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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1988 – C-284/87
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:316
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
15. Juni 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Dieser Rechtsstreit betrifft die Voraussetzungen für die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung gemäß der Verordnung Nr. 1679/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden wissenschaftlicher und technischer Beamter der Europäischen Gemeinschaft aus dem Dienst (ABl. L 162, S. 1).
Zum Sachverhalt. Im Dezember 1986 wurde Herrn Oskar Schäflein als Bedienstetem der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der vorgenannten Regelung bewilligt. Auf die ¡hm für Januar 1987 ausgezahlte Vergütung wandten die Dienststellen der Kommission den Berichtigungskoeffizienten für die Schweiz an, teilten jedoch sodann Herrn Schäflein mit, daß sie ab dem Folgemonat den für Italien vorgesehenen Koeffizienten zugrunde legen würden, weil nicht erwiesen sei, daß er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Auch diese Maßnahme blieb nur kurze Zeit bestehen; im Anschluß an eine Unterredung zwischen dem ehemaligen Bediensteten und den Verantwortlichen der Kommission im Februar beschlossen nämlich die Dienststellen, bis zu einer Entscheidung des Herrn Schäflein über seinen Wohnsitz den Koeffizienten 100 anzuwenden.
Diese Lösung stellte den Kläger nicht zufrieden; er legte daher gegen die unter Zugrundelegung des Koeffizienten für Italien erstellte Berechnung der ihm für Februar zustehenden Beträge (im April 1987) Beschwerde ein. Das Organ äußerte sich nicht, zog allerdings von der Vergütung für April den Betrag von 3054,87 SFR ab, das heißt die Summe, die es nach seiner Ansicht im Januar in Anwendung des für die Schweiz geltenden Koeffizienten zuviel gezahlt hatte.
Herr Schäflein hat mit Klageschrift, die am 24. September 1987 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die Abrechnungen für Februar und März 1987 angefochten und beantragt, a) die von der Kommission erstellten Berechnungen der ihm zustehenden Beträge aufzuheben; b) zu erkennen, daß ihm seit Februar 1987 eine Vergütung zusteht, auf die der Koeffizient für die Schweiz anzuwenden ist; c) die Kommission zu verurteilen, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten und den geschuldeten Beträgen auszuzahlen, einschließlich der 3054,87 SFR, die sie von der Vergütung für April abgezogen hatte.
2. Das Problem, das Sie zu lösen haben, besteht darin, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Einlegung der Verwaltungsbeschwerde (am 15. April 1987) nachweisen konnte, daß er in der Schweiz wohnte. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1679/85 bestimmt nämlich: Auf die ... Vergütung wird der für das innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaften gelegene Land, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt (Hervorhebung von mir).
Herr Schäflein führt aus, er habe in Massagno im Kanton Tessin seinen Wohnsitz, und legt zur Stützung seiner Behauptung vor: a) eine am 5. Februar 1987 ausgestellte Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes dieser Gemeinde, wonach er Eigentümer einer Zweitwohnung in der Via al Roccolo 20 [ist], wo er fortlaufend für Aufenthalte von weniger als drei Monaten und insgesamt für die Dauer von höchstens sechs Monaten innerhalb von zwölf Monaten wohnt; b) zwei Rechnungen bezüglich seiner Wohnung: die Fernmelderechnung für die Zeit vom 17. Oktober bis zum 16. Dezember 1986 und die Elektrizitätsrechnung für die Zeit von April bis September 1986; c) zwei Erklärungen seines Bruders Rudolf und eines Bekannten aus Darmstadt, in denen bestätigt wird, daß Herr Schäflein in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe und daß ihm, wenn er sich in der Wohnung des Bruders in Gerbrunn (Bundesrepublik Deutschland) aufhalte, lediglich ein Zimmer zur Verfügung stehe.
Nach Ansicht des Klägers zeigen diese Unterlagen, daß er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, wo ihm eine Wohnung gehöre, deren Unterhaltskosten einschließlich des Gehalts der Haushaltshilfe einen großen Teil seiner Bezüge aufzehrten. Der Umstand, daß er nicht mehr als sechs Monate im Jahr dort und die übrigen sechs Monate bei dem Bruder verbringe, beruhe auf den Schweizer Vorschriften. Bekanntermaßen untersagten diese nämlich Ausländern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, daß sie für längere Zeit in der Schweiz wohnten.
3. Die Kommission ist gegenteiliger Auffassung. Sie führt vor allem an, a) daß für die in der Schweiz ansässigen Versorgungsberechtigten der Nachweis des Wohnsitzes durch ein offizielles Dokument (Aufenthaltsbewilligung) erbracht werde, dessen Vorlage niemals Anlaß zu Problemen gegeben habe, b) daß der Kläger jedenfalls nicht die Kommission gebeten habe, bei den Schweizer Behörden zu intervenieren, um dem Kläger diese Bewilligung zu gewähren, und c) daß die von Herrn Schäflein vorgelegten Schriftstücke nicht ausreichten, um seinen Standpunkt zu begründen; sie zeigten nur, daß der Kläger schon vor dem Ausscheiden aus dem Dienst einen zweiten Wohnsitz in Massagno gehabt habe.
In allgemeinerer Hinsicht trägt die Beklagte vor, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1679/85, indem er wie auch Artikel 82 des Beamtenstatuts den Ausdruck seinen Wohnsitz verwende, von der Vorstellung ausgehe, daß die Personen an einem einzigen Ort wohnten. Habe der Versorgungsberechtigte mehrere Aufenthaltsorte, sehe ihn das Organ folglich als an dem Ort wohnhaft an, an dem er während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr lebe. Diese Praxis stimme im übrigen auch mit der Regel überein, die durch Normen des abgeleiteten Rechts, die nicht den öffentlichen Dienst beträfen, bestätigt werde. So gelte nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen... gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt (ABl. L 105, S. 61; siehe auch Artikel 6 der Richtlinie 83/183 des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat, ABl. L 105, S. 64).
Nach Ansicht der Kommission hat der Kläger aber nicht den Beweis dafür erbracht, daß er während des erforderlichen Mindestzeitraums in der Schweiz wohnt. Daß er während insgesamt 185 Tagen in seiner Wohnung wohne, sei möglich. Jedoch zwängen ihn die Vorschriften, die es ihm untersagten, sich in der Schweiz länger als drei aufeinanderfolgende Monate aufzuhalten, diesen Zeitraum in einer mit dem Begriff des Wohnsitzes unvereinbaren Weise zu zersplittern.
4. Der Ansicht der Kommission kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Ihrer Rechtsprechung jemand an dem Ort wohnt, den er als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935, und vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo/Office national de l'emploi, Slg. 1977, 315). Weiterhin ist zu beachten, daß die Feststellung des Wohnsitzes nicht auf der rein quantitativen Angabe der im Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Staates verbrachten Zeit beruhen kann, so daß dann als Wohnstaat derjenige anzusehen wäre, in dem der größte Teil des Jahres verbracht wird. Dementsprechend paßt die Berufung auf einen Mindestzeitraum von 185 Tagen, der überdies für grundlegend andere Fälle vorgesehen ist, nicht für einen Sachverhalt, der in einer Vorschrift (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1679/85) geregelt ist, die keinerlei zeitlichen Hinweis enthält.
Wie Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 13/73, Slg. 1973, 959, ausgeführt hat, muß dort, wo zwischen dem Lebenskreis einer Person und dem Hoheitsgebiet keine klare Bindung besteht, auf Merkmale zurückgegriffen werden, die zur Identifizierung der Beziehung selbst jenseits rein zeitlicher Kategorien dienen, wenn zu diesen nicht auch Faktoren wie äußerer Anschein, Beständigkeit, Absicht oder Ähnliches hinzutreten. Der Wohnsitz beruht nämlich nicht einfach auf der körperlichen Tatsache des Aufenthalts an einem bestimmten Ort. Er setzt auch die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen folgt. So betrachtet kann der Ablauf eines bestimmten Zeitraums höchstens einen Anhaltspunkt für den Wohnsitz darstellen; er ist hierfür sicherlich kein konstitutives Merkmal.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, daß die Unterlagen, die Herr Schäflein zum Zeitpunkt der Beschwerde vorgelegt hat, ausreichen, um seinen Wohnsitz in der Schweiz zu beweisen. Ungeachtet des Eigenschaftswortes, mit dem die Schweizer Behörden seine Wohnung bezeichnet haben (secondario), und ungeachtet der zeitlichen Grenzen, innerhalb deren sie ihm in diesem Abschnitt seines Lebens den Aufenthalt in der Schweiz gestatten, erscheint es mir unbestreitbar, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst in diesem Staat den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen begründet hatte. Unter anderem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission einräumt, Kenntnis davon gehabt zu haben, daß der Kläger im Jahre 1981 nach Massagno umgezogen war.
5. Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich Ihnen vor, der am 24. Februar 1987 erhobenen Klage des Herrn Oskar Schäflein gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stattzugeben und dementsprechend
a) die Abrechnungen für Februar und März 1987 aufzuheben;
b) festzustellen, daß der Kläger seit Februar 1987 die Anwendung des für die Schweiz festgelegten Berichtigungskoeffizienten auf die ihm nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1679/85 ausgezahlte Vergütung verlangen kann;
c) die Kommission zu verurteilen, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich ausgezahlten und derjenigen Vergütung zu zahlen, auf die er bei einer Berechnung der ihm zustehenden Beträge unter Zugrundelegung des anderen Berichtigungskoeffizienten Anspruch gehabt hätte.
Außerdem schlage ich Ihnen vor, über die Kosten nach dem Grundsatz des Unterliegens zu entscheiden.