Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.1988 – C-326/87
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:261
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 25. Mai 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 wurde die Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung, geändert durch die Richtlinie 83/128/EWG des Rates vom 28. März 1983, an den technischen Fortschritt angepaßt.
2. Die neue Richtlinie bestimmt in Artikel 2, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen, und daß sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen müssen.
3. Nachdem sie bis dahin keine Nachricht von der Italienischen Republik erhalten hatte, leitete die Kommission am 9. Juli 1986 das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein.
4. Die italienischen Behörden äußerten sich während des Verwaltungsverfahrens nicht. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die von ihr nach dieser Richtlinie zu erlassenden Vorschriften mitzuteilen, oder indem sie diese Vorschriften nicht erlassen hat.
5. In ihrer Klagebeantwortung hat die italienische Regierung die Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtumsetzung der Richtlinie eingeräumt und lediglich vorgetragen, bestimmte Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie gehabt zu haben; sie hat weiter versichert, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit die Umsetzung möglichst schnell erfolge.
6. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, daß sich ihr Antrag natürlich auf die Rüge beschränke, daß innerhalb der festgesetzten Frist nicht die für die Durchführung der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen erlassen worden seien.
7. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ich unter diesen Umständen nur noch die Vertragsverletzung der Italienischen Republik feststellen und Ihnen vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.