Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1988 – C-310/87

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1988:521

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 1. Dezember 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das Problem, mit dessen Lösung Sie im vorliegenden Fall befaßt sind, scheint mir angesichts der Klarheit der angeführten Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wenig Schwierigkeiten aufzuweisen. Ferner haben sich die Argumente des Klägers und der Kommission, die bereits im schriftlichen Verfahren vorgebracht und im Sitzungsbericht, auf den ich Bezug nehme, klar wiedergegeben worden sind, in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht geändert. Es geht im wesentlichen um die Entscheidung, ob ein geschiedener Beamter, der die Haushaltszulage auch nach dem Zeitpunkt bezogen hat, von dem an er keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hatte, die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückerstatten muß.

Ich beabsichtige, Ihnen kurz meine Ansicht darzulegen. Kurz, weil ich nicht der Meinung bin, daß der Sachverhalt des Verfahrens und das Vorbringen des Klägers es verdienen, daß sich der Gerichtshof damit allzusehr aufhält. Im übrigen hätte Ihnen dieses Verfahren erspart bleiben können, wenn der Kläger die außerordentlich klaren Leitlinien Ihrer Rechtsprechung richtig untersucht hätte.

2. Ich komme nun zu den Sachfragen der Rechtssache und möchte dabei allgemein auf die Ausführungen meines Vorgängers Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Broe/Kommission (Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, Slg. 1979, 2393) hinweisen, die ich mir unbeschadet der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachten Kritik vollständig zu eigen mache. Zum einen sind die Lösungen, die in dem in den Mitgliedstaaten geltenden Recht des öffentlichen Dienstes in bezug auf die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Beträge gewählt worden sind, für die betroffenenen Beamten im allgemeinen strenger, als es Artikel 85 des Statuts ist. Zum anderen bestand die Absicht des Gesetzgebers der Gemeinschaft bei der Änderung des Statuts im Jahre 1972 eindeutig darin, den Grundsatz einzuführen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge die Regel ist, während die Fälle, in denen der Beamte die ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge behalten kann, die Ausnahme sind.

3. Immer noch auf einer allgemeinen Ebene bleibend, bin ich davon überzeugt, daß der Gerichtshof seine Rechtsprechung und insbesondere das Urteil Broe bestätigen sollte. Artikel 85 ist so anzuwenden, daß die ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge normalerweise zurückzuerstatten sind. Insbesondere kann nicht hingenommen werden, daß die Beamten zu ihrer Rechtfertigung ihre Unkenntnis des Statuts anführen, um der Verwaltung und letztlich den Steuerzahlern der Mitgliedstaaten die Last möglicher Irrtümer der Verwaltung bei der Berechnung der verschiedenen Zulagen aufzuerlegen, wenn es einfach um die Kenntnis des Beamten von einer klaren, eindeutigen und unbestrittenen Vorschrift geht, die im Statut enthalten ist und für deren Verständnis es genügt, lesen zu können.

Schließlich halte ich es nicht für notwendig, die Hypothese einer Irreführung in Erwägung zu ziehen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne den Ansatz eines Beweises aufgestellt hat.

4. Selbtverständlich kann es beschränkte Fälle geben, in denen der Beamte trotz Aufbringung der üblicherweise von einem Beamten zu beachtenden Sorgfalt nicht in der Lage ist, die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen, die er empfängt, zu erkennen. In diesem Fall muß der Beamte geeignete Anhaltspunkte vortragen, um glaubhaft zu machen, daß er den Irrtum der Verwaltung nicht erkannt hat; dies hat der Kläger in der vorliegenden Rechtssache nicht getan und konnte dies angesichts der Klarheit der Vorschrift auch nicht tun.

5. Ferner meine ich, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes unzweideutig für die Notwendigkeit spricht, den geforderten Grad der Sorgfalt konkret und nicht abstrakt zu prüfen (Urteil Broe, Randnr. 14). Ich glaube nicht, daß der Kläger in der vorliegenden Rechtssache geltend machen kann, bewiesen zu haben, daß er die Sorgfalt an den Tag gelegt habe, die man von einem Beamten seiner Besoldungsgruppe (A 2) und seiner Dienstalters (28 Jahre) erwarten kann, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Zum einen erhielt er jeden Monat die Gehaltsmitteilung, in der der Betrag seiner Haushaltszulage angegeben war. Zum anderen muß es einfaches Lesen von Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts einem Beamten seines Rangs und seiner Verantwortung in der Verwaltung ermöglichen, zu erkennen, daß die Zahlung der Haushaltszulage von dem Moment an nicht gerechtfertigt ist, in dem ein geschiedener Beamter keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hat.

Ich denke also, um zum Schluß zu kommen, daß der Kläger nicht jene übliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Amt entspricht und die erforderlich ist, damit die Ausnahme und nicht die Regel des Artikels 85 angewandt werden kann; die Kommission hat also diese Vorschrift zu Recht angewandt.

6. Abschließend schlage ich vor, die Klage abzuweisen und Artikel 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.