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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.04.1989 – C-141/87
ECLI:EU:C:1989:165
In der Rechtssache 141/87
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Peter Karpenstein und Giuliano Marenco als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten, Beistand: Ivo M. Braguglia, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 48) verstoßen hat, daß sie in das Anbaugebiet des Weins Lago di Caldaro Gebiete einbezogen hat, in denen es nicht Tradition war, Wein mit dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1989,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie in das Anbaugebiet des Weins mit der denominazione di origine controllata Cal-daro oder Lago di Caldaro bestimmte Weinanbaugebiete der Provinz Trient, deren Wein nicht die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Bezeichnung gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsweine b. A.) (ABl. L 54, S. 48) erfüllt, einbezogen oder diese Einbeziehung aufrechterhalten hat.
2 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff Qualitätsweine b. A. Weinen vorbehalten, die den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.
3 Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung tragen die besonderen in Artikel 1 Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen, die auf Qualitätsweine b. A. anwendbar sind, den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung, soweit diese die Politik der Qualitätsförderung und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes nicht beeinträchtigen und sich auf folgende Gesichtspunkte stützen: Abgrenzung des Anbaugebiets, Sortenbestand, Anbaumethoden, Methoden der Weinbereitung, natürlicher Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag, Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ist es Sache der Mitgliedstaaten, diese verschiedenen Gesichtspunkte sowie eventuell unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche Produktionsbedingungen und Merkmale festzulegen.
4 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ist unter einem bestimmten Anbaugebiet eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Weine verwandt wird, die zu den in Artikel 1 der Verordnung definierten Qualitätsweinen b. A. gehören.
5 Nach Artikel 3 Absatz 2 schließlich wird jedes bestimmte Anbaugebiet genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung nimmt jeder betroffene Mitgliedstaat vor; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.
6 Durch die Dekrete des Präsidenten der Italienischen Republik vom 23. März 1970 (GURI 115 vom 9. 5. 1970, S. 2872) und vom 22. September 1981 (GURI 92 vom 3. 4. 1982, S. 2607) bezog der Präsident der Italienischen Republik in das Anbaugebiet des Weins mit der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro Gebiete ein, die in zwölf Gemeinden der Provinz Bozen und in acht Gemeinden der Provinz Trient liegen.
7 Mit Schreiben vom 18. November 1983 teilte die Kommission der Italienischen Republik mit, daß diese Abgrenzung nicht den Bestimmungen der Verordnung Nr. 338/79 entspreche, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Da die italienische Republik an ihrer Meinung festhielt, daß diese Abgrenzung sowohl nach der nationalen als auch nach der gemeinschafsrechtlichen Regelung rechtmäßig sei, gab die Kommission am 17. Juli 1985 die in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Da die Italienische Republik es ablehnte, dieser Stellungnahme nachzukommen, hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 Die Kommission stützt ihre Vertragsverletzungsklage auf zwei Rügen. Mit der ersten Rüge wird geltend gemacht, daß den herkömmlichen Produktionsbedingungen nicht Rechnung getragen worden sei; sie wird darauf gestützt, daß bestimmte Gebiete, die durch die Dekrete des Präsidenten der Italienischen Repülik in das Anbaugebiet des Weines Caldaro oder Lago di Caldaro einbezogen worden seien, keine Weine mit dieser Bezeichnung erzeugten. Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, daß die italienische Regelung nicht dem Erfordernis der Homogenität der natürlichen Gegebenheiten Rechnung getragen habe, die die zur Erzeugung eines Weins mit einer bestimmten Bezeichnung geeigneten Gebiete kennzeichneten und wie sie namentlich in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung aufgeführt seien.
10 In ihrer Klagebeantwortung führt die Italienische Republik hauptsächlich aus, die Kommission und somit auch der Gerichtshof könnten lediglich nachprüfen, ob der jeweilige Staat bei der Bestimmung eines Anbaugebiets die Kriterien der Gemeinschaftsverordnungen berücksichtigt und keine davon verschiedenen Kriterien aufgestellt habe. Dagegen sei es weder Sache der Kommission noch des Gerichtshofes, die tatsächlichen Gegebenheiten oder die sachliche Beurteilung dieser Gegebenheiten, die die italienischen Behörden zur Durchführung des Abgrenzungsverfahrens vorgenommen hätten, nachzuprüfen. Dieses Verfahren sei nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung eine Aufgabe des Mitgliedstaats. Da nicht bestritten werde, daß die italienischen Behörden bei der Abgrenzung des Anbaugebiets des Caldaro oder des Lago di Caldaro Kriterien angewandt hätten, die denen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprächen, sei die Klage der Kommission abzuweisen.
11 Diesem Vorbringen der Italienischen Republik kann nicht gefolgt werden.
12 Zwar obliegt es den nationalen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 338/79, das Weinanbaugebiet genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen abzugrenzen, und ihnen steht für diese Abgrenzung ein gewisses Emessen zu, doch sind die von ihnen dabei zu berücksichtigenden Kriterien im wesentlichen — jedenfalls, was die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Kriterien angeht — solche, die vom Gemeinschaftsrecht festgelegt sind.
13 Diese Kriterien sind Ausdruck der gemeinsamen Vorschriften, die in den Verordnungen des Rates über die Qualitätsweine b. A. vorgesehen sind, um eine Politik der Qualitätsförderung im Weinbau zu entwickeln sowie die Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor Verwechslungen und Täuschungen zu schützen. Diese Ziele könnten nicht erreicht werden, wenn die Anwendung der in der Gemeinschaftsverordnung aufgestellten Kriterien für die Kennzeichnung des Anbaugebiets eines unter einer bestimmten Bezeichnung erzeugten Qualitätsweins im Ermessen der nationalen Behörden stünde und insoweit bei der Berücksichtigung der Tatsachen sowie ihrer Beurteilung und Qualifizierung nach dem Gemeinschaftsrecht Raum für Unterschiede von einem Mitgliedstaat zum anderen ließe, ohne daß diese Unterschiede durch die — im übrigen sehr große — Vielfalt der Eigenschaften der Weinanbaugebiete der Gemeinschaft gerechtfertigt wären.
14 Dies wäre der Fall, wenn — wie die italienische Regierung geltend macht — die Kommission und der Gerichtshof sich bei der Ausübung der ihnen vom Vertrag eingeräumten Befugnisse auf die Prüfung beschränken müßten, ob der fragliche Mitgliedstaat bei der Abgrenzung eines Anbaugebiets die Kriterien des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt hat, ohne die Erheblichkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen sowie ihrer Beurteilung und Qualifizierung durch die für die Abgrenzung des Anbaugebiets zuständige nationale Behörde, nachzuprüfen. Ohne diese Nachprüfung wäre die Kontrolle durch die Kommission und den Gerichtshof rein formaler Art, hätte keine wirkliche Bedeutung und könnte weder zu den gemeinsamen Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen beitragen, die sich die Verordnung Nr. 338/79 nach ihrer dritten Begründungserwägung zum Ziel setzt, noch eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen über die Qualitätsweine b. A. in den Mitgliedstaaten sicherstellen.
15 Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die Kommission, wie der Gerichtshof wiederholt und zuletzt im Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 (Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 4875) entschieden hat, in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muß.
16 Aus all diesen rechtlichen Gründen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Kommission selbst den Nachweis erbracht hat, daß, wie sie vorträgt, in einigen Gebieten, die aufgrund der Dekrete des Präsidenten der Italienischen Republik zum Anbaugebiet des Caldaro oder des Lago di Caldaro gehören, keine Weine mit dieser Bezeichnung erzeugt werden und daß das abgegrenzte Gebiet nicht die Voraussetzungen erfüllt, um als Einheit gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gekennzeichnet zu werden.
17 Wenn die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung beantragt, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, so hat sie den Nachweis für die behauptete Vertragsverletzung selbst zu erbringen. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den die Kommission zu diesem Zweck stellt, ist daher zurückzuweisen.
Zur herkömmlichen Verwendung der Bezeichnung
18 Bei Weinen mit Herkunftsbezeichnung umfassen die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 genannten herkömmlichen Produktionsbedingungen nicht nur den Umstand, daß am Produktionsort eine Tradition der Erzeugung dieses Weins bestehen muß, die kraft ihres Alters und ihrer Dauer zur allgemeinen Bekanntheit geführt hat, sondern auch die Anbautechniken und die Produktionsverfahren.
19 Zwar hat das Abgrenzungsdekret vom 23. Oktober 1931 (GURI 290 vom 17. 12. 1931) die Bezeichnung Caldaro nur für solche Weine, die von in den Gemeinden Appiano und Kaltem gelegenen Rebflächen gewonnen werden, und die Bezeichnung Lago di Caldaro nur für solche Weine zugelassen, die aus bestimmten Teilen der Gemeinde Kaltem am See gleichen Namens stammen, doch hinderte nichts die italienische Regierung daran, das betreffende Gebiet — wie es übrigens Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets vom 12. Juli 1963 ausdrücklich erlaubte — auszudehnen, wenn ein fester Brauch bestand, Weine aus neu in das Anbaugebiet einbezogenen Gebieten unter der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen.
20 Was das Bestehen eines solchen Brauchs angeht, ist es — worauf die Kommission hinweist — richtig, daß die Bezeichnung Caldaro in den verschiedenen Publikationen über die Frage der Herkunftsbezeichnungen erst Mitte der sechziger Jahre für Weine aus dem Gebiet von Trient erscheint und daß der regionale Unterausschuß für die Untersuchung der Bezeichnung Caldaro Zweifel daran geäußert hat, daß ein Wein dieser Bezeichnung traditionell in der Provinz Trient erzeugt wird.
21 Dieser Bericht des regionalen Unterausschusses für die Untersuchung der Bezeichnung Caldaro bestätigt jedoch, daß man an bestimmten Orten der Provinz Trient niemals aufgehört hat, mit denselben Sorten und derselben herkömmlichen Weinbereitung einen dem Caldaro gleichartigen Wein mit denselben chemischen und organoleptischen Merkmalen zu erzeugen und unter dieser Bezeichnung zu verkaufen. Darüber hinaus hat die Italienische Republik mehrere Dokumente über den Verkauf und die Ausfuhr von Weinen mit der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro aus der Provinz Trient vorgelegt, von denen einige auf den Anfang der fünfziger Jahre zurückgehen.
22 Die Kommission behauptet zwar, es handele sich dabei um mißbräuchliche Praktiken und es bestünden Zweifel an der Herkunft des fraglichen Weines, führt jedoch nichts an, was es erlaubt, die Begründetheit ihrer Behauptungen zu beurteilen.
23 Im übrigen ist festzustellen, daß die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 338/79 genannten herkömmlichen Produktionsbedingungen zwar die Tradition eines Produktionsortes umfassen, jedoch einer Änderung und insbesondere einer Erweiterung des herkömmlichen Anbaugebiets nicht entgegenstehen, wenn die neu einbezogenen Flächen dieselben Merkmale wie das herkömmliche Gebiet aufweisen und für die Erzeugung desselben Weins geeignet sind und wenn dort die herkömmlichen Erzeugungsmethoden, insbesondere hinsichtlich des Sortenbestands, der Anbaumethoden und der Weinbereitung, eingehalten werden.
24 Zum letztgenannten Punkt behauptet die Kommission nicht einmal, daß die herkömmlichen Produktionsbedingungen des Caldaro oder des Lago di Caldaro in der Provinz Trient nicht eingehalten würden.
Zur Homogenität des Anbaugebiets
25 Die Kommission macht geltend, das 1970 und 1981 abgegrenzte Anbaugebiet sei sowohl hinsichtlich der Natur des Bodens und des Untergrunds als auch des Klimas und der Lage der Parzellen nicht homogen, was dazu führe, daß die aus dem Gebiet von Kaltem stammenden Weine andere organoleptische Eigenschaften hätten als die Weine, die aus dem Gebiet von Trient stammten.
26 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich das Anbaugebiet in seiner aus den Dekreten von 1970 und 1981 folgenden Abgrenzung in Nord-Süd-Richtung auf etwa 50 km bergiges Gebiet beiderseits der Etsch etwa zwischen Bozen im Norden und Trient im Süden erstreckt.
27 Zu dem so abgegrenzten Gebiet gehören mehrere Teilgebiete, und zwar die am nördlichsten gelegenen Gebiete von Nais und Andrian, in der Mitte die Gebiete von Kaltern, Branzoll und Auer und im Süden die Gebiete, deren Einordnung von der Kommission beanstandet wird und die rechts der Etsch im Gebiet von Rovere della Luna und Mezzocorona und links der Etsch im Gebiet von San Michele all' Adige, Lavis und Cembra liegen.
28 Die Kommission führt aus, geologisch gesehen bestünden die Böden in der Gegend von Kaltem aus kalkhaltigen Moränen, während die Böden in bestimmten Teilen der Gegend von Trient porphyrischer Natur seien.
29 Nach den Unterlagen in den Akten umfaßt das durch die Dekrete von 1970 und 1981 abgegrenzte Anbaugebiet jedoch im Gebiet von Bozen wie in dem von Trient sowohl Böden dolomitischen Ursprungs mit Bestandteilen kalkhaltiger Moränen als auch quarzhaltige Böden. Die Kommission hat folglich nicht dargelegt, weshalb die Einbeziehung des streitigen Gebiets aus geologischer Sicht die Einheit des Anbaugebiets zerstören soll.
30 Die Kommission führt weiter aus, es bestünden bedeutende klimatische Unterschiede zwischen dem Gebiet von Kaltem und dem von Trient und die meisten Rebflächen im Gebiet von Trient seien höher gelegen.
31 Erstens sind die von der Kommission angestellten Vergleiche über die Sonneneinstrahlung und die Niederschläge nicht völlig überzeugend, da sie auf Angaben der Wetterwarte Bozen beruhen, die außerhalb des Anbaugebiets an einem Ort liegt, an dem unbestritten außergewöhnliche Wetterverhältnisse herrschen. Zweitens legt die Kommission nicht dar, daß die Unterschiede hinsichtlich der Sonneneinstrahlung und der Niederschläge — so spürbar sie auch zwischen den verschiedenen Teilen des Anbaugebiets sein können — die Merkmale des in den fraglichen Gebieten erzeugten Weins wesentlich beeinflussen. Daher hält es der regionale Unterausschuß für die Untersuchung der Bezeichnung Caldaro in seinem bereits erwähnten Bericht für unbestreitbar, daß in der Provinz Trient ein mit dem Caldaro praktisch identischer Wein erzeugt und in den Verkehr gebracht werde. Darüber hinaus hat die Kommission keinerlei besondere Angaben über das Gebiet des Val di Cembra gemacht, obwohl sie dessen Einbeziehung in das Anbaugebiet am nachdrücklichsten beanstandet.
32 Zwar ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Karten, daß das Anbaugebiet des Kalterer Sees in einer Höhe zwischen 212 und 556 m liegt, während das Tridentiner Anbaugebiet zwischen 339 und 654 m hoch liegt; die Kommission macht jedoch zur Lage der Parzellen keine näheren Angaben, die es erlauben, das Ausmaß der Höhenunterschiede genau festzustellen und nachzuprüfen, ob diese Unterschiede sich tatsächlich auf die Eigenschaften des erzeugten Weins auswirken.
33 Was schließlich die organoleptischen und chemischen Merkmale der fraglichen Weine angeht, trägt die Kommission vor, die Weine aus dem Tridentiner Gebiet seien säuerlich, während die aus dem Kalterer Gebiet wenig sauer seien.
34 Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 338/79 wie im übrigen auch denen der Verordnung Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. L 84, S. 1) ist zwar der Säuregehalt... ein Faktor zur Beurteilung der Qualität sowie ein Faktor für das Verhalten des Weines, doch führt die Kommission keinen Gesichtspunkt dafür an, weshalb die Unterschiede im Säuregehalt und demgemäß im Phosphatgehalt zu wesentlichen Unterschieden zwischen den fraglichen Weinen führen sollen, während andere Gesichtspunkte, wie etwa der ähnliche Zuckergehalt, nicht berücksichtigt werden.
35 Demnach sind einige der von der Kommission angeführten Unterschiede zwischen den Teilgebieten des Anbaugebiets nicht nachgewiesen, und es ist nicht dargetan, daß die anderen Unterschiede bedeutsame Folgen haben. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, daß das Anbaugebiet nicht homogen ist.
36 Die Kommission hat demnach weder den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, daß der Wein mit der Bezeichnung Caldaro oder Lago di Caldaro nicht herkömmlicherweise im Gebiet von Trient erzeugt wird, noch dafür, daß sein Anbaugebiet in der Abgrenzung durch die Dekrete des Präsidenten der Italienischen Republik vom 23. März 1970 und vom 22. September 1981 nicht homogen ist. Die Klage ist folglich abzuweisen.
Kosten
37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.