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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1988 – C-291/87
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1988:547
In der Rechtssache 291/87
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Volker Huber, Edition und Galerie, Offenbach am Main,
gegen
Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 99.02 Originalsteindrucke des Anhangs der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter G. F. Mancini und F. A. Schockweiler,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Firma Volker Huber, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schwinn, Frankfurt am Main,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jörn Sack,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1988,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 1988,
folgendes
Urteil§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 24. August 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 99.02 Originalsteindrucke des Anhangs der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) (nachstehend: G2T) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Volker Huber und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen über die Tarifierung von 10000 Steindrucken, die in einer Auflage von 8400 und 4500 Exemplaren von zwei handgearbeiteten Druckplatten des Künstlers Bruno Bruni abgezogen worden waren und die weder signiert noch numeriert und mittels einer mechanischen Presse in einem Umdruckverfahren, das einen Mehrfachnutzen ermöglicht, hergestellt worden waren.
3 Die Firma Huber ließ diese Steindrucke bei dem genannten Hauptzollamt zum freien Verkehr abfertigen, wobei sie sie als Originallithographien, Codenummer 9902 000 00 anmeldete, die als solche zollfrei sind.
4 Das Hauptzollamt wies diese Ware der Codenummer 4911 930 90 (Bilddrucke) zu und erhob 3,1 % Zoll mit der Begründung, daß die betreffenden Steindrucke weder signiert seien noch Angaben über Auflage und Drucknummer enthielten und daß die Auflage zu hoch sei.
5 Die Firma Huber erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Hessischen Finanzgericht. Im Laufe des Rechtsstreits holte dieses Gericht ein Gutachten ein, aus dem sich ergab, daß es sich um Steindrucke handele, die nicht mittels einer Handpresse gedruckt, sondern in einem mechanischen Verfahren hergestellt würden, bei dem das Papier auf den Stein automatisch angelegt, der Stein automatisch eingefärbt und der Druck über einem Tiegel durchgeführt werde. Um einen Mehrfachnutzen zu erreichen, werde die Zeichnung des Künstlers mittels eines Umdruckverfahrens mehrfach in der Weise übertragen, daß zunächst von einem Spezialpapier, dem Pauspapier oder sogenannten Berliner Papier, auf den Stein, dann wieder vom Stein auf Papier und so weiter abgezogen werde, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht sei.
6 Da das Hessische Finanzgericht der Auffassung war, daß der Rechtsstreit ein Problem der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsregelung aufwerfe, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind Druckerzeugnisse auch dann als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifstelle 99.02 (Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des Gemeinsamen Zolltarifs) anzusehen, wenn der Druck nicht mittels einer Handpresse erfolgte, sondern das zu bedruckende Papier auf den Stein automatisch angelegt, der Stein automatisch eingefärbt wurde und der Druck übereinem Tiegel mechanisch erfolgte, obwohl das Abzugsverfahren als mechanisches nach der deutschen Fassung der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 einer solchen Tarifierung entgegensteht?
2) Wenn ja: Sind solche Drucke dann nicht mehr als Originale anzusehen, wenn eine vom Künstler auf Pauspapier (Berliner Papier) gefertigte Zeichnung zur Erzielung eines Mehrfachnutzens mittels eines Umdruckverfahrens mehrfach vom Papier auf den Stein, vom Stein auf Papier und von dort wieder auf den Stein abgezogen wird, so lange, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht ist?
3) Hängt die Beurteilung eines Steindrucks als Original auch, wie die Brüsseler Erläuterungen zu Tarifstelle 99.02 ausführen, davon ab, daß nur eine verhältnismäßig geringe Zahl an Abzügen — im allgemeinen nicht mehr als 60 — von einem Motiv gefertigt werden? Stehen jedenfalls Auflagen von 8400 oder 4500 Stück der Tarifierung als Originalsteindruck entgegen?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
8 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Drucke, die von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte abgezogen sind, in Anbetracht der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des G2T als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 anzusehen sind, auch wenn der Abzug mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgt ist.
9 Nach der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des GZT sind als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 Drucke [anzusehen], die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinerlei mechanischem oder photomechanischem Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.
10 Die französische Fassung dieser Vorschrift läßt Zweifel daran, ob sich das Verbot jedes mechanischen oder photomechanischen Verfahrens auf die Erstellung der Platte oder auf den Abzug der Drucke bezieht.
11 Jedoch ist bei wörtlicher Auslegung der meisten Sprachfassungen dieser Vorschrift einzuräumen, daß die Drucke, die mittels eines mechanischen oder photomechanischen Verfahrens von der Platte abgezogen worden sind, nicht als Originalsteindrucke qualifiziert werden können. Was darüber hinaus das Aufbringen der Zeichnung auf die Platte angeht, so bestimmt die Vorschrift ausdrücklich, daß die Zeichnung vollständig von der Hand des Künstlers gefertigt werden muß, so daß jede zusätzliche Präzisierung über den Ausschluß nichtmanueller Verfahren überflüssig ist.
12 Dazu trägt die Firma Huber vor, es gebe keine photomechanischen Druckverfahren. Dagegen existierten mechanische oder photomechanische Techniken für die Erstellung der Platte.
13 Sodann weist die Firma Huber darauf hin, daß — was auch die Kommission einräumt — für den Abzug von Drucken immer ein mechanisches Verfahren erforderlich sei, das heißt eine Presse, die nach einem Hebelsystem funktioniere, um das zu bedruckende Blatt auf den Stein oder die Platte aufzubringen. Seit dem 19. Jahrhundert werde diese Presse nicht mehr unbedingt von Hand betätigt, sondern könne maschinell angetrieben werden, insbesondere wenn der Stein ein Gewicht erreiche, das mit Muskelkraft allein kaum mehr zu bewältigen sei.
14 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, daß sich die derzeitigen Techniken nicht grundlegend von den in der Vergangenheit angewandten Techniken unterschieden und daß das Verbot eines mechanischen Verfahrens nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der lithographischen Reproduktionstechniken entspreche. Im übrigen sei auch die Verwendung einer Handpresse im strengen Sinne als mechanisches Verfahren anzusehen. Die Kommission meint daher, daß durch die genannte Vorschrift die maschinengetriebenen mechanischen Verfahren ausgeschlossen werden sollten, ein Begriff, den sie jedoch nicht näher erläutern konnte. Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, daß die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des GZT, um ihr einen Sinn zu geben, dahin auszulegen sei, daß sie den mechanischen Druck großer Serien verbiete.
15 Da eine Textanalyse der Vorschrift keine Definition des Begriffs Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 ermöglicht, die mit der tatsächlichen Praxis auf diesem Gebiet im Einklang stünde, ist aus der ratio legis der Vorschrift eine Auslegung zu entwickeln, die dem von den Verfassern der Vorschrift verfolgten Ziel entspricht.
16 Die Tarifnummer 99.02 des GZT stellt die in ihr aufgeführten Waren offensichtlich zu dem Zweck zollfrei, der künstlerischen Produktion eine Vorzugsbehandlung zu gewähren.
17 Da der Steindruck immer die Reproduktion einer vom Künstler handgefertigten Originalzeichnung ist, kann sein künstlerischer Charakter nur in bezug auf dieses Original beurteilt werden. Wenn die Zeichnung vom Künstler ohne Anwendung eines mechanischen oder photomechanischen Verfahrens auf den Stein oder die Platte aufgebracht worden ist, ist es gleichgültig, ob eine manuelle oder mechanische Technik verwendet wird, um diese Zeichnung auf das zu bedruckende Blatt zu übertragen, da sie die künstlerische Natur des Werkes nicht beeinflußt.
18 Bei einer Auslegung der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des GZT, die sich an dem mit der Tarifnummer 99.02 verfolgten Ziel orientiert, kann sich das Verbot mechanischer und photomechanischer Verfahren nur auf die Erstellung der Originalplatte beziehen, von der die Drucke abgezogen werden.
19 Sonach ist auf die erste Frage zu antworten, daß Drucke, die von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte abgezogen sind, als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT anzusehen sind, auch wenn der Abzug mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgt ist.
Zur zweiten Frage
20 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Steindrucke noch Originalcharakter im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT haben, wenn diese Drucke nicht mehr unmittelbar von der vom Künstler erstellten Platte, sondern in einem Umdruckverfahren abgezogen werden, bei dem die auf einem Spezialpapier, dem Pauspapier oder sogenannten Berliner Papier gefertigte Originalzeichnung mehrfach übertragen wird, zunächst vom Pauspapier auf den Stein, von dem dann ein neues Pauspapier reproduziert wird, das seinerseits auf einen neuen Stein übertragen wird, so daß der Abzug einer zweiten Serie von Drucken möglich ist, und so weiter, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht ist.
21 Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Erläuterungen zur Tarifnummer 99.02, S. 1774) nimmt die Übertragungstechnik, bei der der Künstler, statt unmittelbar auf dem Stein zu arbeiten, seinen Entwurf zunächst auf Pauspapier zeichnet, um nicht mit einem schweren, unhandlichen Stein arbeiten zu müssen, den Lithographien, die von dem Stein abgezogen wurden, auf den die auf dem Pauspapier gefertigte Zeichnung übertragen worden war, nicht ihren Charakter als Originale, obwohl, streng genommen, bei dieser Technik die Drucke nicht von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des GZT abgezogen werden.
22 Es stellt sich die Frage, ob Steindrucke noch diesen Originalcharakter haben, wenn die auf dem Pauspapier gefertigte Zeichnung auf mehrere Platten übertragen wird.
23 Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.
24 Werden die Drucke von mehreren Platten abgezogen, die unmittelbar mit demselben von der Hand des Künstlers gefertigten Pauspapier bearbeitet worden sind, so spricht keine Erwägung in bezug auf den originalen oder künstlerischen Charakter des Werkes dagegen, diese Drucke als Originalsteindrucke anzusehen.
25 Es ist jedoch zu prüfen, ob die gleiche Antwort in einem Fall, wie er dem vorlegenden Gericht unterbreitet wurde, zu geben ist, in dem Steindrucke mittels eines Umdruckverfáhrens erstellt worden sind, bei dem die späteren Platten anhand eines neuen, durch Reproduktion von der ersten Platte hergestellten Pauspapiers angefertigt werden.
26 Die Kommission vertritt dazu die Ansicht, auch wenn bei enger Auslegung der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens davon auszugehen sei, daß Drucke, die wie im vorliegenden Fall zur Erzielung eines Mehrfachnutzens mittels eines Umdruckverfahrens abgezogen würden, nicht als Originalsteindrucke qualifiziert werden könnten, so sei diese Technik doch wegen der grundsätzlichen Zulassung der Übertragungstechnik durch die Erläuterungen zu gestatten, sofern nur die ursprüngliche Zeichnung vom Künstler gefertigt worden sei und qualitativ keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Abdruck von der Erstpause eintrete. Die Kommission stellt jedoch klar, daß dieses Verfahren nicht zu einer unbegrenzten Auflagenhöhe führen dürfe.
27 Aus den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß ein Verfahren wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende seit dem 19. Jahrhundert in der Praxis weitgehend angewandt wird, um den gleichzeitigen Abzug einer höheren Anzahl von Drucken zu ermöglichen.
28 Da das lithographische Werk im Gegensatz zu Gemälden niemals unmittelbar vom Künstler gefertigt wird, sondern die Reproduktion einer Originalzeichnung darstellt, kann der Originalcharakter eines solchen Werks nur im Hinblick auf die persönliche Beteiligung des Künstlers an der Fertigung des Originals und im Hinblick auf das Verfahren des Abziehens beurteilt werden, das von einer oder mehreren Platten erfolgen muß, auf die die Originalzeichnung des Künstlers im Pausverfahren übertragen worden ist.
29 Sofern man den Grundsatz anerkennt, daß die Originalzeichnung des Künstlers nicht unmittelbar auf der Platte gefertigt zu werden braucht, sondern durch Anwendung des Pausverfahrens von einem Spezialpapier auf diese Platte übertragen werden kann, gibt es keinen Grund mehr, solchen Drucken den Originalcharakter abzusprechen, die von Platten abgezogen sind, auf die die Zeichnung mittels eines von der ersten Platte hergestellten neuen Pauspapiers aufgebracht worden ist.
30 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT auch solche Drucke anzusehen sind, die in einem Umdruckverfahren abgezogen werden, bei dem die auf einem Spezialpapier, dem Pauspapier oder sogenannten Berliner Papier, gefertigte Originalzeichnung mehrfach übertragen wird, zunächst vom Pauspapier auf den Stein, von dem dann ein neues Pauspapier reproduziert wird, das seinerseits auf einen neuen Stein übertragen wird, so daß der Abzug einer zweiten Serie von Drucken möglich ist, und so weiter, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht ist.
Zur dritten Frage
31 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zahl der Abzüge von ein und derselben Originalzeichnung den Originalcharakter eines Steindrucks im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT beeinflußt.
32 Nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 99.02 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens stellt die verhältnismäßig geringe Zahl der Abzüge — im allgemeinen nicht mehr als 60 — einen wichtigen Anhaltspunkt für die Unterscheidung des Originals von der Kopie, der Fälschung oder der Reproduktion dar.
33 Aus dieser Erläuterung ergibt sich, daß das Kriterium der Zahl der Abzüge nur vorgeschlagen wird, um einen Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter des Werkes zu geben, damit die lithographische Produktion von Reproduktionen, die aus anderen Verfahren hervorgehen, unterschieden werden kann. Auch wenn die Zahl der Abzüge von ein und demselben Original den wirtschaftlichen Wert des Steindrucks unmittelbar beeinflußt, so kann sie doch nicht für sich allein ein entscheidendes Kriterium für die Definition des Originalcharakters eines Steindrucks im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT sein.
34 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Zahl der Abzüge von ein und derselben Originalzeichnung zwar ein Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter des Werkes sein kann, daß sie aber für sich allein kein entscheidendes Kriterium für die Definition des Originalcharakters eines Steindrucks im Sinne der Tarifnummer 99.02 des GZT darstellen kann.
Kosten
35 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 24. August 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Drucke, die von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte abgezogen sind, sind als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen, auch wenn der Abzug mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgt ist.
2) Als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auch solche Drucke anzusehen, die in einem Umdruckverfahren abgezogen werden, bei dem die auf einem Spezialpapier, dem Pauspapier oder sogenannten Berliner Papier, gefertigte Originalzeichnung mehrfach übertragen wird, zunächst vom Pauspapier auf den Stein, von dem dann ein neues Pauspapier reproduziert wird, das seinerseits auf einen neuen Stein übertragen wird, so daß der Abzug einer zweiten Serie von Drucken möglich ist, und so weiter, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht ist.
3) Die Zahl der Abzüge von ein und derselben Originalzeichnung kann zwar ein Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter des Werkes sein, sie kann aber für sich allein kein entscheidendes Kriterium für die Definition des Originalcharakters eines Steindrucks im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen.