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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1988 – C-60/86

ECLI:EU:C:1988:382

In der Rechtssache 60/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. White, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Kläger,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch B. McHenry, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es unter Verletzung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, S. 1) die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 hergestellt und nach dem 1. April 1987 in Betrieb genommen werden und die nicht mit einer Dim-dip-Einrichtung ausgestattet sind, verboten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es unter Verletzung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262, S. 1) die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 hergestellt und nach dem 1. April 1987 in Betrieb genommen werden und die nicht mit einer Dim-dip-Einrichtung ausgestattet sind, verboten hat.

2 Eine Dim-dip-Beleuchtungseinrichtung, wie sie in der Klageschrift angeführt ist, wird in den Road Vehicles Lighting Regulations 1984 (SI 1984, Nr. 821; nachstehend: die nationale Verordnung) als Einrichtung beschrieben, die den in Teil I des Schedule III der nationalen Verordnung enthaltenen Bestimmungen entspricht. Nach diesen Vorschriften läßt die Dim-dip-Einrichtung, sobald die vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs eingeschaltet sind und der Motor läuft oder die Zündung eingeschaltet ist, gleichzeitig und automatisch entweder die Scheinwerfer für Abblendlicht mit verminderter Kraft oder zwei getrennte Scheinwerfer für Stadtverkehr aufleuchten. Aus den Akten ergibt sich, daß die Dim-dip-Einrichtung entweder von den übrigen Einrichtungen äußerlich getrennt oder aber mit ihnen verbunden sein kann.

3 Regulation 16 der nationalen Verordnung untersagt für die Straßen des Vereinigten Königreichs die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 hergestellt und nach dem 1. April 1987 in Betrieb genommen wurden, wenn sie nicht mit einer solchen Einrichtung ausgestattet sind.

4 Die Richtlinie 76/756 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist eine der in der Rahmenrichtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) genannten Einzelrichtlinien. Die Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 83/276 des Rates vom 26. Mai 1983 (ABl. L 151, S. 47) bestimmt in Artikel 2 Absatz 1 :

Die Mitgliedstaaten dürfen wegen des Anbaus der vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I — 1.5.7 bis 1.5.20

weder für einen Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung dieser Fahrzeuge verweigern oder verbieten,

wenn der Anbau dieser Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften von Anhang I entspricht.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Kommission macht geltend, daß gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/756 die Benutzung eines Kraftfahrzeugs nicht aus Gründen untersagt werden darf, die den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen betreffen, wenn diese an dem betreffenden Kraftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs I angebaut sind. Sie weist darauf hin, daß die Verpflichtung, die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp nicht zu verweigern, und die Verpflichtung, die Benutzung von Kraftfahrzeugen nicht zu verbieten, als gegenseitige Ergänzung gedacht und so formuliert seien, daß die technischen Vorschriften genau die gleichen seien.

7 Demgegenüber beruft sich das Vereinigte Königreich auf den Wortsinn des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/756 und führt aus, daß die Worte dieser Einrichtungen sich nur auf die in den Punkten 1.5.7 bis 1.5.20 des Anhangs I aufgezählten Einrichtungen beziehen könnten. Nach seiner Meinung stellt die Richtlinie 76/756 keine erschöpfende Harmonisierung des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen dar, so daß die Mitgliedstaaten befugt seien, ergänzende Vorschriften etwa über den Anbau der Dim-dip-Beleuchtungseinrichtung zu erlassen.

8 Es ist zunächst festzustellen, daß es nach der vierten Begründungserwägung der Rahmenrichtlinie 70/156 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger angezeigt (ist), in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen. Ferner sieht die Rahmenrichtlinie ein gemeinschaftliches Betriebserlaubnisverfahren für jeden Fahrzeugtyp vor, damit die Einhaltung der harmonisierten technischen Vorschriften kontrolliert werden kann, sobald alle einzelnen Fahrzeugteile oder -merkmale durch Einzelrichtlinien festgelegt sind. Ein solches Verfahren ist noch nicht eingeführt worden, da einige Fahrzeugteile oder -merkmale noch nicht durch Einzelrichtlinien geregelt sind. In der Zwischenzeit und vorübergehend sieht die Richtlinie 70/156 jedoch vor, daß die Betriebserlaubnis aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden [kann], während für die noch nicht erfaßten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben (siebte Begründungserwägung und Artikel 10).

9 Wie bereits erwähnt, ist die Richtlinie 76/756 die Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 70/156, die die harmonisierten technischen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger festlegt. Zwar sollen nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 76/756 die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Bau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in anderen Einzelrichtlinien behandelt werden, doch gilt dies nicht für den Anbau dieser Einrichtungen. Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1, der von den vorgeschriebenen oder zulässigen Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen gemäß Anhang I spricht, bedeutet, daß Anhang I alle Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen aufführt, die für Kraftfahrzeuge als notwendig oder zulässig angesehen werden (die Punkte 1.5.1 bis 1.5.6 legen lediglich bestimmte Anbauweisen für diese Leuchtentypen fest).

10 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die Dim-dip-Einrichtungen deshalb nicht (nicht einmal als zulässige Einrichtungen) in die Richtlinie aufgenommen, weil sie von der Technischen Gruppe der nationalen Sachverständigen beim gegenwärtigen Stand des technischen Fortschritts nicht als zulässig betrachtet wurden. Es wurde ferner nicht als tunlich angesehen, die Richtlinie 76/756 nach ihrem Inkrafttreten nach dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156 und Artikel 5 der Richtlinie 76/756 vorgesehenen Verfahren durch Einbeziehung der Dim-dip-Einrichtungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/756 an den technischen Fortschritt anzupassen.

11 Die Auslegung der Liste der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in Anhang I der Richtlinie als erschöpfende Regelung entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 70/156, die Hemmnisse für den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu verringern oder sogar zu beseitigen, die sich daraus ergeben, daß die zwingenden technischen Vorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind (siehe die erste und zweite Begründungserwägung der Richtlinie 70/156). Diese Zielsetzung kommt im Rahmen der Richtlinie 70/156 durch die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung zum Ausdruck, entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften zu erlassen (zweite Begründungserwägung).

12 Hieraus folgt, daß die Mitgliedstaaten nicht einseitig von den Herstellern, die sich den harmonisierten technischen Vorschriften der Richtlinie 76/756 angepaßt haben, die Beachtung einer in der Richtlinie nicht vorgesehenen Vorschrift verlangen können, da die den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entsprechenden Kraftfahrzeuge im Gemeinsamen Markt frei verkehren können müssen.

13 Es ist daher festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es unter Verletzung der Richtlinie 76/756 des Rates vom 27. Juli 1976 die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 hergestellt und nach dem 1. April 1987 in Betrieb genommen werden und die nicht mit einer Dim-dip-Einrichtung ausgestattet sind, verboten hat.

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es unter Verletzung des Richtlinie 76/756 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 hergestellt und nach dem 1. April 1987 in Betrieb genommen werden und die nicht mit einer Dim-dip-Einrichtung ausgestattet sind, verboten hat.

2) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.