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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1988 – C-69/87
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:279
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 1. Juni 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Società Laminazione a Freddo pA (LAF) erhebt diese Klage nach den Artikeln 33 Absatz 2 und 36 EGKS-Vertrag wegen Aufhebung der unveröffentlichten Entscheidung C(87) 51 def. der Kommission vom 9. Januar 1987 (die angefochtene Entscheidung) oder Herabsetzung der gegen sie nach Artikel 64 EGKS-Vertrag festgesetzten Geldbuße von 50000 ECU. Laut der angefochtenen Entscheidung hat die LAF gegen die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse (ABl. 1983, L 373, S. 1; die allgemeine Entscheidung) verstoßen; diese Entscheidung wird von der LAF nicht in Frage gestellt.
Die allgemeine Entscheidung erging gemäß Artikel 61 EGKS-Vertrag, der die Kommission ermächtigt, Mindestpreise innerhalb des Gemeinsamen Marktes [festzusetzen], falls sie feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 [EGKS-Vertrag] genannten Ziele erforderlich ist. In der allgemeinen Entscheidung heißt es in der zweiten Begründungserwägung folgendermaßen:
Die Kommission hat deshalb anerkannt, daß die Eisen- und Stahlindustrie sich in einer offensichtlichen Krise befindet. Insbesondere stellte die Kommission folgendes fest:
Das Mindestpreissystem kann nur dann erfolgreich sein, wenn es möglichst weitgehend ... angewandt wird. Deshalb erscheint es auch unerläßlich, es grundsätzlich auch auf langfristige Verträge anzuwenden.
Die besondere Lage einiger Verbraucher, die vor Einführung der Mindestpreise langfristige Verträge abgeschlossen haben, rechtfertigt Abweichungen, wenn diese Verträge zu festen Preisen abgeschlossen wurden oder es sich um Verträge mit Klauseln über industrielle Zusammenarbeit handelt (neunte und zehnte Begründungserwägung).
Artikel 1 der Entscheidung legt daher Mindestpreise unter anderem für f) kaltgewalzte Bleche fest. Nach Artikel 3 sind die Mindestpreise für die ab 1. Januar 1984 innerhalb des Gemeinsamen Marktes getätigten Lieferungen verbindlich. Absatz 2 dieser Bestimmung lautet folgendermaßen:
Für die vor dem 9. November 1983 abgeschlossenen langfristigen Verträge zwischen Stahlunternehmen und Stahlverbrauchern über Lieferungen, die über den 30. Juni 1984 hinaus erfolgen, kann den Unternehmen eine Abweichung von den Mindestpreisen gewährt werden, wenn es sich um Verträge handelt, die Klauseln über eine industrielle Zusammenarbeit enthalten, oder wenn die Verträge den Preis genau festlegen. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen bis spätestens 31. Januar 1984 bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einzureichen. ... Die Mindestpreise gelten so lange, bis die Kommission über die Anträge entschieden hat.
Nach der angefochtenen Entscheidung beachtete die LAF nicht die durch die allgemeine Entscheidung festgesetzten Mindestpreise bei ihren Verkäufen von kaltgewalzten Blechen an Gesellschaften der FIATGruppe im ersten Quartal des Jahres 1985.
Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Verkäufe ist, daß FIAT im Jahre 1982 beschloß, die Produktion bestimmter Spezialstähle einzustellen, die bis dahin innerhalb des Konzerns hergestellt worden waren. Die Produktionsanlagen für solche Stähle wurden in neu errichtete Gesellschaften eingebracht, deren Gesellschaftskapital von Gesellschaften des Finsider-Konzerns erworben wurde.
In die LAF wurden Kaltwalzanlagen eingebracht. Nuova Italsider, eine Finsider-Gesellschaft, erwarb am 1. Oktober 1982 50 % des Gesellschaftskapitals der LAF und im Dezember 1985 die weiteren 50 %. FIAT stimmte dem Kauf zu, und Finsider erklärte sich bereit, 80 % des Bedarfs von FIAT an solchen Stählen zehn Jahre lang zu liefern. Diese Vereinbarung wurde in einen Vertrag vom 21. Juli 1982 aufgenommen, der der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wurde, die mit der unveröffentlichten Entscheidung C(82) 1302 def. vom 22. September 1982 erteilt wurde.
Unstreitig ist, daß die LAF a) unter den Mindestpreisen verkaufte und b) bei der Kommission keinen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung einreichte. Als die beiden wesentlichen Klagegründe führt die LAF jedoch an, daß die betreffenden Verkäufe nicht in den Anwendungsbereich des Mindestpreissystems fielen und daß daher ein Ausnahmeantrag nicht erforderlich gewesen sei. Als dritten Klagegrund macht die LAF geltend, daß die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen habe.
Kernpunkt des ersten Klagegrunds ist, daß die Mindestpreise für die betreffenden Verkäufe nicht gegolten hätten, weil diese keine vergleichbaren Geschäfte im Sinne des Artikels 60 EGKS-Vertrag seien, dessen § 1 bestimmte Praktiken bei der Preisgestaltung verbiete, insbesondere diskriminierende Praktiken, die auf dem Gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen. Dieses Vorbringen geht von zwei Annahmen aus: daß die Geschäfte nicht vergleichbar sind und daß solche Geschäfte nicht dem Mindestpreissystem unterliegen. Die Kommission führt im wesentlichen an, daß der Begriff der vergleichbaren Geschäfte in einem Mindestpreissystem nach Artikel 61 keinen Platz habe; nur hilfsweise macht sie geltend, daß die Verkäufe wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, in jedem Fall vergleichbare Geschäfte seien. Ich werde auf die Argumente in dieser Reihenfolge eingehen.
Vergleichbare Geschäfte werden in dem Teil von Artikel 60 § 1 genannt, der diskriminierende Preispraktiken der Verkäufer verbietet. Sind Geschäfte vergleichbar, muß der Verkäufer denselben Preis verlangen. Um verbotene Praktiken zu verhindern, um den Käufern einen Preisvergleich und damit die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, zu ermöglichen und um Unternehmen die Anpassung ihrer Preise an die ihrer Konkurrenten zu erlauben (Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 1, vom Gerichtshof oft wiederholt, zum Beispiel in der Rechtssache 149/78, Rumi/Kommission, Slg. 1979, 2523, 2536), schreibt Artikel 60 § 2 vor, daß die Verkäufer ihre Preislisten in Übereinstimmung mit den von der Hohen Behörde festgelegten Bestimmungen veröffentlichen müssen. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in der Entscheidung Nr. 31/53 (ABl. 1953, S. 111, insbesondere geändert durch die Entscheidung 72/441/EGKS, ABl. 1972, L 297, S. 42; die geltende Fassung findet sich in einer Bekanntmachung der Kommission im ABl. 1973, C 29, S. 32; in der Folgezeit sind einige Änderungen ergangen, die aber für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind). In den Bestimmungen wird zwischen Veröffentlichung und Bekanntgabe unterschieden.
Allgemein gilt, daß Unternehmen ihre Preislisten veröffentlichen müssen (Artikel 1), das heißt sie müssen Listen bereithalten, die jedem Interessenten auf Verlangen zugänglich sein müssen und die der Kommission spätestens zwei Tage vor der Anwendung der Preise mitzuteilen sind (Artikel 4). Artikel 5 bestimmt jedoch, daß für bestimmte Verbrauchergruppen gehandhabte Abweichungen nicht veröffentlicht zu werden brauchen, der Kommission aber trotzdem bekanntzugeben sind. Nach Absatz 3 dieses Artikels sind dabei die betreffenden Verbrauchergruppen anzugeben.
Dies bedeutet, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt hat, daß solche Abweichungen nur zulässig sind, wenn die betreffenden Geschäfte nicht vergleichbar sind. Genauer gesagt, ordnungsgemäß bekanntgegebene Abweichungen dürfen nur auf solche Geschäfte angewandt werden, die mit den allgemeinen Verkäufen (für die die veröffentlichten Preise gelten) nicht vergleichbar sind.
Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 (ABl. 1953, S. 109, in der Fassung der Entscheidung 72/440, ABl. 1972, L 297, S. 39; die geltende Fassung befindet sich in der Bekanntmachung der Kommission im ABl. 1973, C 29, S. 30; die späteren Änderungen sind für dieses Verfahren ohne Bedeutung) legt die Kriterien fest, um zu beurteilen, ob Geschäfte als vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 anzusehen sind. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 sind Geschäfte, wenn sie
a) mit Käufern abgeschlossen werden,
die miteinander in Wettbewerb stehen
oder gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellen,
oder gleichartige Funktionen im Vertrieb ausüben,
b) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben
c) und in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmalen sich nicht wesentlich unterscheiden.
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 29/67 (De Wendel/Kommission, Slg. 1968, 391, 413) festgestellt, daß der Anwendung dieses Artikels Geschäfte, die unter sich vergleichbar sind, auch dann nicht entgehen [können], wenn sie sich durch mehrere Besonderheiten von gewöhnlichen Geschäften unterscheiden und wenn deswegen besondere Verkaufsbedingungen für sie gelten. Anders ausgedrückt, Abweichungen können zwischen Kategorien von Geschäften (oder Verbrauchergruppen), nicht aber innerhalb einer solchen angewandt werden.
Dies sind die grundlegenden Bestimmungen, auf die das Mindestpreissystem gestützt wurde. In diesem Verfahren geht es nicht darum, ob die Preise der LAF für FIAT unter den veröffentlichten Preisen lagen und, wenn ja, ob die Abweichungen der Kommission gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 mitgeteilt worden waren. Die erste Frage ist die, ob die Verkäufe an FIAT, falls sie nicht vergleichbar waren, dem Anwendungsbereich der allgemeinen Entscheidung entzogen waren. Wie die Kommission ausgeführt hat, enthält die allgemeine Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung für nicht vergleichbare Geschäfte. Nach Ansicht der LAF ist dies damit zu erklären, daß die Mindestpreise so zu verstehen seien, daß sie nur für Geschäfte gälten, die auf der Grundlage der Preislisten der Unternehmen geschlossen worden und daher definitionsgemäß nicht vergleichbar seien. Dagegen sprechen meines Erachtens einige Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung.
Die erste ist Artikel 2, dessen maßgebliche Teile folgendermaßen lauten (Hervorhebungen von mir):
1. ... [Die] Mindestpreise verstehen sich abzüglich aller Rabatte mit Ausnahme der in den Preislisten veröffentlichten Handelsrabatte ...
3. ... Die in den Preislisten und Verkaufsbedingungen veröffentlichten oder der Kommission mitgeteilten Abschläge und Rabatte, gleich welcher Art, dürfen nicht erhöht werden.
4. Unternehmen, deren veröffentlichte Preislisten und mitgeteilte Bedingungen niedrigere Preise als die Mindestpreise aufweisen, müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung neue damit übereinstimmende Bedingungen veröffentlichen oder mitteilen.
Aus dem Hinweis auf die Mitteilung ergibt sich eindeutig, daß gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 angewandte Abweichungen (das heißt solche, die der Kommission bekanntgegeben worden sind, aber nicht in den veröffentlichten Preislisten erscheinen) nicht zu Preisen führen können, die unter den Mindestpreisen liegen; daher ist das durch die allgemeine Entscheidung eingeführte System nicht auf Listenpreise beschränkt.
Die zweite Bestimmung ist der vorhin angeführte Artikel 3. Die Mindestpreise sind danach verbindlich, vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit einer Abweichung. Die LAF vertritt die Auffassung, daß dieser Absatz sich nur auf zwei mögliche Fälle nicht vergleichbarer Geschäfte beziehe und daher die allgemeine Entscheidung rechtswidrig sei, da sie für das ganze Spektrum solcher Geschäfte eine unangemessene Regelung festlege. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dem ich mich anschließe, daß Artikel 3 Absatz 2 klar zum Ausdruck bringe, daß nur zwei sehr spezielle Gruppen von außergewöhnlichen Geschäften von der allgemeinen Geltung der Mindestpreise ausgenommen werden könnten. Ob die Verkäufe der LAF an FIAT die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme erfüllt hätten, was die Kommission bezweifelt, ist unerheblich, da kein Ausnahmeantrag gestellt worden ist.
Drittens spricht für die Auffassung, daß die Mindestpreise — nur vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2 — als absolut niedrigste Preise anzusehen sind, der Artikel 6, wonach die Angleichung an Angebote von Drittländern, soweit zulässig, nicht zur Folge haben darf, daß die Preise unter den Mindestpreisen liegen.
Daher unterliegen die Unternehmen sowohl dem Mindestpreissystem, das die allgemeine Entscheidung gemäß Artikel 61 vorsieht, als auch dem durch die Entscheidung Nr. 30/53 erweiterten Verbot nach Artikel 60 § 1, bei vergleichbaren Geschäften Diskriminierungen vorzunehmen. Daß das letztgenannte Verbot umgekehrt auch als eine Freiheit gelesen werden kann (Zulässigkeit unterschiedlicher Preise bei Geschäften, die miteinander nicht vergleichbar sind), darf hier nicht zu einer Verwirrung führen.
In ihrer Erwiderung trägt die LAF vor, die allgemeine Entscheidung sei ungültig, da die Kommission ihre Befugnisse insoweit überschritten habe, als die Festsetzung eines einzigen Mindestpreises für verschiedene Arten von Verkäufen diskriminierend sei. Der Anteil der nicht vergleichbaren Geschäfte an den Verkäufen auf dem Stahlmarkt insgesamt sei unbedeutend. Die Kommission hält dem entgegen, daß die Rüge der Überschreitung der Befugnisse unzulässig sei, da sie erst in der Erwiderung erhoben worden sei; die Verkäufe an die Automobilindustrie entsprächen keineswegs einem unbedeutenden Marktanteil, sondern machten etwa 25 % der kaltgewalzten Erzeugnisse in der Gemeinschaft aus und FIAT decke 80 % seines Bedarf bei der LAF. Solche Anteile könnten nicht unbedeutend genannt werden und müßten von der allgemeinen Entscheidung erfaßt werden. Wichtiger ist ein Punkt, den die Kommission nicht aufgegriffen hat: Die allgemeine Entscheidung soll keinen Einheitspreis für alle Geschäfte festlegen. Sie legt Mindestpreise fest, die die Unternehmen beim Verkauf ihrer Erzeugnisse nicht unterschreiten dürfen, hindert diese aber nicht daran, höhere Preise zu verlangen, solange sie Artikel 60 beachten.
Meines Erachtens steht außer Frage, daß die Artikel 60 und 61 zwei ganz verschiedene Situationen behandeln. Artikel 60 verbietet diskriminierende Praktiken, die die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen. Artikel 61 gibt der Kommission die Befugnis, nach Anhörung in besonderen Situationen Mindestpreise festzusetzen, wenn dies zur Sicherstellung der Ziele des Artikels 3 EGKS-Vertrag notwendig ist. Im vorliegenden Fall erging die allgemeine Entscheidung, weil die Kommission festgestellt hatte, daß eine offensichtliche Krise eingetreten war, wie es Artikel 61 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorsieht. Nach meiner Meinung sind die Befugnisse nach Artikel 61 nicht so zu verstehen, daß sie dem Artikel 60 unterliegen.
Die Schlußfolgerung, daß alle Geschäfte dem Mindestpreissystem unterliegen, macht es völlig überflüssig, auf die Frage einzugehen, ob die Verkäufe der LAF an FIAT entsprechend der Auffassung der LAF nicht vergleichbare Geschäfte sind. Wäre ich zu einer anderen Ansicht gelangt, wäre diese Frage zu untersuchen gewesen.
Allgemein trägt die LAF vor, die Geschäfte zwischen ihr und FIAT beruhten auf einer Gesamtheit von Vereinbarungen, die zwischen den Parteien des Vertrags von 1982 geschlossen worden seien (wobei zu bemerken ist, daß die LAF nicht Vertragspartei war): Es handele sich dabei nicht einfach nur um Verkäufe und Käufe im Rahmen normaler Handelsbeziehungen.
Nach Ansicht der LAF sind die Lieferverträge in vierfacher Hinsicht ganz untypisch im Stahlsektor, insbesondere in der Automobilindustrie. Erstens liege die Laufzeit von zehn Jahren völlig außerhalb der Norm von sechs Monaten oder einem Jahr. Zweitens werde der Preis durch die Bezugnahme auf den Durchschnittspreis, den die deutschen und französischen Stahlhersteller von den einheimischen Automobilherstellern verlangten, festgelegt; könnten sich die Parteien über den Preis nicht einigen, werde der Streit durch ein Schiedsgericht abschließend entschieden, eine sehr seltene Bestimmung in solchen Vereinbarungen. Drittens sei eine Bestimmung über den Austausch von Informationen im wirtschaftlichen und technischen Bereich sowie in der Forschung aufgenommen worden, und die LAF sei verpflichtet, die sehr speziellen Anforderungen hinsichtlich Leistung, Standard und Neuerungen zu erfüllen; bei Nichterfüllung dürfe FIAT die Lieferungen zurückweisen. Die LAF garantiere, daß die Waren die gleiche Qualität hätten wie die der französischen und deutschen Stahlhersteller. Viertens schließlich habe sich FIAT verpflichtet, 80 % seines Bedarfs an kaltgewalzten Erzeugnissen abzunehmen, ein Prozentsatz, der in einer gewöhnlichen Liefervereinbarung niemals anzutreffen wäre; für den Fall jedoch, daß die wichtigsten französischen und deutschen Automobilhersteller ihre Lieferpolitik änderten, sei FIAT zu einer Preisanpassung oder einer Herabsetzung des von ihm abzunehmenden Prozentsatzes an den von ihm benötigten Erzeugnissen berechtigt.
Nach Ansicht der LAF führen diese Bestimmungen dazu, daß die Verträge mit gewöhnlichen, selbst mittelfristigen Verträgen über die Lieferung von Stahlerzeugnissen an die Automobilindustrie in keiner Weise vergleichbar seien. 65 % der Produktion der LAF sei seit ihrer Gründung im Jahre 1982 an FIAT verkauft worden. Sie sei tatsächlich bis Dezember 1985 von FIAT kontrolliert worden; dies sei von Bedeutung, da nach ständiger Praxis der Kommission Verkäufe innerhalb des Konzerns als nicht vergleichbare Geschäfte anzusehen seien. Die Kommission stellt zutreffend fest, daß eine Beteiligung von 50 % keine Kontrolle ermögliche. Nach Ansicht der LAF ist dieser Anteil dagegen hoch genug, um eine Interessengemeinschaft zu begründen und die Verkäufe zu nicht vergleichbaren Geschäften zu machen.
Weiter macht die LAF geltend, die Kommission habe zugegeben, daß die betreffenden Verkäufe als nicht vergleichbar anzusehen seien. Vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung richtete die Kommission gemaß ihrer Verpflichtung nach Artikel 36 EGKS-Vertrag am 21. März 1986 ein Schreiben an die Klägerin und forderte sie zu einer Stellungnahme zu den ihr zur Last gelegten Verstößen auf. Die Kommission warf der Klägerin einen Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 30/53 vor, nämlich daß sie auf die Verkäufe an FIAT nicht die von ihr veröffentlichten Bedingungen über Zahlungsfristen und Transportkosten angewandt habe. In ihrer Stellungnahme zu diesem Schreiben berief sich die LAF auf die Nichtvergleichbarkeit, und die angefochtene Entscheidung enthält keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 30/53. Die LAF zieht daraus den Schluß, daß die Kommission die Nichtvergleichbarkeit der Verkäufe zugegeben habe.
Auch wenn es zutrifft, daß keine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 30/53 festgesetzt wurde, so wird doch in der angefochtenen Entscheidung selbst ausdrücklich festgestellt, daß die Vereinbarungen mit vielen anderen im Automobilsektor vergleichbar seien. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß alle drei Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30/53 erfüllt seien, a) weil FIAT mit anderen Herstellern, die gleiche Stahlerzeugnisse kauften, in Wettbewerb stehe, b) weil nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags die Lieferungen der LAF an FIAT die gleiche Qualität wie die Lieferungen der entsprechenden Unternehmen in Frankreich und Deutschland haben müßten sowie c) aus den folgenden Gründen: Obwohl die Verträge eine lange Laufzeit hätten, müsse der Preis alle sechs Monate festgesetzt werden, was der Norm entspreche; die Bestimmung über die Berechnung des Preises sei hinreichend genau, um die Einschaltung eines Schiedsgerichts äußerst unwahrscheinlich zu machen, was dieser ungewöhnlichen Vertragsbestimmung jede praktische Bedeutung nehme; schließlich sei 80 % des Bedarfs von FIAT zwar ein hoher Prozentsatz, doch deckten französische, deutsche und britische Automobilhersteller ihren Bedarf in vergleichbarem Umfang bei den in ihren Ländern ansässigen Stahlerzeugern.
Gegenüber all diesen Argumenten ist jedoch festzustellen, daß Artikel 60 und die Entscheidung Nr. 30/53 diejenigen diskriminierenden Preisfestsetzungspraktiken verbietet, die ein Unternehmen gegenüber seinen Käufern vornimmt, und nicht die Unterschiede bei den Preisfestsetzungspraktiken verschiedener Unternehmen.
Die LAF macht geltend, daß sie der Nichtvergleichbarkeit, die sie für ihre Verkäufe an FIAT in Anspruch nehme, große Bedeutung beimesse. Nicht nur ist jedoch dieser Streitpunkt in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, wenn man meiner Auffassung folgt, sondern es ist auch unmöglich, in dieser Frage zu einem Ergebnis zu kommen. Der Gerichtshof ist über die anderen Verkäufe der LAF, deren Gleich- oder Andersartigkeit im Verhältnis zu den Verkäufen an FIAT nicht unterrichtet. Die Kommission hat ihren Vorwurf, daß die LAF gegen die Entscheidung Nr. 30/53 verstoßen habe, indem sie im Fall von FIAT von ihren veröffentlichten Fristen und Bedingungen abgewichen sei — was zwangsläufig den Vorwurf der diskriminierenden Preisfestsetzung bei vergleichbaren Geschäften bedeutet — nicht aufrechterhalten.
Dem Gerichtshof sind nämlich nur zwei Tatsachen mitgeteilt worden. Die erste ist die, daß die LAF unterhalb der Mindestpreise verkauft hat, was nichts über die Vergleichbarkeit dieser Verkäufe mit anderen Verkäufen aussagt. Die zweite ist die, daß 65 % der Produktion der LAF an FIAT verkauft wird. Meines Erachtens kann ein Unternehmen kaum geltend machen, daß ein so hoher Anteil seiner Geschäftstätigkeit als außergewöhnlich genug anzusehen ist, um eine Abweichung von seinen veröffentlichten Preisen zu rechtfertigen. In der erwähnten Rechtssache Rumi hat Generalanwalt Capotorti gegenüber einem ähnlichen Argument ausgeführt, daß nicht vergleichbar nur solche Kaufverträge sind, die sich grundlegend von den üblicherweise von der gleichen Lieferfirma abgeschlossenen unterscheiden. Von (im Hinblick auf diejenigen Geschäfte, die gemäß den Preislisten durchzuführen sind) nicht vergleichbaren Geschäften kann daher nur gesprochen werden, wenn es sich um anomale Verträge handelt, die vom Unternehmen ganz ausnahmsweise geschlossen werden ... Dieser Fall liegt bei den hier erörterten ... Verträgen sicherlich nicht vor, denn diese stellen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften des verkauften Erzeugnisses nicht etwa eine Ausnahme von der Verkaufstätigkeit des Unternehmens dar, sondern vielmehr ... das Übliche (S. 2545).
Dies bedeutet natürlich nicht, daß die anderen Verkäufe der LAF zwangsläufig mit den Verkäufen an FIAT vergleichbar waren. Jedoch ist zu vermuten, daß nur bei den anderen Verkäufen, die den kleineren Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen, eine Abweichung von den veröffentlichten Preisen gerechtfertigt sein mag.
Der Gerichtshof muß jedoch die Frage der Vergleichbarkeit der Verkäufe an FIAT nicht entscheiden, um den ersten und hauptsächlichen Klagegrund zurückzuweisen.
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, daß nicht vergleichbare Geschäfte, da sie nicht dem Mindestpreissystem unterlägen, nicht nach Artikel 3 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung mitzuteilen seien. Dieses Argument steht — oder wie im vorliegenden Fall — fällt meines Erachtens mit dem ersten Klagegrund. Nach meiner Meinung können nur Verträge, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen, von der Anwendung des Mindestpreissystems befreit werden, und zwar nur auf Antrag, der bei der Kommission einzureichen ist. Die allgemeine Entscheidung enthält keine Bestimmung über eine automatische Freistellung.
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht, da die Kommission ihre Feststellung, daß die Verkäufe der LAF keine vergleichbaren Geschäfte seien, nicht angemessen begründet habe. Die Kommission widerspreche sich, da sie einmal die Nichtvergleichbarkeit der Verkäufe eingeräumt habe und jetzt behaupte, daß sie vergleichbar seien. Diesen Vorwurf weise ich aus dem bereits angeführten Grund zurück. Jedenfalls trägt die Kommission vor, daß sie sich auf die Vergleichbarkeit der Geschäfte nur bezogen habe, um das Vorbringen der LAF insoweit zurückzuweisen, und sich daher habe kurz fassen können. Selbst wenn die Begründung der Kommission mangelhaft ist, da die Vergleichbarkeit nach meiner Meinung für die Frage keine Rolle spielt, ob die LAF gegen die allgemeine Entscheidung verstoßen hat, ist die Entscheidung betreffend den Verkauf unterhalb der Mindestpreise nicht wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig.
Die LAF beantragt jedoch, der Kommission aufzugeben, die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen über andere Liefervereinbarungen im Automobilsektor sowie die 16 anderen individuellen Entscheidungen der Kommission vorzulegen, mit denen diese gegenüber Erzeugern von Stahlerzeugnissen dieses Sektors Geldbußen in gleicher Höhe wie die gegen die LAF festgesetzt hat. Solche Informationen haben nach meiner Meinung für die Entscheidung keine Bedeutung, ob die Verkäufe der LAF an FIAT mit ihren anderen Verkäufen vergleichbar waren, und zwar vor allem deswegen nicht, weil der Begriff der vergleichbaren Geschäfte nichts mit dem nach Artikel 61 festgelegten Mindestpreissystem zu tun hat.
Nach alledem schlage ich vor, die Klage der LAF abzuweisen. Die angefochtene Entscheidung ist aufrechtzuerhalten, und es besteht kein Grund, die festgesetzte Geldbuße herabzusetzen. Ich schlage vor, der LAF die Kosten der Kommission aufzuerlegen.