Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.1988 – C-252/87
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:374
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 6. Juli 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der Kiwali KG und der Kommission bin ich der Ansicht, daß die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage umzuformulieren ist, um Ihnen die Beantwortung zu ermöglichen.
2. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt, ersucht Sie das vorlegende Gericht im wesentlichen um Auskunft darüber, ob das Gemeinschaftsrecht beim Stand ... vom Mai 1980 einer Zollerhebung in einem Mitgliedstaat entgegensteht, in den aus einem Drittland kommende Waren aus einem anderen Mitgliedstaat mit einem dort vorschriftswidrig erlangten Versandschein T2 verbracht wurden, nachdem sie in diesen Staat eingeschmuggelt worden waren.
3. Die Antwort auf diese Frage läßt sich meines Erachtens aus Artikel 36 der Verordnung Nr. 222/77 des Rates über das gemeinschaftliche Versandverfahren anhand und in Fortentwicklung vor allem des Urteils Fioravanti ableiten.
4. In dieser Bestimmung heißt es: Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erhoben. Im Urteil Fioravanti haben Sie die Auffassung zurückgewiesen, daß das Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat von Waren mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die sich nicht im freien Verkehr befinden, die hierfür vorgesehenen Zölle und anderen Abgaben fällig werden lasse. Dazu haben Sie ausgeführt:
Sinn und Zweck des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfordern eine Regelung für den Fall, daß infolge einer Zuwiderhandlung bei der Anwendung des Verfahrens fällige Zölle und andere Abgaben nicht erhoben wurden.
5. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens läßt zwei Zuwiderhandlungen erkennen, die ursprünglich im ersten Einfuhrland begangen wurden: Das Einschmuggeln von Waren aus einem Drittstaat unter Umgehung der normalerweise fälligen Zölle und die vorschriftswidrige Erlangung eines Versandscheins T2. Unbestreitbar wurde die zweite Zuwiderhandlung im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens, nämlich zu Beginn dieses Verfahrens, begangen, so daß insoweit Artikel 36 der Verordnung Nr. 222/77 Anwendung findet. Liegt aber nicht das Einschmuggeln selbst vor dem gemeinschaftlichen Versandverfahren?
6. Genaugenommen ist dies sicher der Fall. Unter Berücksichtigung der Folgen auf der Ebene der staatlichen Zuständigkeiten in diesem Bereich halte ich es aber für sachgerecht, die erste Einfuhr als untrennbaren Bestandteil des gesamten späteren Versandverfahrens anzusehen. Ich halte diese Lösung besonders dann für gerechtfertigt, wenn die betreffenden Waren vor ihrem Versand in den zweiten Staat im ersten Einfuhrstaat nicht in den Verkehr gebracht worden sind. Die Zölle werden in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Waren in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen. Dieser Vorgang hat im ersten Staat stattgefunden.
7. Die erste Zuwiderhandlung, nämlich das Einschmuggeln von Waren aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Gemeinschaft, war die Quelle weiterer Zuwiderhandlungen. Es wäre daher gekünstelt, die erste Einfuhr von den darauffolgenden Vorgängen zu trennen.
8. Ich beantrage daher, für Recht zu erkennen, daß das im Mai 1980 geltende Gemeinschaftsrecht einer Zollerhebung in einem Mitgliedstaat entgegensteht, in den aus Drittländern kommende Waren aus einem anderen Mitgliedstaat vorschriftswidrig verbracht wurden, nachdem sie unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften in diesen Staat eingeschmuggelt worden waren.