Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.11.1988 – C-291/87
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1988:516
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 29. November 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 99.02, genauer, des Begriffs Originalsteindrucke, des Anhangs der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vorschrift 2 des Kapitels 99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten erläutert die Tarifnummer 99.02 folgendermaßen:
Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke im Sinne der Tarifnümmer 99.02 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinerlei mechanischem oder photomechanischem Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.
Hintergrund
2. Die Firma Volker Huber ließ beim Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen 10000 Steindrucke abfertigen, die von zwei Platten von der Hand des italienischen Künstlers Bruno Bruni stammten und folgende Merkmale aufwiesen:
Die Steindrucke wurden mit einer mechanischen Presse hergestellt;
sie wurden mittels eines Umdruckverfahrens hergestellt, das einen Mehrfachnutzen ermöglicht;
sie wurden in großen Mengen gedruckt (8400 beziehungsweise 4500 Exemplare) ;
sie waren nicht signiert;
sie waren nicht numeriert.
Diese Steindrucke wurden von der Firma Volker Huber als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs bezeichnet. Die Waren unter dieser Tarifnummer sind zollfrei.
Das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen ordnete die Waren jedoch unter die Tarifnummer 49.11 (Bilder, Bilddrucke, Fotografien und andere Drucke) ein, bei der Zölle erhoben werden.
Die Firma Volker Huber focht diese Entscheidung vor dem Hessischen Finanzgericht an. Nachdem das Finanzgericht zunächst ein Sachverständigengutachten über das Verfahren zur Herstellung der betreffenden Steindrucke eingeholt hatte, hat es dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:
1) Läßt sich noch von Originalsteindruk-ken sprechen, wenn der Druck mechanisch erfolgt?
2) Wenn ja, läßt sich noch von Originalsteindrucken sprechen, wenn zur Erzielung eines Mehrfachnutzens ein Umdruckverfahren angewandt wird?
3) Spielt für die Beurteilung des Begriffs Originalsteindruck die Auflage eine Rolle?
In diesem Verfahren haben die Firma Volker Huber und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Keine offenkundige Antwort
3. Die Antwort auf die vorgelegten Fragen ist nicht offenkundig.
Eine enge Auslegung der streitigen Vorschriften stößt auf praktische Schwierigkeiten. Auch bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Fassungen dieser Vorschriften. Unter 4 werde ich darauf noch näher eingehen.
Außerdem zeigt sich, daß weder in den beiden bedeutendsten internationalen Übereinkünften über Urheberrechte noch in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eine Stütze für eine eindeutige Definition des Begriffs Originalsteindrucke gefunden werden kann. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Dokumentation ergibt sich, daß die Literatur geteilter Meinung über die Tragweite des Begriffs ist.
Schließlich hat sich der Gerichtshof noch nicht ausdrücklich mit dieser Frage beschäftigen müssen. In seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77 (Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985) hat der Gerichtshof zwar geprüft, ob künstlerische Farbsiebdrucke als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs angesehen werden können. Er ist damals aber nicht der Frage nachgegangen, ob es hier um originale Kunstgegenstände ging. Er hat nämlich entschieden, daß diese Gegenstände bei Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung in dem Kunstgegenstände betreffenden Kapitel 99 in den Anwendungsbereich des Kapitels 49, das Druckerzeugnisse betrifft, fielen.
Eine wesentliche Frage wird in dieser Rechtssache jedoch von niemandem bestritten: Den Steindrucken liegt eine ursprüngliche Zeichnung von der Hand eines italienischen Künstlers zugrunde. Es geht also nicht um eine Reproduktion eines bereits geschaffenen Kunstwerks. In diesem letzten Fall könnte der Steindruck eventuell als ein Erzeugnis des grafischen Gewerbes im Sinne des Kapitals 49 des Zolltarifs angesehen werden. Hier geht es jedoch um mehr. Die Parteien sind sich darüber einig, daß im vorliegenden Fall die Steindruckplatte — oder besser: das zur Herstellung dieser Platte verwendete Pauspapier — ein Original ist, das heißt ein speziell im Hinblick auf den Druck von Lithografien geschaffenes Kunstwerk. Streitig ist nur die Frage, ob das angewandte Verfahren, um von diesem Kunstwerk ausgehend die Steindrucke herzustellen, es noch zuläßt, diese Steindrucke als Originale anzusehen, und, wenn ja, bis zu welcher Auflagenhöhe.
Erste Frage: Ist der mechanische Druck zulässig?
4. Bei der ersten dem Gerichtshof vorgelegten Frage geht es darum, ob noch von Originalsteindrucken im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs gesprochen werden kann, wenn der Druck wie im vorliegenden Fall mechanisch erfolgt.
Die Kommission führt dazu zu Recht aus, daß bei einer wörtlichen Auslegung der meisten Fassungen der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 diese Frage zu verneinen sei. Die deutsche und die englische Fassung lassen in dieser Hinsicht wenig Zweifel. Die niederländische Fassung selbst ist eindeutig: ... ongeacht het materiaal waarop dit afdrukken is geschied en ongeacht de gevolgde techniek, met uitzondering van de mechanische en van de fotomechanische reproductietechniek. Durch die Wiederholung des Begriffs techniek läßt sich die Vorschrift nicht anders verstehen, als daß Steindrucke, die mechanisch gedruckt werden, keine Originale sind.
Dennoch meine ich, daß die Umstände es nicht zulassen, sich ausschließlich aufgrund einer engen Auslegung der meisten Fassungen der streitigen Bestimmung ein Urteil zu bilden. Folgende Erwägungen scheinen mir in dieser Hinsicht von Bedeutung:
Eine wörtliche Auslegung hätte keinen Sinn, da beim Drucken nahezu immer das eine oder andere mechanische Verfahren angewandt wird.
Die Firma Volker Huber weist darauf hin, daß es kein photomechanisches Druckverfahren gibt. Wohl gibt es photomechanische Verfahren bei der Erstellung der Druckplatten.
Der Wortlaut der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 geht auf den Wortlaut des Brüsseler Zolltarif schemas von 1949 zurück, dem seinerseits die Definition des französischen Comité national de la gravure von 1937 zugrunde liegt (Dünnebier: Bruchmanns Handbuch der modernen Druckgraphik, München 1973, S. 114). Nun, in diesem letztgenannten Text heißt es klar, daß nicht die Drucke, sondern die Platten insgesamt von Hand hergestellt sein müssen, um als Originalsteindrucke zu gelten. Hieraus ergibt sich außerdem, daß ein französischer Text Vorbild für die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 gewesen ist und gerade die französische Fassung dieser Vorschrift so verstanden werden kann, daß das Verbot mechanischer und photomechanischer Verfahren für die Erstellung der Platten selbst und nicht für das Druckverfahren gilt.
Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 so auszulegen ist, daß das Verbot mechanischer Verfahren die Platten und nicht den Druck betrifft. Jede andere Entscheidung würde den Anwendungsbereich des Begriffs Originalsteindrucke im Widerspruch zu den gängigen Techniken drastisch einschränken. Mechanisch abgezogene Steindrucke dürfen daher nach meiner Meinung nicht aus diesen Gründen von der Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs ausgeschlossen werden.
Zweite Frage: Ist ein Umdruckverfahren, das einen Mehrfachnutzen ermöglicht, zulässig?
5. Ist die erste Frage erst einmal bejaht worden, erhebt sich die zweite Frage, nämlich ob mit dem im vorliegenden Fall angewandten mechanischen Druckverfahren Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs hergestellt werden können.
Nach der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des Zolltarifs muß der Steindruck von einer vollständig handgearbeiteten Platte unmittelbar abgezogen werden. In Widerspruch zu einer wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift wird gleichwohl allgemein anerkannt, daß der Künstler nicht verpflichtet ist, seine Zeichnung unmittelbar auf der Platte anzubringen. Die Erläuterungen zum Zolltarifschema des Internationalen Zollrats lassen nämlich die Verwendung von Pauspapier zu. Mittels eines chemischen Verfahrens wird die auf diesem Papier angebrachte Zeichnung dann auf die Steindruckplatte übertragen. Streng genommen wird bei dieser Herstellungstechnik demzufolge keine Platte mehr verwendet, die vollständig handgearbeitet ist.
Bei dem im vorliegenden Fall angewandten Verfahren ist der Abstand zwischen der Handarbeit des Künstlers und den Platten, von denen die Steindrucke abgezogen werden, noch größer. Die ersten Steindrucke kommen zwar noch auf dieselbe Weise zustande wie bei Verwendung von Pauspapier — nämlich durch die Übertragung der auf dem Papier angebrachten Zeichnung auf die Steindruckplatte —, wenn aber die erste Platte Abnutzungserscheinungen zeigt, wird automatisch ein neues Pauspapier hergestellt, das seinerseits dazu dient, eine neue Platte zu erstellen.
Sowohl die Firma Volker Huber als auch die Kommission sind der Meinung, daß dieses Verfahren zur Herstellung von Originalsteindrucken zulässig sei. Ich schlage vor, ihnen hierin zu folgen.
Da das Umdruckverfahren allgemein zugelassen wird, gibt es in der Tat keine Gründe, das hier angewandte Verfahren nicht ebenfalls zuzulassen, wobei es der Entscheidung des Künstlers überlassen bleibt, ob er dieses Verfahren auch tatsächlich anwenden will. Es scheint nämlich festzustehen, daß es in bezug auf die Qualität keinen Unterschied zwischen Steindrucken, die nach dem einen oder dem anderen Verfahren hergestellt sind, gibt. Substantiell gibt es ebenfalls keinen Unterschied: Die zugrundeliegende Zeichnung ist in allen Fällen vom Künstler handgefertigt. Diese Frage weist übrigens eine Ähnlichkeit mit der dem Gerichtshof in der Rechtssache 155/84 vorgelegten Frage auf (Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache Onnasch/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1985, 1449). In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob ein Kunstwerk, das eine Verbindung heutiger Materialien ist, als ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst angesehen werden kann. Verzichtend auf eine klassische Auslegung des Begriffs Bildhauerkunst hat der Gerichtshof auf die gleichlautenden Schlußanträge von Generalanwalt Lenz festgestellt, daß hierunter alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen fallen, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials.
Dritte Frage: Spielt die Auflage eine Rolle?
6. Bei der dritten Frage schließlich geht es darum, ob die Anzahl der von derselben Originalzeichnung abgezogenen Steindrucke für die Einordnung unter die Tarifnummer 99.02 des Zolltarifs von Bedeutung ist.
Eine Beschränkung der Auflage, wie sie die Kommission vorschlägt, ist zweifellos ein wichtiges wirtschaftliches Kriterium. Einige in der Sitzung von Herrn Volker Huber angeführte Sachverständige, deren Autorität außer Frage steht, wenden sich jedoch gegen dieses Kriterium für die Enscheidung der Frage, ob ein Originalsteindruck vorliegt.
7. Es scheint mir nicht wünschenswert, daß der Gerichtshof eine Auslegung des Begriffs Originalsteindruck akzeptiert, die sich auf ein mengenmäßiges (Auflage-)Kriterium stützt, bei dem nur eine ausgedehnte Untersuchung — die den Rahmen der vorliegenden Rechtssache überschreiten würde — nachweisen kann, ob es mit den heutigen Techniken und Auffassungen zu vereinbaren ist. Eine Entscheidung darüber ist meines Erachtens Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers.
Wegen der Rechtssicherheit muß dieses mengenmäßige Kriterium außerdem unter Angabe der Auflagenhöhe und eventueller Anwendungsmodalitäten in einer gesetzlichen Definition genau festgelegt werden. Auch dies fällt natürlich in die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (vgl. Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma NV/Kommission, Slg. 1970, 661, in dem der Gerichtshof es abgelehnt hat, selbst eine von Natur aus genaue Verjährungsfrist festzusetzen).
Da die Untersuchung in dieser Rechtssache gezeigt hat, daß die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 in ihren unterschiedlichen Fassungen mehrdeutig ist und, wörtlich genommen, den in der Praxis angewandten Verfahren nicht angemessen ist — was zu Anwendungen geführt hat, die auf den ersten Blick contra legem sind —, ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers bereits aus diesen Gründen wünschenswert.
8. Zusammenfassend empfehle ich dem Gerichtshof, die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Mechanisch abgezogene Steindrucke kommen für eine Einordnung unter die Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht.
2) Im Umdruckverfahren hergestellte Steindrucke, bei denen mehr als eine Platte von dem ursprünglichen Pauspapier hergestellt wird, kommen für eine Einordnung unter die Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht.
3) Bei der derzeitigen Rechtslage hat die Auflage keinen Einfluß auf die Einordnung von Steindrucken unter die Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.