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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.09.1988 – C-69/87

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:437

In der Rechtssache 69/87

Società Laminazione a Freddo pA (LAF), Turin, Corso Mortara, vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied C. Barbieri, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Carbone und R. Barabino, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Wägenbaur und G. Campogrande als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg- Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung C(87) 51 def. 8 der Kommission vom 9. Januar 1987 über die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 64 EGKS-Vertrag wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse (ABl. L 373, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Società Laminazione a Freddo pA (LAF) hat mit Klageschrift, die am 5. März 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung C(87) 51 def. 8 vom 9. Januar 1987, mit der die Kommission Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen das mit Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS (ABl. L 373, S. 1) eingeführte Mindestpreissystem festgestellt und deshalb eine Geldbuße von 50000 ECU gegen sie verhängt hat, hilfsweise auf Herabsetzung dieser Geldbuße.

2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die von FIAT errichtet wurde, als dieser Konzern beschlossen hatte, die Produktion bestimmter Spezialstähle innerhalb des Konzerns einzustellen und die entsprechenden Produktionsanlagen in eine Reihe neuer Gesellschaften einzubringen, deren Kapital dann von Gesellschaften des Fin-sider-Konzerns erworben werden sollte. Das Gesellschaftskapital der Klägerin gehört derzeit der Firma Nuova Italsider vom Finsider-Konzern, die im Oktober 1982 die erste und im Dezember 1985 die zweite Hälfte des Kapitals erwarb.

3 Laut der angefochtenen Entscheidung verkaufte die Klägerin im ersten Quartal 1985 dem italienischen Automobilhersteller FIAT nicht beschichtete kaltgewalzte Bleche und Breitbänder, ohne die Mindestpreise zu beachten und damit unter Verstoß gegen Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS.

4 Diese Verkäufe erfolgten im Rahmen von dreizehn Lieferverträgen, die die Klägerin mit italienischen Gesellschaften des FIAT-Konzerns für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen hatte. Nach diesen Verträgen ist die Klägerin rechtzeitig über die Entwicklung der Nachfrage nach Erzeugnissen der vertragschließenden Gesellschaften sowie über die Eigenschaften dieser Erzeugnisse zu unterrrichten. Die Klägerin hat sich ihrerseits in den Verträgen verpflichtet, ihre Produktionstechniken auf dem erforderlichen Stand zu halten, um qualitäts- und leistungsmäßig die Einhaltung der entsprechenden europäischen Liefernormen zu gewährleisten. Außerdem bestimmen die Verträge, daß Lieferung und Abnahme bei Meinungsverschiedenheiten über den Preis nicht ausgesetzt sind, sondern die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden muß, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.

5 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß die Artikel 60 und 61 EGKS-Vertrag und die Artikel 1 und 3 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS verletzt worden seien, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend und widersprüchlich sei und daß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

A — Verletzung der Artikel 60 und 61 EGKS-Vertrag und der Artikel 1 und 3 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS

7 Nach Ansicht der Klägerin gilt das durch die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS eingeführte Mindestpreissystem nur für vergleichbare Geschäfte, die auf der Grundlage der Preislisten der Unternehmen abgeschlossen worden seien. Die oben wiedergegebenen Merkmale der Verträge zwischen der Klägerin und dem FIAT-Konzern sowie die Lage, die sich daraus für die Klägerin ergeben habe, deren Kapital von FIAT kontrolliert werde und deren Produktion zu 65 % für die FIAT-Gesellschaften bestimmt sei, schlössen eine solche Vergleichbarkeit aus.

8 Dazu ist festzustellen, daß, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, sich der Begriff der vergleichbaren Geschäfte nur auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 60 § 1 EGKS-Vertrag bezieht, der die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden, betrifft.

9 Die Festsetzung von Mindestpreisen durch die Kommission nach Artikel 61 EGKS-Vertrag setzt voraus, daß die Kommission feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist. In Ausübung dieser Befugnis erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS, die zum einen für alle Geschäfte Mindestpreise vorsieht und zum anderen den Stahlunternehmen die Möglichkeit einräumt, von diesen Mindestpreisen abzuweichen, wenn sie vor dem 9. November 1983 mit Stahlverbrauchern langfristige Verträge über Lieferungen geschlossen haben, die über den 30. Juni 1984 hinaus erfolgen, und wenn es sich um Verträge handelt, die Klauseln über eine industrielle Zusammenarbeit enthalten, oder wenn die Verträge den Preis genau festlegen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS mußten die betroffenen Unternehmen bis spätestens 31. Januar 1984 bei der Kommission einen entsprechenden Antrag einreichen.

10 Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS daher für alle Geschäfte und nicht nur für solche, die auf der Grundlage der Preislisten der Unternehmen abgeschlossen worden sind. Diese Auslegung wird durch Artikel 2 dieser Entscheidung bestätigt, wonach die in den Preislisten und Verkaufsbedingungen veröffentlichten oder der Kommission mitgeteilten Abschläge und Rabatte, gleich welcher Art, nicht erhöht werden dürfen (Absatz 3) und Unternehmen, deren veröffentlichte Preislisten und mitgeteilte Bedingungen niedrigere Preise als die Mindestpreise aufweisen, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung neue damit übereinstimmende Bedingungen veröffentlichen oder mitteilen müssen (Absatz 4).

11 Das Mindestpreissystem gilt somit für die auf der Grundlage der Preislisten abgeschlossenen Geschäfte und für solche mit bestimmten Verbrauchergruppen, bei denen Preisabweichungen zulässig sind, die in den Preislisten nicht veröffentlicht, der Kommission aber gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 vom 4. Mai 1953 (geänderte Fassung veröffentlicht im ABl. 1973, C 29, S. 32) mitgeteilt worden sind.

12 Um von den Mindestpreisen abweichen zu können, die die Kommission mit der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS festgesetzt hat, hätte die Klägerin einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Entscheidung einreichen müssen, was sie nicht getan hat.

13 Daher ist die Rüge der Verletzung der Artikel 60 und 61 EGKS-Vertrag und der Artikel 1 und 3 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zurückzuweisen.

B — Fehlende Begründung und Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

14 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die angebliche Vergleichbarkeit der Verkäufe der Klägerin nicht begründet und sich widersprochen, indem sie die Nichtvergleichbarkeit der streitigen Geschäfte zuerst bejaht und später verneint habe; sie habe außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie nicht vergleichbare Geschäfte derselben Regelung unterworfen habe.

15 Dazu ist festzustellen, daß, da der Begriff der vergleichbaren Geschäfte auf dem Gebiet der Festsetzung von Mindestpreisen nicht anwendbar ist, die Rüge der fehlenden Begründung und Widersprüchlichkeit der Entscheidung diese Entscheidung jedenfalls nicht in Frage stellen kann und deshalb zurückzuweisen ist.

16 Zum angeblichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu bemerken, daß, wie oben ausgeführt worden ist, die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS für besonders geartete Geschäfte Abweichungsmöglichkeiten vorsieht, von denen die Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat.

17 Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

C — Zur Festsetzung der Geldbuße

18 Zu den Hilfsanträgen auf Herabsetzung der Geldbuße ist festzustellen, daß die Geldbuße von 50000 ECU die gleiche ist wie die, die gegen sechzehn andere Unternehmen verhängt wurde, die sich in der gleichen Lage befanden. Sie wurde gemäß Artikel 64 in einer Höhe festgesetzt, die weit unter der in diesem Artikel festgelegten Grenze liegt.

19 Die Hilfsanträge sind somit ebenfalls zurückzuweisen.

20 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage abzuweisen ist.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.