Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1988 – C-326/87

ECLI:EU:C:1988:386

In der Rechtssache 326/87

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, mit denen sie ihre Pflichten aus der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt erfüllt zu haben glaubt, oder indem sie die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter T. Koopmans, K. Bahlmann, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, mit denen sie ihre Pflichten aus der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt (ABl. L 228, S. 25) erfüllt zu haben glaubt, oder indem sie die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2 Artikel 2 der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens am 1. Januar 1986 zu erlassen und die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen haben.

3 Nachdem die Kommission bis dahin keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Durchführung der betreffenden Richtlinie von der Italienischen Republik erhalten hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 9. Juli 1986 zur Äußerung auf. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 2. Februar 1987 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Italienische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme nachzukommen. Da auf die Stellungnahme hin nichts geschah, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Italienische Republik räumt ein, ihrer Verpflichtung zur Durchführung der betreffenden Richtlinie noch nicht nachgekommen zu sein. Sie trägt vor, daß bestimmte Schwierigkeiten sie an einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie gehindert hätten, und versichert, daß die Regierung äußerste Anstrengungen unternehme, damit die hierzu notwendigen Bestimmungen binnen kürzester Frist in Kraft gesetzt würden.

6 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

7 Da die Italienische Republik nicht bestreitet, die betreffende Richtlinie nicht in das nationale Recht umgesetzt zu haben, ist die Klage insoweit gegenstandslos geworden, als sie die Unterlassung der Mitteilung der — gar nicht getroffenen — Durchführungsmaßnahmen betrifft.

8 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt nachzukommen.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.