Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1989

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.03.1989 – C-271/87

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:106

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlußanträge am 1. März 1989 vorgetragen. Er hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie das Ruhen der Dienstbezüge in der Zeit vom 1. August 1983 bis zum 20. August 1984 betrifft,

das Europäische Parlament zur Zahlung der in der Zeit vom 3. Juli 1985 bis zum 13. März 1986 einbehaltenen Dienstbezüge und zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % auf die entsprechenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit zu verurteilen,

die Klage im übrigen abzuweisen,

dem beklagten Organ neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.