Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1989 – C-218/87

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:182

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge am 28. April 1989 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1) a)Die Klage in der Rechtssache 218/87 wird abgewiesen.b)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 218/87.

2) a)Die Entscheidung Nr. 1433/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 223/87 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.

3) a)Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 72/88 abgewiesen.c)In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

4) a)Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 92/88 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.