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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.06.1989 – C-200/87
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1989:259
In der Rechtssache 200/87
Bruno Giordani, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, Mailand, zugelassen bei der Corte di cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biehl, 18 A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung über die Wiederverwendung des Klägers, soweit er dadurch in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft worden ist, und wegen Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 1989,
folgendes
Urteil§
1 Bruno Giordani, der zu den wissenschaftlichen und technischen Beamten der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) gehört, hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben und beantragt,
1) die Entscheidung über seine Wiederverwendung in ihrer durch die Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 ergänzten Fassung insoweit aufzuheben, als er dadurch in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft wurde;
2) ihn sowohl hinsichtlich des Beförderungsdienstalters und der Dienstaltersstufe als auch hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes mit Wirkung von dem Tag wiederzuverwenden, an dem die erste Planstelle frei wurde, die ihm gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts hätte zugewiesen werden können;
3) die Kommission zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen den Nettogemeinschaftsdienstbezügen, die ihm für die gesamte Zeit der Verzögerung der Wiederverwendung zugestanden hätten, und den für diesen Zeitraum bezogenen Nettoeinkünften aus seiner Berufstätigkeit sowie die Differenz zwischen den vom 1. September 1986 an gezahlte Bezüge und denjenigen zu gewähren, die der Einstufung in die 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 entsprechen;
4) die Kommission zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % jeweils ab Fälligkeit zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
5) der Kommission zur Aufklärung des Sachverhalts aufzugeben, mitzuteilen, welche freien Stellen für Verwaltungsbeamte und wissenschaftliche Beamte von 1974 bis 1986 für die Wiederverwendung des Klägers in Betracht kamen und anderen Bewerbern zugewiesen wurden.
2 Nach den Akten erhielt der Kläger, der seinerzeit in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, eingestuft war, 1971 Urlaub aus persönlichen Gründen, der bis 1974 verlängert wurde. Vor dem endgültigen Ablauf dieses Urlaubs teilte der Kläger der Kommission mit, daß er den Dienst wieder aufzunehmen wünsche. Daraufhin antwortete ihm die Kommission, daß seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, da keine Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn frei sei, die seiner Besoldungsgruppe entspreche.
3 Der Kläger stellte später noch mehrere Anträge auf Wiederverwendung, die nicht oder abschlägig beschieden wurden. Am 9. April 1986 beantragte der Kläger aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts erneut die Wiederverwendung.
4 Mit Entscheidung vom 26. Mai 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1986 als wissenschaftlicher/technischer Beamter der Besoldungsgruppe A 5 bei der Forschungsanstalt Ispra der GFS wiederverwendet. In dieser Entscheidung war nichts über die sonstigen Bedingungen der Wiederverwendung, wie etwa die Dienstaltersstufe, das Beförderungsdienstalter oder das Besoldungsdienstalter angegeben.
5 Als ihm die Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 übermittelt wurde, stellte der Kläger fest, daß das ihm gewährte Gehalt dem eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5 entsprach.
6 Am 26. November 1986 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein, die die Anstellungsbehörde nicht beschied.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zu dem Aufhebungsantrag
Zur Zulässigkeit
8 In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission zunächst die Zulässigkeit der Klage bestritten, weil diese verspätet erhoben worden sei. In ihrer Gegenerwiderung hat sie erklärt, auf die Berufung auf die Unzulässigkeit der Klage zu verzichten, jedoch betont, daß die Klage nach Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sei. In der Sitzung hat der Vertreter der Kommission geltend gemacht, daß in bezug auf den ersten Klageantrag, nämlich auf Aufhebung der Entscheidung, ihn in die fünfte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 einzustufen, die erste Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 nicht die beschwerende Entscheidung darstelle, weil diese in der Entscheidung über die Wiederverwendung vom 26. Mai 1986 enthalten gewesen sei. Die Entscheidung über die Wiederverwendung habe zwar nicht ausdrücklich auf die Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe hingewiesen, in der der Kläger wiederverwendet worden sei, jedoch hätte der Kläger sich rechtzeitig nach den näheren Einzelheiten erkundigen müssen. Jedenfalls sei die zwischen dem 26. Mai 1986 und der ersten Reaktion des Betroffenen, seiner Beschwerde vom 26. November 1986, verstrichene Zeit übermäßig lang.
9 Der Kläger macht geltend, daß er von den genauen Bedingungen seiner Wiederverwendung erfahren habe, als er seine Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 erhalten habe. Seine Beschwerde vom 26. November 1986 sei deshalb gegen die erste Maßnahme gerichtet gewesen, aus der sich ergeben habe, daß die Verwaltung es unterlassen oder abgelehnt habe, den Zeitraum seiner unfreiwilligen Abwesenheit zu berücksichtigen. Hierzu bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur verspäteten Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy, Slg. 1976, 1139, und vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo, Slg. 1983, 1343).
10 Zunächst ist festzustellen, daß die Haltung der Kommission unentschieden ist, weil sie nicht klar zum Ausdruck bringt, ob sie sich auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage beruft. Unter diesen Umständen ist Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.
11 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist die Klage eines Beamten nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden ist. Diese Beschwerde muß ihrerseits innerhalb von drei Monaten gegen die den Kläger beschwerende Maßnahme eingelegt worden sein.
12 Vorab ist die Ansicht der Kommission zurückzuweisen, der Kläger hätte sich von sich aus über die Einzelheiten seiner Wiederverwendung informieren müssen; da er dies nicht rechtzeitig getan habe, sei seine Beschwerde verspätet. Es oblag nämlich der Kommission, die wesentlichen Einzelheiten der Wiederverwendung des Klägers, namentlich Dienstaltersstufe und Dienstalter, in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1986 darzulegen. Jedenfalls darf die Tatsache, daß diese Entscheidung unvollständig war, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
13 Hinsichtlich der Frage, ob die Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann, die innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts angefochten werden mußte, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 159/86, Canters/Kommission, Slg. 1988, 4859), die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Frist für die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf setzt, wenn die Existenz dieser Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist.
14 Wenn es auch zu bedauern ist, daß die Kommission den Kläger über ein wesentliches Merkmal seiner Wiederverwendung durch eine bloße Gehaltsabrechnung unterrichtet hat und nicht durch Bekanntgabe der zwangsläufig getroffenen Entscheidung, so weist diese Abrechnung doch eindeutig auf die Existenz einer Entscheidung der Kommission über die Dienstaltersstufe des Klägers hin. Die Beschwerdefrist gegen diese Entscheidung begann aber zu laufen, als der Kläger von seiner Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 Kenntnis nehmen konnte. Die am 26. November 1986 eingelegte Beschwerde ist deshalb nicht verspätet. Der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung ist deshalb zulässig.
Zur Begründetheit
15 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe, als sie ihn in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft habe, es unterlassen oder abgelehnt, den Zeitraum seiner unfreiwilligen Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen. Er betrachtet seine erst 12 Jahre nach dem Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen erfolgte verspätete Wiederverwendung als offenkundigen Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts.
16 Die Kommission führt aus, die Verwaltung habe seit dem Zeitpunkt des ersten Antrags des Klägers auf Wiederverwendung alle freien Planstellen für wissenschaftliche Beamte berücksichtigt. Für keine dieser Planstellen habe der Kläger die erforderlichen Qualifikationen gehabt; deshalb habe er nicht wiederverwendet werden können.
17 Nach Artikel 40 Absatz 3 des Beamtenstatuts ist der Beamte während des Urlaubs vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen. Außerdem dauert nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung an.
18 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Einstufung eines wiederverwendeten Beamten grundsätzlich mit seiner Einstufung zu Beginn seines Urlaubs aus persönlichen Gründen übereinstimmt. Vorliegend steht fest, daß die Einstufung des Klägers, wie sie sich aus seiner Gehaltsabrechnung ergab, unbeschadet seines Rechts, die Einstufung in eine andere Dienstaltersstufe aufgrund anderer Statutsvorschriften zu verlangen, diesen Vorschriften entsprach.
19 Der Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Wiederverwendung ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
Zu den Anträgen auf Wiederherstellung der Laufbahn und auf Entschädigung
20 Die Kommission erhebt gegen diese Klageanträge die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß zuvor kein Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt worden sei.
21 Der Kläger macht geltend, daß die Anträge auf Wiederverwendung und auf Gewährung einer Entschädigung unter den genannten Bedingungen mit der Entscheidung der Kommission, die sich aus der Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 ergebe, stillschweigend zurückgewiesen worden seien, so daß er hiergegen die Beschwerde vom 26. November 1986 habe erheben können.
22 Artikel 90 und 91 des Statuts machen die Zulässigkeit einer Klage von dem ordnungsgemäßen Ablauf des in diesen Vorschriften geregelten Verwaltungsverfahrens abhängig. Erstrebt der Beamte, wie vorliegend, eine Entscheidung, mit der die Verwaltung einräumt, gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verstoßen zu haben, und mit der aus diesem Grunde Ersatz für den dem Beamten daraus entstandenen Schaden gewährt wird, so muß das Verwaltungsverfahren durch einen Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, mit dem die Verwaltung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts aufgefordert wird, die begehrte Entscheidung zu erlassen. Nur gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags kann der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde einlegen.
23 Vorliegend wurde dieser von den Statutsvorschriften zwingend vorgeschriebene Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht eingehalten.
24 Hinsichtlich des zweiten, dritten und vierten Klageantrags ist nämlich der Beschwerde des Klägers vom 26. November 1986 kein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorausgegangen. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, daß die Kommission von der Ansicht des Klägers, er sei verspätet wiederverwendet worden, erst erfuhr, als er seine Beschwerde einlegte.
25 Schließlich wurde die Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 und nicht aufgrund von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d Satz 1 des Statuts erstellt, auf den der Kläger seine Forderung auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens stützt.
26 Im Hinblick auf das Vorstehende kann die aus der Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 zu entnehmende streitige Entscheidung nicht als stillschweigende Zurückweisung des Antrags des Klägers angesehen werden.
27 Unter diesen Umständen sind die Anträge auf Wiederherstellung der Laufbahn und auf Gewährung einer Entschädigung als unzulässig abzuweisen, ohne daß über den Antrag auf Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden müßte.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Nach der letztgenannten Vorschrift kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.
29 Vorliegend ist zu berücksichtigen, daß die Kommission den Kläger dadurch irregeführt und ihn veranlaßt hat, seine Klage mit dem genannten Inhalt zu erheben, daß sie ihm in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1986 nicht die wesentlichen Einzelheiten seiner Wiederverwendung, wie die Dienstaltersstufe und das Dienstalter, mitgeteilt hat. Unter diesen Umständen ist der Kommission die Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.