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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.1988 – C-234/87
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:482
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 18. Oktober 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Bundesfinanzhof erbittet von Ihnen eine Präzisierung der Kriterien für die Abgrenzung der Begriffe Rechenmaschinen der Tarifnummer 84.52 und Automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnummer 84.53.
2 Ferner werden Sie gefragt, ob elektronische Geräte zur Durchführung vorwiegend von Rechen-, aber auch von anderen Operationen, die nach einer Methode programmierbar sind, die einfacher als die Programmiersprache BASIC zu handhaben ist, Rechenmaschinen oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der genannten Tarifnummern sind.
3 Im Ausgangsverfahren geht es um die Tarifierung von vier aus Japan eingeführten Gerätetypen, die von der Firma Casio als programmierbare Rechner bezeichnet werden. Diese Geräte, die im Sitzungsbericht beschrieben sind, ermöglichen sowohl Einzelberechnungen als auch zusammengesetzte Rechenvorgänge. Anscheinend können außerdem noch weitere Programme eingegeben werden (Lernprogramme, Musikprogramme usw.).
4 Lassen Sie mich sogleich folgendes sagen: Die Abgrenzung zwischen Rechenmaschinen und automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ist meines Erachtens anhand der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 der Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif vorzunehmen, die wie folgt lautet:
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 sind:
a) digitale Maschinen, deren Speicher nicht nur das oder die Datenverarbeitungsprogramme und die zu verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm zum Übersetzen der formalen Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache. Diese Maschinen müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugängig ist und dessen Kapazität mindestens dazu ausreicht, die Teile des Verar-beitungs- und Übersetzungsprogramms und die Daten zu speichern, die für den laufenden Verarbeitungsvorgang unmittelbar benötigt werden. Sie müssen auch in der Lage sein, durch logische Entscheidung aufgrund von im Ausgangsprogramm enthaltenen Anweisungen die Ausführung des Programms im laufenden Verarbeitungsvorgang selbst zu ändern; ...
5 Diese Kriterien hat die Verordnung (EWG) Nr. 1935/84 der Kommission vom 4. Juli 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 84.53 B des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, um einen Taschencomputer aufgrund folgender Erwägungen zu tarifieren:
Die Geräte der Tarifstelle 84.52 A verwenden, obwohl sie programmierbar sind, keine Programmiersprache während des Arbeitsablaufs.
Das Gerät ist eine digitale Maschine, deren Speicher neben dem Datenverarbeitungsprogramm und zu den verarbeitenden Daten auch ein Programm aufnehmen können, mit dessen Hilfe die formale Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind (BASIC), in die Maschinensprache übersetzt wird. Außerdem ist das Gerät aufgrund der im Ausgangsprogramm enthaltenen Daten oder Anweisungen in der Lage, die Durchführung des Programms während des Verarbeitungsablaufs durch logische Entscheidungen selbst zu ändern.
Die Kompakteinheit erfüllt damit die in der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 geforderten Voraussetzungen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifstelle 84.53 B.
6 Um zu bestimmen, welche Tarif nummer auf die vorliegend in Rede stehenden Geräte anzuwenden ist, muß somit geprüft werden, ob diese Geräte die in Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a aufgeführten Merkmale aufweisen, eine Prüfung, die das vorlegende Gericht vornehmen muß. Insoweit haben die Sachverständigen offenbar, unabhängig davon, welcher Ansicht sie in der Frage waren, ob die Definition in dieser Vorschrift zutreffend ist, die Meinung vertreten, daß die Geräte, oder zumindest einige von ihnen, den angegebenen Kriterien entsprachen.
7 Wenn dies der Fall ist, denke ich, daß man sich nicht mit der von der Kommission angeführten Begründung von den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs befreien kann, daß die Entwicklung solch einfacher Programmsprachen wie die der fraglichen Geräte im Zeitpunkt der Abfassung der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a nicht voraussehbar gewesen sei. Die Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Programmsprachen wird nämlich in dieser Vorschrift nirgends verlangt.
8 In diesem Zuammenhang ist auf Ihre Ausführungen im Urteil Analog Devices hinzuweisen :
Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß die technischen Entwicklungen in dem betroffenen Industriebereich, die zu einer immer häufigeren Verwendung von integrierten Schaltungen als Grundeinheiten bei der Herstellung bestimmter elektronischer Mikroschaltungen führen, eine andere Einstufung im Zolltarif rechtfertigen. Wenn dies jedoch der Fall sein sollte, so ist es Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Mangels einer solchen Änderung kann man nicht je nach der technischen Entwicklung zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangen.
9 Deutlicher kann man die Art dynamische Auslegung, die die Kommission vorschlägt, nicht ausschließen. Eine solche Auslegung zwänge zu ebenso heiklen wie notwendigerweise unsicheren Untersuchungen der Leistung der verwendeten Computersprachen, um den Begriff automatische Datenverarbeitungsmaschinen genau festzulegen.
10 Ich glaube nicht, daß ich Sie dazu veranlassen sollte, diesen Weg einzuschlagen. Ich ziehe eine Lösung vor, die sowohl den Erfordernissen der Rechtssicherheit als auch den Vorschriften eines unzweideutigen Textes entspricht.
11 Deshalb schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen:
Die Unterscheidung zwischen Rechenmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.52 und automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53 ist anhand der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs vorzunehmen. Eine Maschine, die den in dieser Vorschrift aufgestellten Kriterien entspricht, ist auch dann als automatische Datenverarbeitungsmaschine zu tarifieren, wenn sie vorwiegend zur Durchführung von Rechenoperationen bestimmt ist.