreichen Teilnehmer der einzige Weg zum Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften. Dann ist es aber absurd, im Abschluß eines solchen Vertrags eine Verletzung der vom Gerichtshof im Jahr 1981 eingegangenen Verpflichtung sehen zu wollen; auch dieser Verpflichtung ist ja in Artikel 4 eine unüberschreitbare Grenze gesetzt.

Andererseits ist allgemein bekannt, daß sich im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft das Beamtenverhältnis klar vom Dienstverhältnis der sonstigen Bediensteten — der Bediensteten auf Zeit, der Hilfskräfte und der örtlichen Bediensteten — unterscheidet. Beim Übergang vom letzteren ins erstere entsteht somit eine neue Rechtsbeziehung, was ausschließt, daß — außer für das Ruhegehalt — der Bedienstetenvertrag eine Quelle von Rechten sein kann, die der ins Beamtenverhältnis übernommene Bedienstete als wohlerworben geltend machen kann. Aus den gleichen Gründen ist die Berufung Sperbers auf den Grundsatz ne bis in idem zu verwerfen: Der Kläger ist gewiß zweimal eingestuft worden, aber — dies ist der entscheidende Punkt — zu verschiedenen Zwecken und in zwei Rechtsstellungen, zwischen denen keine Kontinuität besteht.

Ferner ist zwar der Unterschied, den Sperber zwischen seinem Fall (Einstellung als Bediensteter auf Zeit nach dem Auswahlverfahren) und den Fällen der Urteile Angelidis und De Santis (Erfolg im Auswahlverfahren erst nach der Einstellung) macht, tatsächlich gegeben, aber gewiß nicht so erheblich, daß diese Urteile als nicht einschlägig anzusehen wären. Denn sie stellen allgemeingültige Grundsätze auf und treffen somit auf jeden Fall des Übergangs aus der Rechtsstellung des Bediensteten in die des Beamten zu. So ist nach dem Urteil Angelidis (Randnr. 12) der Bedienstete, der... erstmalig in die Beamtenschaft ... aufgenommen wird, nach den Vorschriften von Artikel 32 einzustufen; im Urteil De Santis heißt es (Randnr. 17), daß es keine Vorschrift des Beamtenstatuts ermöglicht..., einen Zeitraum, in dem ein Beamter ... als Bediensteter auf Zeit beschäftigt war, in Form der Wahrung einer Dienstzeit... zu berücksichtigen.

Im Ergebnis konnte demnach die vom Kläger vor seiner Ernennung zum Beamten und somit auch während des vertraglichen Abschnitts seiner Beschäftigung beim Gerichtshof erworbene Berufserfahrung nur gemäß Artikel 32 berücksichtigt werden. Nun wissen wir aber, daß a) dieser Artikel die Anstellungsbehörde ermächtigt, eine Dienstaltersverbesserung zu bewilligen, die in der Besoldungsgruppe LA 6 bis zu zwei Dienstaltersstufen (48 Monate) gehen kann, und daß b) Sperber diese Verbesserung in vollem Umfang zuteil geworden ist, daß ihm daher selbst dann nicht mehr hätte gewährt werden können, wenn seine Berufserfahrung noch größer gewesen wäre. Demnach sind an der Rechtmäßigkeit der ihm zuteil gewordenen Einstufung keine Zweifel möglich.

5. Mit dem zweiten Angriffsmittel macht Sperber geltend, der Gerichtshof habe ihn durch die Rückstufung um eine Dienstaltersgruppe bei der Ernennung diskriminiert a) gegenüber den Teilnehmern am Auswahlverfahren, denen sogleich eine Dauerplanstelle angeboten worden sei (dieses Vorbringen greift er wieder auf mit dem dritten Angriffsmittel, mit dem er die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts rügt), b) gegenüber den vor ihm eingestellten Übersetzern, soweit ihnen die frühere Praxis des Gerichtshofes zugute gekommen sei, und c) gegenüber einem Beamten der Laufbahngruppe A, dem das Organ eine rückwirkende Ernennung und damit die Anrechnung des entsprechenden Dienstalters gewährt habe.

Es sei sogleich gesagt, daß mir keine dieser drei Rügen begründet erscheint. Die erste läßt außer acht, daß die nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren sogleich ins Beamtenverhältnis übernommenen Bewerber dem Kläger auf der Reserveliste vorangingen. Bei dieser Sachlage hat die Anstellungsbehörde damit, daß sie ihnen den Vorzug vor dem Kläger gab, ein sachgerechtes Merkmal angewandt und jedenfalls den in Artikel 5 Absatz 3, der die Gleichbehandlung bei den Einstellungsbedingungen vorschreibt, aufgestellten Grundsatz nicht verletzt. Auch gegenüber den früher eingestellten Übersetzern liegt keine Diskriminierung vor, denn die von Sperber erwähnte Praxis wurde nicht nur in seinem Falle außer acht gelassen, sondern allgemein geändert, nachdem Artikel 32 mit den Urteilen Angelidis, De Santis und Williams ausgelegt worden waren.

Das Vorbringen zu c) ist nicht überzeugender. Da der Prozeßvertreter des Klägers aber seine Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem vierten Angriffsmittel gemacht hat, will ich bei dessen Prüfung darauf eingehen.

6. Mit dem vierten Angriffsmittel wird die Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltungsführung und der Billigkeit gerügt. Sperber behauptet, der Gerichtshof habe ihm versprochen, die von ihm als Bediensteter auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen; die hiermit eingegangene Verpflichtung habe der Gerichtshof aber nicht erfüllt, was ihn jetzt, wenn nicht aus anderen Gründen, dann wegen der den Fall des Klägers kennzeichnenden Besonderheit, verpflichte, dem Kläger die erwähnte Verbesserung zu gewähren. Eine solche Entscheidung stünde übrigens im Einklang mit der Praxis der übrigen Gemeinschaftsorgane; noch stärker falle ins Gewicht, daß der Gerichtshof den Werten materieller Gerechtigkeit, die in ihr zum Ausdruck kommen würden, bei der soeben erwähnten rückwirkenden Ernennung Rechnung getragen habe.

Dieses Angriffsmittel kann ebensowenig wie die übrigen Erfolg haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, daß die Anstellungsbehörde ihm kein Versprechen gegeben hat, und zwar weder bei Abschluß seines Anstellungsvertrags als Bediensteter auf Zeit noch im Laufe der zwei darauffolgenden Jahre. Dann entbehrt aber der von ihm erhobene Anspruch auf eine rückwirkende Ernennung aus Billigkeitsgründen jeder Grundlage. In diesem Sinne hat sich auch das beklagte Organ geäußert, das allerdings Argumente anführt, die entweder nicht schlüssig sind, wie das Fehlen freier Planstellen im Zeitpunkt der Einstellung Sperbers, oder sozusagen masochistisch, wie das Vorbringen, es sei nicht angezeigt gewesen, eine vielleicht rechtswidrige Entscheidung im Falle des Klägers zu bekräftigen.

Die Dinge liegen anders. An Sperbers Fall ist nichts Außergewöhnliches, weil ihm seine Stellung als Bediensteter auf Zeit keinen Schaden, sondern einen Vorteil gebracht hat: Ihm hat so die Praxis des Gerichtshofes zugute kommen können, in eine Reserveliste aufgenommene Bedienstete vor den Personen ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, die einen besseren Listenplatz innehaben, sich aber weigern, bis zum Freiwerden einer Planstelle das Angebot einer Beschäftigung auf Zeit anzunehmen. Ausnahmecharakter hatte hingegen die Lage, in welcher die Anstellungsbehörde sich zu der erwähnten Ernennung veranlaßt gesehen hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, bezweckte diese Verfügung tatsächlich, einen Ausgleich für eine beträchtliche Verzögerung zu schaffen, die durch Fehler und Versäumnisse der Verwaltung bei der Besetzung einer Planstelle eingetreten war.

Abschließend sei nur noch bemerkt, daß die von Sperber erwähnte Praxis der anderen Gemeinschaftsorgane zu den Bestimmungen von Artikel 32, wie ihn die angeführten Urteile des Gerichtshofes auslegen, im Widerspruch steht.

7. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Klage des Herrn Eckhard Sperber gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten der Parteien gegeneinander aufzuheben.