Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.1989 – C-218/87

ECLI:EU:C:1989:240

Tenor§

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung Nr . 1433/87/EGKS der Kommission vom 20 . Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird für nichtig erklärt .

2 ) Die Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr . 194/88/EGKS der Kommission vom 6 . Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie werden für nichtig erklärt .

3 ) Die Klage in der Rechtssache 72/88 wird abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Artikels 6 der Entscheidung Nr . 194/88/EGKS gerichtet ist .

4 ) Die Kommission trägt in den Rechtssachen 218/87, 223/87 und 92/88 die Kosten des Verfahrens .

5 ) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten .