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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1989 – C-310/87

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1989:9

In der Rechtssache 310/87

Jacobus Stempels, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bern (Schweiz), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin, 48, avenue de la Liberté, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremiis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Albert Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die vom 1. Januar 1984 bis 1. Dezember 1986 ohne Rechtsgrund gezahlte Haushaltszulage vom Kläger zurückzufordern, sowie der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter G. F. Mancini und F. A. Schockweiler,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: D. Louterrrian, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in derselben Sitzung vom 1. Dezember 1988,

folgendes

Urteil§

1 Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 2 hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Dezember 1987, die für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 1. Dezember 1986 ohne Rechtsgrund gezahlte Haushaltzulage vom Kläger zurückzufordern, zurückgewiesen wurde.

2 Aus den Akten geht hervor, daß der geschiedene Kläger bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 1. Dezember 1986 weiterhin die Haushaltszulage bezog, obwohl seine Tochter vom 1. Januar 1984 an nicht mehr unterhaltsberechtigt war.

3 Die Anstellungsbehörde war der Auffassung, daß die Gewährung dieser Haushaltszulage gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen habe, und erließ daher eine Entscheidung, wonach die ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge nach Artikel 85 des Statuts wiedereinzuziehen sind.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Artikel 85 des Statuts, der zu Kapitel 4, Rückforderung zuviel gezahlter Beträge, gehört, sieht zwei Fälle vor, in denen ein einem Beamten ohne rechtlichen Grund gezahlter Betrag zurückzuerstatten ist, nämlich, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

6 Selbst wenn man ernstliche Zweifel an der Behauptung des Klägers hegen kann, er habe die Rechtsgrundlosigkeit der betreffenden Zahlungen nicht gekannt, und selbst wenn eine vernünftige Auslegung von Artikel 85 eher Anlaß zu geben scheint, von dem Empfänger der rechtsgrundlosen Zahlung zu verlangen, daß er Anhaltspunkte vorträgt, die die behauptete Unkenntnis glaubhaft machen, genügt es im vorliegenden Fall, zu prüfen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte kennen müssen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, Broe, Sig. 1979, 2393).

7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts, der Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen enthält, vorgesehen ist, daß der geschiedene Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 dieses Anhangs hat, Anspruch auf die Haushaltszulage hat.

8 Artikel 2 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Haushaltszulage gewährt wird. In seinem Absatz 5 ist unter anderem vorgesehen, daß diese Zulage ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt wird, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und daß dies für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens gilt.

9 Mit Schreiben vom 23. März 1983 teilte der Leiter der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche der Direktion Allgemeine Verwaltung der Kommission dem Kläger mit, daß ihm auf seinen Antrag auf Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts die Kinderzulage bis 31. Dezember 1983 gewährt werde.

10 Jeder Beamte, der die übliche Sorgfalt beachtet, mußte ganz offensichtlich darauf aufmerksam werden, daß nach Ablauf dieses Zeitraums sein Anspruch auf die Haushaltszulage zweifelhaft und zumindest eine Überprüfung erforderlich war. Der Begriff so offensichtlich in Artikel 85 des Statuts, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung charakterisiert, bedeutet nicht, daß der Beamte, dem rechtsgrundlose Zahlungen gewährt werden, nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden braucht, sondern daß eine Rückerstattungspflicht besteht, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, daß er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 1979, a. a. O.).

11 Unter diesen Umständen konnte der der Verwaltung in bezug auf einen Bestandteil der Dienstbezüge unterlaufene Irrtum der Aufmerksamkeit eines Beamten, der die übliche Sorgfalt beachtet, und erst recht eines Beamten des Rangs und des Dienstalters des Klägers, der im übrigen jahrelang mit der Verwaltung der Haushaltsmittel des Generalsekretariats der Kommission beschäftigt war, nicht entgehen.

12 Nach allem hat die Kommission im vorliegenden Fall Artikel 85 des Statuts richtig angewandt, da die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der Haushaltszulage nach dem 31. Dezember 1983 so offensichtlich war, daß der Kläger sie hätte kennen müssen.

13 Deshalb ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.