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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1989 – C-141/87
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:41
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 31. Januar 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (vormals Verordnung Nr. 338/79) verstoßen hat, daß sie in das Anbaugebiet des DOC-Weins Caldaro oder Lago di Cal-daro bestimmte Gebiete der Provinz Trient einbezogen hat, in denen herkömmlicherweise kein Wein mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht wurde.
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
2 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 24 vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (ABl. 1962, S. 989) wurde festgestellt, daß es der Politik der Qualitätsförderung [entspricht], daß die Merkmale festgelegt werden, die ein Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete aufweisen muß. Artikel 4 Absatz 1 bestimmte daher, daß der Rat bis zum 31. Dezember 1962 eine Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete erlassen sollte. Nach Artikel 4 Absatz 2 hatte diese Gemeinschaftsregelung den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen und stützte sich auf folgende Gesichtspunkte:
a) Abgrenzung des Anbaugebiets,
b) Rebsorten,
c) Anbaumethoden,
d) Methoden der Weinbereitung,
e) natürlicher Mindestalkoholgehalt,
f) Hektarertrag,
g) Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.
3 Nach Artikel 4 Absatz 3 konnten die Mitgliedstaaten neben diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche Produktionsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete festlegen.
4 Eine umfassende Regelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wurde erst durch die Verordnung Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99, S. 20) erlassen, die durch die Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. 1979, L 54, S. 48) ersetzt wurde. Die Verordnung Nr. 338/79 wurde ihrerseits durch die Verordnung Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. 1987, L 84, S. 59) ersetzt.
5 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 sind unter Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete... Weine zu verstehen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind. Artikel 2 Absatz 1 legt die Gesichtspunkte fest, die unter Berücksichtigung der herkömmlichen Produktionsbedingungen bei der Festlegung der Bestimmungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete zu beachten sind. Diese Gesichtspunkte sind dieselben wie die in dem obengenannten Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 24. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87, der ebenfalls den Wortlaut der Verordnung Nr. 24 wiederholt, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche Produktionsbedingungen festlegen.
6 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 bestimmt, daß unter einem bestimmten Anbaugebiet
eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen [ist], auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Weine verwandt wird, die zu den in Artikel 1 definierten Weinen gehören.
7 Nach Artikel 3 Absatz 2 wird jedes bestimmte Anbaugebiet... genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Bei dieser Abgrenzung müssen die Mitgliedstaaten den Faktoren Rechnung ... tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.
8 Die Verordnung Nr. 823/87 des Rates hat die Verordnung Nr. 338/79 ersetzt, nachdem die Kommission dieses Verfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet hatte. Die oben aufgeführten Vorschriften der Verordnung Nr. 823/87 sind jedoch mit den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 338/79 identisch.
Die italienischen Rechtsvorschriften
9 Das italienische Ermächtigungsgesetz Nr. 116 vom 3. Februar 1963 (GURI 58 vom 1. 3. 1963, S. 1104) sah den Erlaß einer Regelung über die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen durch Dekret vor. Ein Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. Juli 1963 (Supplemento ordinario alla GURI 188 vom 15. 7. 1963, S. 3) legte allgemeine Regeln für die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen, einschließlich der Bezeichnung denominazione di origine controllata, fest. Artikel 1 Absatz 2 dieses Dekrets bestimmte:
Das in Absatz 1 genannte Anbaugebiet kann über das durch die fragliche Herkunftsbezeichnung benannte Gebiet hinaus Nachbargebiete umfassen, sofern dort gleichartige natürliche Gegebenheiten bestehen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets seit mindestens zehn Jahren Weine unter dieser Bezeichnung erzeugt und in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, diese Weine haben gleichartige physikalisch-chemische und organoleptische Merkmale und werden aus Trauben herkömmlicher Sortenbestände des Gebiets nach allgemein in diesem Gebiet angewandten Methoden erzeugt.
10 Artikel 4 des Dekrets vom 12. Juli 1963 regelt die Anerkennung von Herkunftsbezeichnungen und die Genehmigung von Weinerzeugungsregelungen durch Dekret des Präsidenten. Gemäß Artikel 6 ist der Antrag auf Anerkennung von den interessierten Personen zu stellen, die die schriftlichen Belege über u. a. die lokale Verwendung der Bezeichnung, den Sortenbestand und die Methoden der Weinbereitung sowie die Merkmale des erzeugten Weines vorlegen müssen. Der regionale Landwirtschaftsausschuß und der nationale Ausschuß für den Schutz der Herkunftsbezeichnungen müssen mit einem Bericht zu dem Antrag auf Anerkennung Stellung nehmen.
11 Ein Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. März 1970 (GURI 115 vom 9. 5. 1970, S. 2872), das einen Monat vor dem Erlaß einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung erging, erkannte die Bezeichnung Caldaro oder Lago di Cal-daro als eine denominazione di origine controllata an und erließ und genehmigte eine Regelung für die Erzeugung dieses Weins. Artikel 3 dieser dem Dekret beigefügten Regelung bestimmt, daß das Anbaugebiet aus dem in einem früheren Dekret vom 23. Oktober 1931 (GURI 290 vom 17. 12. 1931) festgelegten Gebiet sowie den Nachbargebieten besteht, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets vom 12. Juli 1963 (siehe Nr. 9) erfüllen. Das Anbaugebiet war danach so definiert, daß es Gebiete in zwölf Gemeinden der Provinz Bozen und in sieben Gemeinden der Provinz Trient, nämlich Rovere della Luna, Faedo, San Michele all'Adige, Lavis, Giovo, Lisignago und Cembra einbezog. Gemäß Artikel 8 dieser Weinerzeugungsregelung ist die zusätzliche Angabe classico dem Wein vorbehalten, der in den neun Gemeinden der Provinz Bozen erzeugt wird, die das herkömmliche, im Dekret vom 23. Oktober 1931 definierte Anbaugebiet darstellen.
12 Ein weiteres Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. September 1981 (GURI 92 vom 3. 4. 1982, S. 2607) dehnte das Anbaugebiet durch die Hinzufügung weiterer Gebiete in Lavis und Giovo und die Einbeziehung von Gebieten in einer achten Gemeinde der Provinz Trient, Mezzocorona, aus.
13 Nach Erlaß des Dekrets vom 23. März 1970 erhoben mehrere Händler aus der Provinz Bozen Klagen, mit denen sie dem Staat die Zuständigkeit für die Anerkennung von DOC-Weinen absprachen und geltend machten, daß die Einbeziehung der in der Provinz Trient gelegenen Gebiete in das Anbaugebiet rechtswidrig sei, da es dort keine Tradition sei, Weine unter der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro in den Verkehr zu bringen. Durch ein Urteil vom 13. Februar 1973 (Nr. 39) wies der italienische Consiglio di Stato diese Klagen hinsichtlich beider Klagegründe ab.
Das Vorbringen der Parteien
14 Die Kommission bestreitet nicht, daß das italienische Ermächtigungsgesetz vom 3. Februar 1963 und das Delaret des Präsidenten vom 12. Juli 1963 mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im wesentlichen übereinstimmen. Auch über die durch das Dekret vom 23. März 1970 erfolgte Einbeziehung des am Kälterer See gelegenen herkömmlichen Anbaugebiets sowie anderer Gebiete der Provinz Bozen in das Anbaugebiet wird nicht gestritten. Der Rechtsstreit betrifft die Einbeziehung bestimmter Gebiete der Provinz Trient durch die Dekrete vom 23. März 1970 und vom 22. September 1981. Nach Ansicht der Kommission hat Italien durch die Einbeziehung dieser Gebiete gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und darüber hinaus gegen höherrangige italienische Rechtsvorschriften, nämlich das Deleret vom 12. Juli 1963 verstoßen. Der letzte Punkt ist wichtig, da — wie schon erwähnt —, ein Wein nicht nur den Vorschriften der Verordnung Nr. 823/87, sondern auch den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen einzelstaatlichen Regelungen entsprechen muß, um der Definition des Qualitätsweins bestimmter Anbaugebiete zu genügen.
15 Die Kommission trägt vor, nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sei das bestimmte Anbaugebiet der wichtigste Faktor, der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete unterscheide und kennzeichne. Die Abgrenzung des Gebiets, d. h. des Anbaugebiets, müsse daher selektiv erfolgen. Bei der Festlegung des Anbaugebiets könnten Mitgliedstaaten über das durch die fragliche Bezeichnung angegebene Gebiet hinausgehen und Nachbargebiete einbeziehen. Sie müßten dabei jedoch zwei wesentliche Kriterien berücksichtigen. Erstens müsse die Verwendung der Bezeichnung der Tradition entsprechen; zweitens müßten sowohl das Gebiet als auch der in ihm erzeugte Wein homogen sein.
16 Nach Ansicht der Kommission werden Weine der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro in der Provinz Trient nicht traditionell erzeugt und in den Verkehr gebracht. Darüber hinaus weise der in der Provinz Trient gelegene Teil des Anbaugebiets im Hinblick auf Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen deutlich andere Merkmale auf als der in der Provinz Bozen gelegene Teil, mit dem Ergebnis, daß sich auch der in Trient erzeugte Wein von dem in Bozen erzeugten unterscheide.
17 Die italienische Regierung ihrerseits stellt vorab eine Frage nach dem Umfang der Kontrolle durch die Kommission und der Rechtskontrolle durch den Gerichtshof. Sie trägt vor, die Gemeinschaftsvorschriften beließen den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Abgrenzung des Anbaugebiets; Voraussetzung sei lediglich, daß sie bei der Ausübung dieser Befugnis die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien beachteten. Die Kommission und darüber hinaus auch der Gerichtshof könnten demnach nur nachprüfen, ob diese Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien oder nicht.
18 Hilfsweise — für den Fall, daß der Gerichtshof ihren Einwand hinsichtlich der Vorfrage nicht für begründet hält — trägt die italienische Regierung vor, die gegenwärtige Abgrenzung des Anbaugebiets entspreche den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere den erwähnten Kriterien der herkömmlichen Verwendung und Homogenität. Die italienische Regierung beanstandet weder die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kommission noch die von dieser vorgenommene Bestimmung der sich stellenden Probleme.
Die Vorfrage
19 Das Vorbringen der italienischen Regierung geht im wesentlichen dahin, daß, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden Gemeinschaftsvorschriften einen Rahmen für das Handeln des Mitgliedstaats festlegten, indem sie bestimmte Kriterien für die Ausübung seiner Befugnisse aufstellten, die Kontrolle der Kommission und darüber hinaus des Gerichtshofes sich auf die Nachprüfung beschränke, ob der Mitgliedstaat all diese Kriterien bei seiner Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt habe. Es sei jedoch nicht Sache der Kommission oder des Gerichtshofes nachzuprüfen, ob die Beurteilung selbst oder das Ergebnis dieser Beurteilung mit den gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen übereinstimmten, da dies zu einer erneuten sachlichen Bewertung und damit zu einem unberechtigten Eingriff in die den nationalen Behörden eigene Befugnis führen würde. Wenn feststehe, daß der Mitgliedstaaat sich auf die richtigen Kriterien gestützt habe, sollten die Kommission oder der Gerichtshof nur eingreifen, wenn das Ergebnis offensichtlich ungerecht oder unlogisch sei.
20 Die italienische Regierung schlägt vor, daß der Gerichtshof in Verfahren gemäß Artikel 169 hinsichtlich des Umfangs der Rechtskontrolle einen ähnlichen Standpunkt einnehmen sollte, wie er es im Hinblick auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane, die auf schwierigen wirtschaftspolitischen Entscheidungen gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beruhten, getan habe. Während jedoch in diesen Fällen eine marginale Rechtskontrolle angemessen ist, ist eine solche Zurückhaltung nicht angemessen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Beachtung allgemeiner, bindender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten.
21 Würde man dem Vorbringen der italienischen Regierung folgen, verlören Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie diejenigen, um die es im vorliegenden Fall geht, schnell ihre allgemeine und bindende Wirkung. Es würde genügen, daß ein Mitgliedstaat die gemeinschaftsrechtlichen Pflichten bloß formal erfüllte, die tatsächliche Erfüllung könnte jedoch weder von der Kommission noch vom Gerichtshof nachgeprüft werden. Ein Mitgliedstaat müßte lediglich dartun — z. B. durch einen angemessenen Hinweis in der Präambel der nationalen Rechtsvorschriften —, daß er irgendwann die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berücksichtigt hat, lind es stünde ihm dann in der Praxis frei, all die Vorschriften, die sich als ungelegen oder ungeeignet herausstellen, zu übergehen oder zu ignorieren.
22 Gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag ist es Aufgabe der Kommission, die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu überwachen und durchzusetzen. Ebenso ist es gemäß Artikel 164 Aufgabe des Gerichtshofes, die Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu sichern. In beiden Fällen kann die Aufgabe nur dann ordentlich erfüllt werden, wenn die Kommission und der Gerichtshof soweit erforderlich die von einem Mitgliedstaat bei der angeblichen Anwendung dieser Vorschriften vorgenommenen sachlichen Feststellungen und die Bewertung des Sachverhalts überprüfen können. Ich bin daher der Auffassung, daß das Vorbringen der italienischen Regierung zu der Vorfrage fehlgeht.
Überprüfung und Bewertung der Beweismittel
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die zuletzt in dem Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechenland) bestätigt wurde, obliegt es im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Verletzung nachzuweisen. Es ist daher erforderlich, das von der Kommission vorgelegte Beweismaterial und die Antworten der italienischen Regierung zu überprüfen und zu bewerten, um festzustellen, ob die Kommission ihrer Beweislast genügt hat.
24 Es ist zweckdienlich, dafür das von der Kommission verwendete System zu übernehmen, die ihr Beweismaterial in drei Kategorien eingeteilt hat:
1) herkömmliche Verwendung der Bezeichnung,
2) Homogenität des Anbaugebiets und des Weins,
3) wirtschaftliche Folgen der Ausdehnung des Anbaugebiets.
Die beiden ersten Kategorien entsprechen den beiden wesentlichen Kriterien, die nach Ansicht der Kommission bei der Abgrenzung eines Anbaugebiets zu beachten sind.
1) Herkömmliche Verwendung der Bezeichnung
25 Das Kriterium der herkömmlichen Verwendung der Bezeichnung ist nicht ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften genannt. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 müssen die Bestimmungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete — einschließlich der Bestimmungen über die Abgrenzung des Anbaugebiets — den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung tragen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten berücksichtigen, wenn sie zusätzliche Gesichtspunkte zur Charakterisierung solcher Weine festlegen. Das italienische Dekret vom 12. Juli 1963 hat das unbestimmte gemeinschaftsrechtliche Kriterium dahin gehend konkretisiert, daß ein Anbaugebiet nicht nur das durch die betreffende Herkunftsbezeichnung benannte Gebiet, sondern auch Nachbargebiete umfassen kann, sofern dort u. a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets seit mindestens zehn Jahren Weine unter derselben Bezeichnung erzeugt und in den Verkehr gebracht wurden.
26 Nach Ansicht der Kommission läßt sich in der Provinz Trient keine mindestens zehnjährige, das heißt auf 1953 zurückgehende, Tradition der Erzeugung von Weinen mit der Bezeichnung Caldaro oder Lago die Caldaro dartun. Die Schiava-Trauben, die herkömmlich für die Erzeugung des Caldaro-Weins in dem ursprünglichen vor 1970 bestehenden Anbaugebiet verwendet würden, seien in der Provinz Trient vor 1960 nicht verbreitet gewesen, und der in diesem Gebiet erzeugte Wein sei unter der anderen Bezeichnung Sorni verkauft worden.
27 Zur Unterstützung ihres Vorbringens weist die Kommission darauf hin, daß die italienische Regierung und die deutsche Bundesregierung, als sie sich im Jahre 1959 über die Verwendung der Angabe Auslese für Caldaro-Weine geeinigt hätten, beschlossen hätten, daß der Wein ausschließlich aus am See gelegenen oder benachbarten Ortschaften kommen dürfe. Sie verweist auch auf drei (dem Gerichtshof nicht vorgelegte) Publikationen über Tridentiner Weine von 1960, 1961 und 1964, wonach in der fraglichen Zeit in der Provinz Trient keine Weine mit der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro erzeugt und in den Verkehr gebracht worden seien, sondern die typische Bezeichnung für Weine aus dieser Provinz Sorni gewesen sei.
28 Die Kommission weist darüber hinaus auf die Unterschiede hin zwischen dem Anbaugebiet in seiner Festlegung durch das Dekret vom 23. März 1970 und den Empfehlungen, die der regionale Landwirtschaftsausschuß der (die beiden Provinzen Trient und Bozen umfassenden) Region Trentino-Südtirol und der nationale Ausschuß für den Schutz der Herkunftsbezeichnung im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens abgegeben haben. Der regionale Landwirtschaftsausschuß habe sich in seinem Bericht vom 20. Juni 1966 gegen die von Tridentiner Interessengruppen vorgeschlagene Einbeziehung von Gebieten der sechs Tridentiner Gemeinden ausgesprochen. Der nationale Ausschuß habe sich für die Einbeziehung von drei der sechs Gemeinden ausgesprochen. Das schließlich erlassene Dekret habe jedoch, wie bereits erwähnt, Gebiete in sieben Tridentiner Gemeinden einbezogen, einschließlich einer Gemeinde, der Gemeinde Lisignago, deren Einbeziehung nach Ansicht der Kommission noch nicht einmal von Tridentiner Erzeugern und Händlern gefordert worden sei.
29 Die Kommission hat dem Gerichtshof diese Berichte nicht vorgelegt, jedoch ist ihr Inhalt von der italienischen Regierung nicht bestritten worden. Die Kommission hat jedoch ein mit Bericht des regionalen Unterausschusses für die Untersuchung der Bezeichnung Caldaro überschriebenes Dokument vorgelegt. Aufgabe dieses Unterausschusses war es, das Vorbringen und das Beweismaterial der Erzeuger und Händler der Provinzen Bozen und Trient zu würdigen und für den erwähnten regionalen Landwirtschaftsausschuß einen Bericht über seine Feststellungen abzugeben. Dieser Bericht ist von erheblicher Bedeutung, da er das einzige dem Gerichtshof vorgelegte Dokument ist, das sich ausdrücklich auf die fragliche Zeit der Vorbereitung des Dekrets vom 23. März 1970 bezieht, und ich werde auch bei der Betrachtung der Frage der Homogenität darauf Bezug nehmen.
30 Der Unterausschuß war der Meinung, daß sich das Kriterium der herkömmlichen Verwendung der Bezeichnung nach dem Dekret vom 12. Juli 1963 auf genau das Gebiet beziehen müsse, das als Anbaugebiet festgelegt werden solle. Auf der Grundlage der ihm vorgelegten Dokumente gelangte der Unterausschuß jedoch zu der Ansicht, daß die bestehende herkömmliche Verwendung sich eher auf bestimmte sowohl in der Provinz Trient als auch in der Provinz Bozen ansässige Unternehmen und Weingenossenschaften beziehe als auf identifizierbare geographische Gebiete der Provinz Trient. Der entscheidende Passus des Berichts lautet wie folgt:
Der Unterausschuß hat daher den Eindruck, daß eine Tradition der Erzeugung und des Verkaufes eines dem Caldaro entsprechenden Weins in der Provinz Trient allgemein nicht zu widerlegen ist; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß diese Tradition sich weniger auf bestimmte Produktionsgebiete bezieht als auf bestimmte Firmen und Weingenossenschaften der Region Trentino-Südtirol, die in der Provinz Trient einen Wein erzeugt haben und noch erzeugen, der dem des Gebiets von Caldaro praktisch entspricht.
Mangels Beweisen für die herkömmliche Verwendung in bestimmten Gebieten der Provinz Trient war es dem Unterausschuß unmöglich, sich über die Abgrenzung des Anbaugebiets in dieser Provinz zu einigen.
31 Ich stimme mit der Ansicht des Unterausschusses überein, daß sich nach dem Wortlaut des Dekrets vom 12. Juli 1963 die herkömmliche Verwendung der Bezeichnung auf ein geographisch identifizierbares Gebiet beziehen sollte und nicht nur auf identifizierbare Handelsinteressen. Ich bin auch der Meinung, daß dieses Erfordernis stillschweigend in den Gemeinschaftsvorschriften enthalten ist, insbesondere in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87, wonach die gemeinschaftsrechtliche und die nationale Regelung beim Erlaß der Bestimmungen über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete — u. a. der Regelung über die Abgrenzung des Anbaugebietes — den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen hat.
32 Die italienische Regierung ihrerseits legt eine Reihe von Unterlagen über den Verkauf oder Export von Caldaro und Lago di Caldaro aus der Provinz Trient vor, nämlich fünf Rechnungen mit den entsprechenden Zollpapieren, die mit Daten zwischen dem 23. Mai 1952 und dem 11. Dezember 1956 versehen sind und von der Winzergenossenschaft der Tridentiner Gemeinde Mezzocorona ausgestellt wurden, und zwei Rechnungen, die von 1969 datieren und von dem ebenfalls in Mezzocorona ansässigen Unternehmen Dorigati ausgestellt wurden. Von diesen Unterlagen sind die letzten beiden von 1969 zu jungen Ursprungs, um zum Nachweis einer herkömmlichen Verwendung beizutragen. Hinsichtlich der anderen fünf ist bemerkenswert, daß sie alle von einer einzigen Genossenschaft stammen; sie bestätigen damit das wiedergegebene Ergebnis des regionalen Unterausschusses, wonach die herkömmliche Erzeugung in der Provinz Trient, soweit sie bestand, in der Hand bestimmter Genossenschaften und Händler lag. Es ist auch bemerkenswert, daß alle sieben Rechnungen aus Mezzocorona stammen, das dem Anbaugebiet erst durch das Dekret vom 22. September 1981 hinzugefügt wurde. Diese Unterlagen sagen uns daher nichts über das Ausmaß der herkömmlichen Erzeugung in den sieben Tridentiner Gemeinden, die erst durch das Dekret vom 23. März 1970 in das Anbaugebiet Caldaro einbezogen worden sind.
33 Die italienische Regierung nimmt auch auf ein mit Bericht über die Bereitung von Auslesewein in der Region Trentino-Südti-rol (die die Provinzen Trient und Bozen umfaßt) überschriebenes Dokument Bezug, das u. a. die Ergebnisse von 1964 durchgeführten Qualitätsprüfungen des Weins Caldaro betrifft. Jedoch ergibt sich aus diesem Bericht in keiner Weise, daß ein Teil des fraglichen Caldaro in der Provinz Trient erzeugt und in den Verkehr gebracht wurde.
34 Darüber hinaus hält die italienische Regierung den Umstand, daß der Caldaro oder Lago die Caldaro nicht in den drei von der Kommission angeführten Veröffentlichungen über Tridentiner Weine erwähnt würde, nicht für entscheidend, weil diese Veröffentlichungen sich auf Flaschenweine bezögen, während der in Frage stehende Wein lose verkauft werde. Es sei für Weinhändler der Provinz Bozen üblich gewesen, losen Wein von Winzern der Provinz Trient zu kaufen und ihn als Cal-daro zu verkaufen oder auszuführen. Meiner Ansicht nach stützt diese Erklärung den Standpunkt der Kommission, indem sie bestätigt, daß es in der Provinz Trient in der betreffenden Zeit nicht — wie es das Dekret vom 12. Juli 1963 verlangt — Brauch war, Caldaro zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen, und indem sie darüber hinaus die Ansicht des Unterausschusses bestätigt, daß diese traditionelle Praxis sich vor allem auf bestimmte sowohl in der Provinz Bozen als auch in der Provinz Trient ansässige wirtschaftliche Interessengruppen bezog.
35 Im Ergebnis bin ich überzeugt, daß das von der Kommission vorgelegte Beweismaterial genügend Anhaltspunkte dafür liefert, daß es in den zehn Jahren vor dem Erlaß des Dekrets vom 12. Juli 1963 keinerlei herkömmliche Erzeugung und Vermarktung des Caldaro in der Provinz Trient gab, die die Ausdehnung des Anbaugebiets in die Provinz Trient in dem Ausmaß, wie durch die Dekrete von 1970 und 1981 geschehen, gerechtfertigt hätten. Es ist daher Sache der italienischen Regierung, diese Anhaltspunkte zu widerlegen; sie hat dies meines Erachtens offensichtlich nicht getan. Obwohl sie sich sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren wiederholt auf eine Fülle von Unterlagen bezieht, die sie angeblich in ihrer Meinung zu dieser Frage unterstützen und die, wie sie sagt, den italienischen Behörden bei der Ausarbeitung des Delarets vom 23. März 1970 und dem italienischen Consiglio di Stato beim Erlaß seines Urteils vom 13. Februar 1973 zur Verfügung gestanden hätten, hat sie, obwohl sie genügend Zeit und Gelegenheit (u. a. bei Beantwortung einer besonderen schriftlichen Frage des Gerichtshofes) hatte, nur die von mir (in den Nrn. 32 und 33) erwähnten Beweisunterlagen vorgelegt. Hinsichtlich der Frage der herkömmlichen Verwendung gebe ich daher unter einigen Vorbehalten, auf die ich später zurückkommen werde, der Kommission recht.
2) Homogenität
36 Die Kommission macht geltend, nach der Verordnung Nr. 823/87, insbesondere nach ihrem Artikel 3, müsse die Abgrenzung eines Anbaugebiets für einen Wein bestimmter Anbaugebiete unter Berücksichtigung von Faktoren wie Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen erfolgen, die eine gewisse Homogenität des Anbaugebiets und damit des dort erzeugten Weins gewährleisteten. Dieses Homogenitätserfordernis werde gebührend im Dekret vom 12. Juli 1963 berücksichtigt, wonach ein Anbaugebiet nicht nur das durch die betreffende Herkunftsbezeichnung angegebene Gebiet, sondern auch Nachbargebiete umfassen dürfe, sofern dort gleichartige natürliche Voraussetzungen bestünden. Was diese Faktoren angehe, so bestehe eindeutig keine Homogenität zwischen dem traditionellen Teil des in der Nähe des Kälterer Sees in der Provinz Bozen gelegenen Anbaugebiets und dem neueren in der Provinz Trient gelegenen Teil. Die italienische Regierung bestreitet zwar im großen und ganzen nicht die Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Gesichtspunkte, lehnt jedoch deren Bewertung durch die Kommission ab.
37 Für die Prüfung des Beweismaterials ist es wiederum zweckdienlich, das von der Kommission angewandte System mehr oder weniger zu übernehmen und folgende Punkte zu prüfen:
a) Boden und Untergrund,
b) Klima,
c) Lage der Parzellen,
d) Merlanale des Weins.
Da jedoch dieses Beweismaterial umfangreich und ausführlich ist, schlage ich vor, eine Kategorie nach der anderen zu behandeln und am Ende eine Gesamtbewertung vorzunehmen.
a) Boden und Untergrund
38 Die Kommission führt aus, der Boden in den Tridentiner Gemeinden Giovo, Faver und Lavis sei porphyrischer Natur, während die Böden in der traditionellen Gegend von Kaltem aus kalkhaltigen Moränen bestünden. In ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes weist die italienische Regierung darauf hin, daß im Gegenteil die geologischen Produktionsbedingungen praktisch identisch seien und daß sich das Anbaugebiet in beiden Provinzen auf Bereiche aus kalkhaltigem Dolomit (fünf Tridentiner und vier Bozener Gemeinden) und auf andere Bereiche aus quarzhaltigem Porphyr des Südtiroler Porphyrplateaus (drei Tridentiner und acht Bozener Gemeinden) erstrecke. Gebiete der Gemeinde Faver seien niemals in das Anbaugebiet einbezogen worden.
39 Was diesen Beweispunkt angeht, so ist die einzige Aussage, die bestätigt werden kann, die der italienischen Regierung über die Gemeinde Faver: Es ergibt sich nämlich aus den Dekreten vom 23. März 1970 und 22. September 1981, daß das Anbaugebiet niemals Gebiete in dieser Gemeinde umfaßt hat, obwohl aus der Präambel des zuletzt genannten Dekrets hervorgeht, daß die Winzer von Faver die Einbeziehung beantragt hatten. Im übrigen stützen sich beide Parteien eher auf Behauptungen als auf unabhängige Quellen, und keine der beiden Parteien bemüht sich um eine Erklärung der Bedeutung der verwendeten technischen Begriffe oder der Bedeutung der geltend gemachten Unterschiede des Bodens und Untergrunds für die Weinerzeugung. In der mündlichen Verhandlung hat ein Bevollmächtigter der Kommission erklärt, daß die geltend gemachten Unterschiede des Bodens und des Untergrunds sich auf den Mineralgehalt des Weins und insbesondere den Phosphatgehalt auswirkten. Er hat jedoch nicht erklärt, warum ein unterschiedlicher Phosphatgehalt als solcher von Bedeutung sein soll. Meiner Meinung nach hilft das Beweismaterial zu diesem Punkt dem Gerichtshof in keiner Hinsicht weiter.
b) Klima
40 Die Kommission behauptet, daß die beiden für den Weinbau wesentlichen klimatischen Faktoren die Niederschläge und die Sonneneinstrahlung seien. Nach den verfügbaren klimatischen Daten über die durchschnittlichen Niederschläge, die auf Messungen von zwei Wetterstationen in der Provinz Trient, nämlich Trient und San Michele all'Adige, sowie in der Provinz Bozen beruhten, seien die Niederschläge in der Provinz Trient eindeutig stärker. Nach Daten über die durchschnittliche Sonneneinstrahlung, die auf Messungen in San Michele all'Adige und in Bozen beruhten, sei andererseits die Sonneneinstrahlung in der Provinz Bozen deutlich höher.
41 Insbesondere zeigten die dem Gerichtshof vorgelegten Tabellen, daß der jährliche Durchschnitt in Millimeter Regen in den Jahren 1921 bis 1970 in Bozen 704 mm gegenüber 943 mm in San Michele betragen habe. Darüber hinaus habe Bozen in den Jahren 1957 bis 1970 einen jährlichen Durchschnitt von 1893,30 Sonnenstunden gehabt gegenüber 1731,30 Stunden in San Michele in den Jahren 1950 bis 1970. Die Messungen der Sonneneinstrahlung vermittelten in der Tat einen übertrieben günstigen Eindruck der Situation in Trient, da sie in San Michele gemacht worden seien, das sehr exponiert liege, während der größte Teil der in der Provinz Trient gelegenen Gebiete des Anbaugebiets im Cembra-Tal liege, das im Süden durch eine hohe Bergformation begrenzt werde.
42 Die italienische Regierung führt in ihrer Antwort auf schriftliche Fragen des Gerichtshofes aus, daß die sich aus diesen Daten ergebenden klimatischen Unterschiede ohne Bedeutung seien und sich nicht auf die Merkmale des in jeder der Gemeinden erzeugten Weines auswirken könnten. Die von der Kommission vorgelegten Daten seien in zweifacher Hinsicht irreführend. Erstens seien die Messungen der Wetterstation von Bozen bedeutungslos, da Bozen außerhalb des Anbaugebiets liege und dort ohnehin besondere klimatische Bedingungen herrschten, die im allgemeinen mit denen des Anbaugebiets des Caldaro nicht vergleichbar seien. Zweitens berücksichtigten die Daten der Kommission über die Niederschläge, die Messungen in San Michele und in Bozen verglichen, nicht die Daten von Kaltem selbst, das von 1921 bis 1970 einen jährlichen Durchschnitt von 829 mm Regen gehabt habe: Der Vergleich dieser Angabe mit den Messungen von 943 mm in San Michele sei günstiger als der Vergleich mit den Messungen von 744 mm in Bozen. Vergleiche man die Messungen für Kaltem mit denen für San Michele, so seien darüber hinaus die Unterschiede in dem für den Weinbau wesentlichen Zeitraum — April bis September — geringfügig. Entgegen der Behauptung der Kommission habe das Cembra-Tal eine gute Sonneneinstrahlung.
43 Die von der Kommission vorgelegten Daten zeigen zweifellos erhebliche Unterschiede der durchschnittlichen Niederschläge und Zahl der Sonnenstunden zwischen Bozen und San Michele in der Provinz Trient. Die Unterschiede sind geringer in den Monaten April bis September, bleiben jedoch nach wie vor deutlich erkennbar. Zu den Niederschlägen hat die italienische Regierung Messungen für Kaltem selbst vorgelegt, aus denen sich verglichen mit San Michele eine vergleichbare Niederschlagsmenge im August, stärkere Niederschläge in Kaltem im Juni und Juli, aber deutlich größere Niederschlagsmengen in San Michele für den Rest des Jahres ergeben. Darüber hinaus ist der jährliche Gesamtdurchschnitt von 943 mm Regen in San Michele deutlich höher als der für Kaltern gemessene von 829 mm. Die italienische Regierung hat sich nicht auf Daten berufen, die die Sonneneinstrahlung in San Michele mit der in Kaltem vergleichen.
44 Auf den ersten Blick scheinen die dem Gerichtshof vorgelegten Daten bedeutende klimatische Unterschiede zwischen dem in der Provinz Bozen gelegenen Teil und dem in der Provinz Trient gelegenen Teil des Anbaugebiets zu belegen. Es widerstrebt mir jedoch, zu viel in die Daten hineinzulesen, die in Anbetracht der geographischen Vielfalt des Gebietes spärlich und selektiv sind. Ich bedaure insbesondere das Fehlen jeglicher Messungen von einer Station oder Stationen im Cembra-Tal und den Umstand, daß die Messungen für Bozen selbst von einer außerhalb des Anbaugebiets gelegenen Station vorgenommen wurden.
45 Abgesehen von diesen Zweifeln über die repräsentative Natur dieser Daten hat sich die Kommission meines Erachtens kaum darum bemüht, die Daten in einen Zusammenhang zueinander zu stellen. Der Gerichtshof wird implizit aufgefordert zu akzeptieren, daß das festgestellte Ausmaß der Unterschiede hinsichtlich der Niederschläge und der Zahl der Sonnenstunden einen Einfluß auf die Erzeugung der fraglichen Weinart haben muß; die Kommission hat jedoch dafür keinen Nachweis erbracht. Ich muß daher feststellen, daß die Beweise zu den klimatischen Unterschieden nicht überzeugend sind.
c) Die Lage der Parzellen
46 Die Kommission behauptet, im traditionellen Kalterer-Gebiet lägen die meisten Parzellen auf einer Höhe von 200 bis 400 m, während das Cembra-Tal, in dem sich die meisten der Tridentiner Parzellen befänden, zwischen 450 und 650 m hoch läge. Die italienische Regierung äußert sich zu diesen Daten nicht im einzelnen, weist jedoch darauf hin, daß das Dekret vom 23. März 1970 über die Erzeugung von Cal-daro-Wein das Anpflanzen von Reben bis zu einer Höhe von 600 m erlaube. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die italienische Regierung Karten über die beiden Teile des Anbaugebiets vorgelegt, die unter anderem die Höhe über dem Meeresspiegel angeben.
47 Eine Prüfung dieser Karten ergibt hinsichtlich der Höhenangaben, daß das traditionelle Anbaugebiet in der Nähe des Kälterer Sees zwischen 212 und 556 m, das Anbaugebiet im Cembra-Tal dagegen zwischen 339 und 654 m hoch liegt. Diese Angaben stützen bis zu einem gewissen Grad das Vorbringen der Kommission. Jedoch zeigen diese Karten meines Erachtens auch, daß die Lage der Tridentiner Gebiete außerhalb des Cembra-Tals hinsichtlich der Höhenlage weitgehend mit dem traditionellen Kalterer Gebiet vergleichbar ist. Darüber hinaus grenzen die Karten zwar das Anbaugebiet ab, zeigen jedoch nicht die Verteilung der Parzellen. Ich muß daher einmal mehr feststellen, daß das dem Gerichtshof vorgelegte Beweismaterial nicht überzeugend ist.
d) Die Merkmale des Weins
48 Nach Ansicht der Kommission erklärt die mangelnde Homogenität zwischen den beiden Teilen des Anbaugebiets die von ihr behaupteten Unterschiede der chemischen und organoleptischen Merkmale des in jeder Provinz erzeugten Weins, insbesondere was Säuregrad und Phosphorgehalt angehe. Zur Unterstützung ihres Vorbringens legt die Kommission zwei Tabellen vor. Die erste war der Klageschrift beigefügt und zählt 28 Caldaro-Weine auf, die ihrer Bezeichnung nach größtenteils aus der Provinz Trient stammen dürften. Die Kommission unterstreicht, daß die Tridentiner Weine (anscheinend die beiden letzten Drittel der Tabelle) insgesamt einen höheren Säuregrad und einen niederigeren Phosphatgehalt als die Bozener Weine aufwiesen. Die zweite, vom 14. Januar 1983 datierende Tabelle wurde auf die schriftlichen Fragen des Gerichshofes hin vorgelegt und gibt unter anderem die Gesamtsäure von 44 Weinen Lago di Caldaro-Auslese 1982 an. Von den 23 Tridentiner Weinen der zweiten Tabelle (die sich zum Teil mit der ersten Tabelle überschneidet) haben 15 eine Gesamtsäure von 5 mg oder mehr pro Liter, während nur sechs von den 21 Bozener Weinen diesen Wert erreichen.
49 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind diese Daten irreführend, da Wein in unverarbeitetem und ungereinigtem Zustand einen hohen Säuregrad haben könne, der vor der Abfüllung in Flaschen ausgeglichen werden könne. Die Kommission dagegen vertritt die Meinung, daß der Säuregehalt des Weins schon bei seiner Erzeugung festgelegt werde. Keine der beiden Parteien legt für ihre Behauptung Beweise vor.
50 Die italienische Regierung weist außerdem darauf hin, daß allgemeine Feststellungen, die auf einem Vergleich mit den Bozener Weinen beruhten, nicht verläßlich seien, da die Mehrheit der Weine der beiden von der Kommission vorgelegten Tabellen aus der Provinz Trient stamme. Ich stimme der italienischen Regierung zu, daß dies Zweifel an der repräsentativen Natur der Daten begründet. Die Beweise der Kommission zu diesem Punkt sind meines Erachtens auch lückenhaft, da sie die Bedeutung der möglichen Unterschiede beim Säure- und Phosphatgehalt nicht erklärt und nicht angegeben hat, warum andere Faktoren wie der Zuckergehalt (der nach der zweiten Tabelle vergleichbar ist) unberücksichtigt bleiben sollen.
51 Dem Vorbringen der Kommission steht auch der (in den Nrn. 29 und 30) genannte Bericht des Unterausschusses entgegen. Wie bereits erwähnt, ist dies das einzige dem Gerichtshof vorgelegte Dokument, das aus der Zeit der Vorbereitung des Dekrets vom 23. März 1970 stammt und eine sachliche Beurteilung des damals verfügbaren Beweismaterials enthält. Der Unterausschuß räumt an mehreren Stellen dieses Berichts ein, daß die in der Provinz Trient und in der Provinz Bozen erzeugten Weine gleichartig oder fast identisch seien. In einer Passage führt er sogar aus, der Tridentiner Wein besitze die gleichen chemischen und organoleptischen Merkmale wie der Wein aus Bozen.
52 Ich komme daher zu dem Schluß, daß die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die natürlichen Gegebenheiten des in der Provinz Trient gelegenen Teils des Anbaugebiets sich von denen des in der Provinz Bozen gelegenen Teils unterscheiden oder daß der in der Provinz Trient erzeugte Wein von anderer Art als der in der Provinz Bozen erzeugte Wein ist.
3) Die wirtschaftlichen Folgen
53 Die Kommission macht geltend, die durch die Dekrete von 1970 und 1981 erfolgte Ausdehnung des Anbaugebiets in die Provinz Trient hinein habe bedenkliche Folgen für die Entwicklung des Cal-daro-Weins gehabt; dies verstoße gegen die Gemeinschaftsvorschriften, die den Schutz und die Förderung der Erzeugung von Qualitätswein bezweckten. Im Jahr 1978 habe die Erzeugung von Caldana-Wein in der Provinz Trient bereits mehr als 54000 Hektoliter betragen und sei im Jahr 1985 auf 65442 Hektoliter gestiegen. Schon vor der zweiten Ausdehnung des Anbaugebiets im Jahre 1981 sei der Tridentiner Caldaro zu einem Preis verkauft worden, der um ein Drittel niedriger gewesen sei als der des Caldaro aus dem traditionellen Anbaugebiet Südtirol; dadurch sei der Preis des letztgenannten Weins gesunken, während andere Weine dieser Gegend ihren Wert behalten hätten. In den letzten zehn Jahren habe sich das Preisverhältnis zwischen Caldaro zum einen und Bardolino sowie Valpolicella zum anderen (nach Art und Verwendungszweck vergleichbare Weine) von 2 : 1 zu 1 : 1 verändert. Darüber hinaus seien die Ausfuhren des Caldaro aus Südtirol von 286000 Hektolitern im Jahr 1973 auf 170000 Hektoliter in den Jahren 1985 und 1986 zurückgegangen.
54 So interessant diese Statistiken auch sind, ich zögere, zuviel in sie hineinzulesen. Die Kommission weist auf keine unabhängige Quelle für die Daten hin, und diese beweisen auch nicht — wie die italienische Regierung zu Recht bemerkt —, daß der Preis- und Ausfuhrrückgang des Caldaro gerade auf der Erzeugung von minderwertigem Tridentiner Caldaro beruht. Die von der Kommission vorgelegten Daten sind nicht ausführlich genug, um z. B. die Möglichkeit auszuschließen, daß die durch das Dekret vom 23. März 1970 erfolgte Hinzufügung weiter Gebiete in der Provinz Bozen zum traditionellen Anbaugebiet das Preis-und Ausfuhrniveau beeinflußt hat oder daß die Veränderung des Preisverhältnisses zwischen dem Caldaro und anderen vergleichbaren Weinen auf einem Preisanstieg dieser anderen Weine beruht.
Die Beweislast
55 Insgesamt sind die Beweise zur Homogenität nicht überzeugend und die Beweise zu den wirtschaftlichen Folgen nicht ausreichend, um den Antrag der Kommission auf Feststellung einer Vertragsverletzung zu rechtfertigen. Die Kommission ist sich — jedenfalls hinsichtlich der Homogenitätsfrage — dessen wohl bewußt, da sie in ihrer Klageschrift einige Ausführungen zur Beweislastverteilung macht. Sie führt an, daß die Kommission in einem solchen Fall, wo sie die Beachtung technischer Kriterien überprüfen müsse, sehr auf die Mitarbeit des fraglichen Mitgliedstaats angewiesen sei. An dieser Mitarbeit habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Insbesondere habe die italienische Regierung den Vorschlag der Kommission abgelehnt, zwei unabhängige Schweizer Sachverständige zur sachlichen Beurteilung der Frage zu benennen, ob die natürlichen Gegebenheiten, die die Erzeugung in den beiden Teilen des Anbaugebiets Caldaro beeinflussen, gleichwertig seien oder nicht. Angesichts dieser fehlenden Mitarbeit habe sie solide Beweise vorgelegt, und es sei nun Sache der italienischen Regierung zu beweisen, daß sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gehandelt habe. Hilfsweise beantragt sie, der Gerichtshof selbst solle gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung ein Sachverständigengutachten zu den technischen Gesichtspunkten des Falles einholen.
56 Meiner Meinung nach ist in diesem Fall weder eine Beweislastumkehr noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angebracht. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791) dazu festgestellt:
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muß dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen.
57 In einem neueren Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875) hat der Gerichtshof eine teilweise Beweislastumkehr zugelassen. In diesem Fall stellte der Gerichtshof fest, daß die Kommission ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Vertragsverletzung erbracht hatte und daß es daher Sache des Mitgliedstaates war, die Vorwürfe substantiiert und ausführlich zu widerlegen. Mir scheint jedoch, daß die Bereitschaft des Gerichtshofes, diese Umkehr zu erlauben, mit den außergewöhnlichen Umständen des Falls zusammenhing, in dem der Mitgliedstaat nur sehr widerstrebend mit der Kommission (und im übrigen auch mit dem Gerichtshof) zusammengearbeitet hat und die Kommission fast völlig auf diese Zusammenarbeit angewiesen war, um ihr Vorbringen zu substantiieren.
58 Meiner Ansicht nach ist der vorliegende Fall nicht derart außergewöhnlich. Damit will ich nicht sagen, daß die Beschwerden der Kommission über eine mangelnde Zusammenarbeit aus der Luft gegriffen sind, sondern daß die Kommission in Anbetracht eines gewissen Mangels an Zusammenarbeit nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um dem Gerichshof überzeugende Beweise vorzulegen. Insbesondere hätte die Kommission sich sehr viel stärker bemühen können, die Bedeutung und Erheblichkeit des von ihr dem Gerichtshof vorgelegten Beweismaterials zu erklären und darzutun, Material, das, wie es scheint, ursprünglich größtenteils von der italienischen Regierung geliefert worden ist.
59 Was die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Gerichtshof angeht, würde ich, auch wenn man von der mangelnden Eigeninitiative der Kommission absieht, nur ungern eine solche Maßnahme empfehlen, die grundsätzlich unvereinbar ist mit der Natur des Verfahrens gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, bei dem die Kommission die Handlungsparameter festlegt und es, wie oben dargelegt, im wesentlichen Sache der Kommission ist, ihre Behauptungen nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Kommission/Niederlande auch festgestellt, daß die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Auskünfte zu erteilen, die der Kommission die Feststellung ermöglichen, ob ein Mitgliedstaat eine Richtlinie korrekt durchgeführt hat, eine Verletzung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus Artikel 5 EWG-Vertrag darstellt und selbst die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 rechtfertigen kann. Die Kommission ist somit gegenüber der Unnachgiebigkeit eines Mitgliedstaates nicht machtlos.
Ergebnis
60 Meiner Ansicht nach hat die Kommission ihr Vorbringen zur herkömmlichen Verwendung nachgewiesen und hat daher Anspruch auf eine Feststellung. Ich komme mit einigem Widerstreben zu diesem Ergebnis, da die Kommission der ihr obliegenden Beweispflicht hinsichtlich der mehr technischen, wesentlichen Aspekte des Falls teilweise aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Diese Unterlassung der Kommission sollte sich in der Kostenentscheidung widerspiegeln. Ich bin auch erstaunt über das offensichtliche Zögern der Kommission, dieses Verfahren einzuleiten. Obwohl sie in ihrer Klageschrift darauf hinweist, daß sie bereits 1970 Beschwerden über die Abgrenzung des Anbaugebiets erhalten hat, wurde erst im November 1983 das förmliche Verfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet und erst im Mai 1987 Klage beim Gerichtshof erhoben, etwa 17 Jahre nach Erlaß des Dekrets vom 23. März 1970. Der Umstand, daß diese Zeitspanne verstrichen ist, bedeutet notwendigerweise, daß jeder der Bezeichnung Lago di Caldaro eventuell zugefügte Schaden und jeder daraus folgende wirtschaftliche Verlust jetzt weitgehend nicht mehr gutgemacht werden können. Darüber hinaus haben Winzer in der Provinz Trient Lago di Caldaro seit 1970 — soweit sie wußten, rechtmäßig — erzeugt und in den Verkehr gebracht, mit dem Ergebnis, daß der seit langem bestehende Brauch, den es möglicherweise 1963 noch nicht gab, jetzt begründet ist, jedenfalls in den von dem Dekret vom 23. März 1970 erfaßten Tridentiner Gemeinden.
61 Dennoch hat die Kommission formal Anspruch auf eine Feststellung, und zwar im wesentlichen gemäß dem Wortlaut ihres Antrags; ich bin daher der Meinung, der Gerichtshof sollte
1) feststellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie entgegen der Verordnung Nr. 823/87 des Rates (früher die Verordnung Nr. 338/79 des Rates) in das Anbaugebiet des Qualitätsweins Caldaro oder Lago di Caldaro bestimmte Gebiete der Provinz Trient einbezogen hat, in denen herkömmlicherweise kein Wein mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht wurde;
2) jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen.