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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.09.1988 – C-252/87

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1988:426

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 252/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

gegen

Wilhelm Kiwali KG, Hamburg,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffend die Entstehung und Erhebung einer Zollschuld

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter T. Koopmans, K. Bahlmann, C. N. Kakouris und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: M. Darmon Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firma Wilhelm Kiwali KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Steuerberater H. Colombus,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 1988,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 2. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffend die Entstehung und Erhebung einer Zollschuld zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Wilhelm Kiwali KG, Hamburg, (im weiteren: die Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen (im weiteren: das Hauptzollamt) über die nachträgliche Erhebung einer Zollschuld, die nach dem damals geltenden deutschen Zollrecht bei der Überführung von aus einem Drittland stammenden Waren, die sich in der Gemeinschaft noch nicht im freien Verkehr befanden, in den freien Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland entstanden war.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin in der Zeit vom 12. Januar 1979 bis zum 9. Mai 1980 in Dänemark Strumpfwaren erworben hatte, die sie in der Bundesrepublik Deutschland unter Vorlage eines gemeinschaftlichen Versandscheins T2 gemäß dem Verfahren der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1977 L 38, S. 1) in den freien Verkehr überführte. Das Hauptzollamt erhob demgemäß nur die Einfuhrumsatzsteuer.

4 Später wurde festgestellt, daß diese aus einem Drittland stammenden Waren vom Verkäufer nach Dänemark eingeschmuggelt worden waren und daß der Versandschein T2 also vorschriftswidrig von den dänischen Behörden erlangt worden war. Das Hauptzollamt forderte deshalb mit Bescheid vom 19. Februar 1981 von der Klägerin einen Zoll von 241676,76 DM.

5 Dieser Bescheid wurde vom Finanzgericht Hamburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, aufgehoben. Auf die Revision des Hauptzollamts hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War beim Stand der Zollrechtsangleichung vom Mai 1980 eine deutsche Zollvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die die Entstehung einer Zollschuld für aus einem Drittland stammende Waren vorsah, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingeschmuggelt und von dort, ohne daß dort die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt worden waren, vorschriftswidrig im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die im Mai 1980 geltenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Zollrechts der Entstehung einer Zollschuld in einem Mitgliedstaat anläßlich der Überführung von Waren in den freien Verkehr entgegenstanden, die aus einem Drittland stammen und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeschmuggelt worden waren, von dem aus sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren in den Mitgliedstaat weiterbefördert wurden, in dem sie in den freien Verkehr überführt wurden.

8 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren folgendes bestimmt:

Wird festgestellt, daß im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben — unbeschadet der Strafverfolgung — von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

9 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 99/83 (Fioravanti, Sig. 1984, 3939) in Auslegung der gleichlautenden Bestimmung der früher geltenden Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1) für Recht erkannt, daß fällige Zölle und andere Abgaben, die aufgrund einer im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung nicht erhoben werden, in dem Mitgliedstaat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzufordern sind.

10 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß sowohl das Einschmuggeln in die Gemeinschaft als auch die vorschriftswidrige Erlangung des Versandscheins T2 Zuwiderhandlungen darstellen, die in Dänemark begangen wurden. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Zuwiderhandlungen ist anzunehmen, daß sie beide im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen wurden. Gemäß der zitierten Bestimmung in ihrer Auslegung durch das genannte Urteil vom 27. November 1984 ist es also Sache der dänischen Behörden, die Nachforderung der aufgrund der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft fälligen Zölle zu betreiben. Durch die in Dänemark begangenen Handlungen ist also schon eine Zollschuld entstanden.

11 Ist durch eine in einem Mitgliedstaat begangene Zuwiderhandlung eine Zollschuld in diesem Mitgliedstaat entstanden, so läßt Artikel 36 der Verordnung Nr. 222/77 keinen Raum für die Entstehung einer Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Versandschein T2 später verwendet wurde, um die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr zu erreichen. Dieses Ergebnis stimmt mit dem Gedanken der Zollunion überein, die der Doppelbelastung von Waren bei ihrer Verbringung in das durch die Verordnung Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 (ABl. L 238, S. 1) definierte Zollgebiet der Gemeinschaft entgegensteht. Es ist jedoch hinzuzufügen, daß Artikel 36 der Verordnung Nr. 222/77 ausdrücklich die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit der Strafverfolgung desjenigen unberührt läßt, der einen in einem anderen Mitgliedstaat vorschriftswidrig erlangten Versandschein T2 verwendet hat.

12 Auf die Vorlagefrage des nationalen Gerichts ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren dahin auszulegen ist, daß er der Entstehung einer Zollschuld in einem Mitgliedstaat anläßlich der Überführung von Waren in den freien Verkehr entgegensteht, die aus einem Drittland stammen und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeschmuggelt worden waren, von dem aus sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren in den Mitgliedstaat weiterbefördert wurden, in dem sie in den freien Verkehr überführt wurden, da durch die in dem anderen Mitgliedstaat begangenen Zuwiderhandlungen schon eine Zollschuld in diesem Staat entstanden ist.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 2. Juli 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist dahin auszulegen, daß er der Entstehung einer Zollschuld in einem Mitgliedstaat anläßlich der Überführung von Waren in den freien Verkehr entgegensteht, die aus einem Drittland stammen und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeschmuggelt worden waren, von dem aus sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren in den Mitgliedstaat weiterbefördert wurden, in dem sie in den freien Verkehr überführt wurden, da durch die in dem anderen Mitgliedstaat begangenen Zuwiderhandlungen schon eine Zollschuld in diesem Staat entstanden ist.