Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1989
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.03.1989 – C-200/87
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:105
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 1. März 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dem Rechtsstreit zwischen Bruno Giordani (Kläger) und der Kommission geht es um die Pflicht der Verwaltung, einen Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Grünen wiederzuverwenden. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, dessen erster Satz wie folgt lautet:
Nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt.
Sachverhalt
2 Dem Kläger, einem wissenschaftlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, wurde 1971 Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt, der bis 1974 verlängert wurde.
3 Vor Ablauf seines Urlaubs teilte der Kläger der Kommission seinen Wunsch mit, seine Tätigkeit wiederaufzunehmen. In der Folgezeit stellte er noch mehrere Anträge auf Wiederverwendung, wobei er in einem Schreiben vom 15. Oktober 1983 ausführte, daß er außer Ispra auch jeden anderen Dienstort akzeptiere und daß er sich nicht nur für eine wissenschaftliche oder technische, sondern auch für eine Verwaltungstätigkeit interessiere.
4 Bis 1986 wurde dem Kläger keine freie Planstelle bekanntgegeben. Die Kommission trägt vor, die Verwaltung habe systematisch alle freien Stellen für wissenschaftliche Beamte berücksichtigt, also diejenigen, für die sich der Kläger im Hinblick auf seine Ausbildung und seine Berufserfahrung ihrer Ansicht nach ganz selbstverständlich geeignet habe. Nach Ansicht der Verwaltung habe der Kläger jedoch für keine dieser freien Stellen die erforderlichen Qualifikationen besessen. Außerdem trägt die Kommission vor, daß die Forschungsanstalt Ispra während des Bezugszeitraums vier Ausschreibungen für Stellen (für Verwaltungsbeamte) der Laufbahngruppe A veröffentlicht habe, für die Haushaltsmittel verfügbar gewesen seien. Auch für diese Stellen habe der Kläger nach Ansicht der Verwaltung weder die erforderliche Ausbildung noch die erforderliche einschlägige Erfahrung besessen.
5 Mit Schreiben vom 9. April 1986 stellte der Kläger, gestützt auf Artikel 90 des Statuts, bei der Kommission einen Antrag auf Wiederverwendung.
6 Mit Entscheidung vom 26. Mai 1986 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A 5 bei der Forschungsanstalt Ispra mit Wirkung vom 1. September 1986 wiederverwendet. In dieser Entscheidung waren die anderen Einzelheiten der Wiederverwendung (Dienstaltersstufe, Dienstalter) nicht angegeben.
7 Aufgrund der Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 stellte der Kläger fest, daß das ihm gezahlte Gehalt das eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5, war. Er war der Ansicht, daß die Einstufung in die 5. Dienstaltersstufe die Verspätung der Wiederverwendung nicht berücksichtige.
8 Am 26. November 1986 legte der Kläger bei der Kommission als Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde ein (eingegangen am 1. Dezember 1986) und beantragte, die Rechtsprechung des Gerichtshofes bei verspäteter Wiederverwendung eines Beamten nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen anzuwenden.
Da der Kläger keine Antwort erhielt, hat er die vorliegende Klage erhoben (die am 30. Juni 1987 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist), mit der er im wesentlichen drei Anträge stellt:
1) einen Antrag auf Aufhebung der Einstufung in die 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5;
2) einen Antrag, ihn sowohl hinsichtlich seines Beförderungsdienstalters und seines Besoldungsdienstalters als auch hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes mit Wirkung von dem Tag wiederzuverwenden, an dem die erste Planstelle frei wurde, die ihm gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts zugewiesen werden konnte;
3) einen Antrag, ihm eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen den Gemeinschaftsdienstbezügen, die ihm nach und nach für die gesamte Zeit der Verzögerung seiner Wiederverwendung zugestanden hätten, und den für diesen Zeitraum bezogenen Nettoeinkünften aus einer Berufstätigkeit sowie die Anpassung der ab 1. September 1986 gezahlten Bezüge entsprechend der 8. Dienstaltersstufe zu gewähren.
Zur Zulässigkeit
9 Der Standpunkt der Kommission zur Frage der Zulässigkeit ist zumindest unbeständig. In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission zunächst beantragt, die Klage wegen Verspätung für unzulässig zu erklären. In ihrer Gegenerwiderung hat sie auf die Berufung auf die Unzulässigkeit der Klage verzichtet, wobei sie jedoch betonte, daß die Klage nach Ablauf der vom Statut vorgesehenen Frist in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sei. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Kommission sodann beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger hinsichtlich des zweiten und dritten Klageantrags einen entsprechenden Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts hätte stellen müssen, bevor er diese Anträge in der Form einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Kommission als Anstellungsbehörde gerichtet habe. In der Sitzung schließlich hat der Vertreter der Kommission dieses Argument nicht mehr vertreten, jedoch ausgeführt, daß zwischen dem Zeitpunkt der Wiederverwendung des Klägers (26. Mai 1986) und dem Zeitpunkt seiner Beschwerde (26. November 1986) (zu)viel Zeit vergangen sei. Zwar habe die Entscheidung über die Wiederverwendung insbesondere keinen Hinweis auf die Dienstaltersstufe enthalten, in die der Betroffene habe eingestuft werden sollen, was nach Auskunft des Vertreters der Kommission vergessen worden sei. Jedoch sei ein Beamter verpflichtet, sich zu informieren. So hätte sich der Betroffene über die Dienstaltersstufe informieren müssen, in die er bei seiner Wiederverwendung eingestuft worden sei, so daß er den Zeitpunkt des Empfangs der ersten Gehaltsabrechnung (14. Oktober 1986) dann nicht als den Zeitpunkt hätte ansehen können, an dem die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hätte.
10 Zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit ist es erforderlich, zuvor die Klage und die Beschwerde richtig einzuordnen. In der Klage und in der Beschwerde wird davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Kommission, den Betroffenen wiederzuverwenden, mit einer ungerechtfertigten Verzögerung getroffen worden sei, so daß der Kommission ein Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorzuwerfen sei. Die Fassung der Beschwerde und der Klageschrift lehnt sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der verspäteten oder ausgebliebenen Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen an (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) und Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343). Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwaltung im Falle einer Verletzung von Artikel 40 des Statuts verpflichtet, die tatsächliche Wiederverwendung des Betroffenen hinsichtlich seines Be-förderungs- und Besoldungsdienstalters sowie seiner Ansprüche aus der Altersversorgung von dem Zeitpunkt an wirksam werden zu lassen, zu dem er hätte wiederverwendet werden müssen. Außerdem hat der durch eine verspätete Wiederverwendung beeinträchtigte Beamte Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er durch die Verzögerung tatsächlich erlitten hat. Der Kläger wirft mit seiner Beschwerde und mit seiner Klage der Verwaltung somit im wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, daß Artikel 40 des Statuts nicht verletzt worden sei, und folglich zu dem Zeitpunkt, als sie die Einzelheiten der Wiederverwendung des Betroffenen festgelegt habe, die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht berücksichtigt zu haben.
11 Diese Vorüberlegungen ermöglichen es, eine Grundsatzfrage zu beantworten, die sich aus einer der Äußerungen der Kommission zur Frage der Zulässigkeit ergibt. Muß vor Einlegung einer Beschwerde, mit der namentlich eine Maßnahme begehrt wird, die die Verwaltung unterlassen hat (vorliegend: die im zweiten und dritten Klageantrag genannten Maßnahmen) ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt werden, mit der die Verwaltung aufgefordert wird, die in Rede stehende Maßnahme zu treffen? In seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 217/82 (Deportere/Kommission, Slg. 1983, 4003, 4014, Randnr. 6) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:
Ferner ist nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine Klage nur zulässig, wenn sie nach ausdrücklicher oder stillschweigender Zurückweisung einer Beschwerde erhoben worden ist, vor deren Einlegung, wenn sie sich gegen die Unterlassung einer Maßnahme richtet, bei der Anstellungsbehörde ein Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 auf Erlaß einer Entscheidung gestellt worden sein muß.
Diese Antwort hat der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache gegeben, deren Sachverhalt ganz einfach gelagert war. Der Kläger hatte nämlich weder in der Klageschrift noch im Laufe des späteren Verfahrens vor dem Gerichtshof angegeben, worin die beschwerende Maßnahme bestanden haben soll, noch hatte er zuvor die Anstellungsbehörde aufgefordert, eine ihn betreffende Entscheidung zu erlassen. Vorliegend hat die Verwaltung eine bestimmte Entscheidung erlassen (die Wiederverwendung des Klägers). Aus den Einzelheiten dieser Entscheidung ergab sich stillschweigend aber eindeutig — die Kommission hat es nie bestritten —, daß die Verwaltung es abgelehnt hat, einen Verstoß gegen Artikel 40 des Statuts einzuräumen, und daß sie es auch abgelehnt hat, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der verspäteten Wiederverwendung anzuwenden. Unter diesen Umständen brauchte kein Antrag gestellt zu werden, die im zweiten und dritten Klageantrag genannten Maßnahmen zu treffen. Die Verwaltung hatte nämlich diese Anträge bereits stillschweigend zurückgewiesen, die lediglich die Folgen zum Ausdruck bringen, die der Gerichtshof an die Verletzung von Artikel 40 knüpft. Somit konnte der Kläger diese Anträge zu Recht unmittelbar in der an die Anstellungsbehörde gerichteten Beschwerde stellen, was er denn auch getan hat.
12 Es bleibt festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von den Einzelheiten seiner Wiederverwendung umfassend Kenntnis haben konnte. Mit dem Kläger bin ich der Ansicht, daß dies der Zeitpunkt ist, zu dem er von der Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober, der ersten nach seiner Wiederverwendung, Kenntnis nehmen konnte. Zwar wurde der Betroffene von seiner Wiederverwendung als wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. September 1986 im Mai 1986 unterrichtet. In dieser Entscheidung waren jedoch die anderen Einzelheiten der Wiederverwendung anscheinend aufgrund eines Versehens (siehe Nr. 9) nicht angegeben. So wurde die Dienstaltersstufe, in die der Käger eingestuft worden war, erst bei Empfang der Gehaksabrechnung erkennbar, so daß die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Der in der Sitzung vorgetragenen Ansicht der Kommission, daß der Betroffene sich von sich aus über die Einzelheiten seiner Wiederverwendung hätte informieren müssen und daß seine Beschwerde verspätet sei, weil er dies nicht getan habe, kann nicht gefolgt werden, weil die Kommission selbst fehlerhaft gehandelt hat, indem sie vergessen hat, die Einzelheiten in der Entscheidung über die Wiederverwendung anzugeben.
13 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die dreimonatige Frist, innerhalb deren der Kläger seine Beschwerde einlegen mußte, zu laufen begann, als er von der Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 Kenntnis nehmen konnte. Da die Beschwerde am 26. November 1986 eingelegt wurde, ist sie nicht verspätet. Da die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, schlage ich Ihnen vor, die Klage insgesamt für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
14 Der Kläger gibt in seinen Klageanträgen nicht an, in welche Planstelle oder Planstellen er hätte eingewiesen werden müssen. Seine Argumentation beruht im wesentlichen darauf, daß er erst zwölf Jahre nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederverwendet worden sei und daß er während dieser zwölf Jahre keine Stellenbekanntgabe erhalten habe. Dies sei um so schlimmer, als er sich in einem Schreiben vom 15. Oktober 1983 mit jedem anderen Dienstort als Ispra einverstanden und des weiteren erklärt habe, daß er sich nicht nur für wissenschaftliche oder technische Tätigkeiten, sondern auch für Verwaltungstätigkeiten interessiere.
Der vom Kläger dargestellte Sachverhalt ist angesichts der Pflicht der Behörde aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts, einen Beamten nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederzuverwenden, so eigenartig, daß es Sache der Kommission ist, sie zu rechtfertigen.
Die Kommission macht zunächst geltend, daß die Verwaltung alle ausgeschriebenen Stellen für wissenschaftliche Beamte bei Veröffentlichung der Ausschreibung systematisch berücksichtigt habe, jedoch der Ansicht gewesen sei, daß der Kläger für keine dieser ausgeschriebenen Stellen die erforderlichen Qualifikationen gehabt habe. Angesichts der nach der mündlichen Verhandlung beim Gerichtshof eingereichten Schriftstücke kann man jedoch bezweifeln, ob, soweit die freien Planstellen berücksichtigt wurden, dies systematisch geschehen ist. Außerdem bringt die Kommission nichts vor, woraus sich ergeben könnte, daß die freien Planstellen bei den anderen Dienststellen der Kommission als der Forschungsanstalt Ispra berücksichtigt worden sind.
Sodann macht die Kommission geltend, daß der Kläger, auch wenn er — entgegen der Ansicht der Kommission — eine Wiederverwendung als Verwaltungsbeamter verlangen könne, für eine Wiederverwendung in einer der vier Stellen, für die die Forschungsanstalt Ispra Stellenausschreibungen veröffentlicht habe (wobei die anderen Dienststellen der Kommission, ja sogar die anderen Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle wiederum stillschweigend übergangen wurden), nicht geeignet gewesen sei.
In allgemeiner Hinsicht trägt die Kommission schließlich vor, daß der Kläger vom 1. Juni 1971 an bis zum 31. Januar 1985 bei derselben Firma ohne Unterbrechung beruflich beschäftigt gewesen sei und daß diese Tätigkeit seinen Wunsch nach Wiederverwendung nicht besonders dringend gemacht habe.
Die von der Kommission angeführte Rechtfertigung wirft drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auf. Die erste Frage geht dahin, ob die Pflicht zur Wiederverwendung eines Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen das Organ, bei dem der Beamte beschäftigt ist, als ganzes oder nur einen Teil desselben trifft. Die zweite Frage betrifft die Sorgfaltspflicht der Verwaltung bei Erfüllung dieser Pflicht zur Wiederverwendung. Namentlich ergibt sich das Problem, ob die jeweilige Dringlichkeit des Wunsches des Beamten nach Wiederverwendung diese Sorgfaltspflicht beeinflussen kann. Die dritte Frage schließlich betrifft die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift auf wissenschaftliche und technische Beamte. Können diese Beamten einen Anspruch auf Einweisung in die Planstelle eines Verwaltungsbeamten geltend machen, wenn sie die für diese Planstelle erforderliche Eignung besitzen? Zunächst werde ich auf diese drei allgemeinen Fragen antworten und sodann diese Antworten auf den vorliegenden Fall übertragen.
Erste Frage: Die Pflicht des Organs oder der Stelle zur Wiederverwendung
15 Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts bezeichnet nicht die Dienststelle, die für die Wiederverwendung eines Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zu sorgen hat. Dagegen bestimmt Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a, daß der Urlaub aus persönlichen Gründen durch die Anstellungsbehörde gewährt wird. Kann man aus der letztgenannten Vorschrift schließen, daß die Pflicht zur Wiederverwendung nach Ablauf dieses Urlaubs dieselbe Dienststelle trifft und daß somit nur die Planstellen, für die diese Dienststelle Anstellungsbehörde ist, für eine etwaige Wiederverwendung in Betracht kommen? Wie verhält es sich, wenn die der Anstellungsbehörde eingeräumten Befugnisse aufgrund einer Ermächtigung oder sogar einer Unterermächtigung ausgeübt werden? Sind in diesem Falle die Planstellen im Bereich des Organs als Ganzem oder die Planstellen zu berücksichtigen, die unter die Ermächtigung oder sogar die Unterermächtigung fallen? Dieses Problem ist für die Bediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) besonders wichtig. Denn die GFS besteht in der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung aus den von der Kommission errichteten Forschungsanstalten (Geel, Ispra, Karlsruhe und Petten) für die Durchführung der Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft. Hat der Direktor einer der Forschungsanstalten der GFS einen Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt, so kommen für die Wiederverwendung somit theoretisch drei Ebenen in Betracht: die Planstellen im Bereich der Forschungsanstalt, bei der der Betroffene ursprünglich beschäftigt gewesen war, die Planstellen im Bereich der GFS und diejenigen im Bereich der Kommission insgesamt.
16 Meines Erachtens trifft die Pflicht zur Wiederverwendung eines Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen das Organ, an das er dienstrechtlich gebunden ist. Die Organe sind die Arbeitgeber der Beamten. Vorbehaltlich abweichender Vorschriften sind sie es, die die Verpflichtungen nach dem Statut gegenüber den Beamten treffen. Wendet man diesen Grundsatz auf einen Beamten der GFS an, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen ist, so ist dieser also in die erste freiwerdende Planstelle im Bereich der Kommission insgesamt einzuweisen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 40 erfüllt sind. Davon ist übrigens der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 1981 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo/Kommission, Slg. 1981, 969) und in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 285/83 (No-bili/Kommission, nicht veröffentlicht) stillschweigend ausgegangen.
17 Zwar kann eine solche Auslegung der Pflicht zur Wiederverwendung, wenn sie auch die Möglichkeiten des Beamten, nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederverwendet zu werden, bestmöglich schützt, den Nachteil haben, daß den Beamten eine Planstelle an einem Dienstort angeboten wird, der ihm nicht sehr zusagt. Dieses Risiko ist mit der Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 des Statuts untrennbar verbunden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 12/87 (Heyl/Kommission, Slg. 1988, 2943, Randnr. 12) entschieden hat:
(Der Beamte hat keinen) Anspruch darauf ..., entsprechend seinen persönlichen Interessen an einem bestimmten Dienstort wiederverwendet zu werden.
In demselben Urteil hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde berechtigt ist, familiäre Interessen zu berücksichtigen, daß diese indes für die Anwendung von Artikel 40 des Statuts nicht entscheidend sein können.
Zweite Frage: Sorgfaltspflicht der Verwaltung
18 Nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ist ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht und für die er die erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung, wenn eine Planstelle erneut frei wird. Lehnt der Beamte zum zweitenmal ab, so kann er nach Anhörung des paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden.
19 Aus dieser Bestimmung ergeben sich zwei Folgerungen. Die erste beruht darauf, daß die Vorschrift die Dienststelle verpflichtet, dem Beamten für die Wiederverwendung die erste freiwerdende angemessene Planstelle sowie, bei Ablehnung, eine angemessene Planstelle, wenn eine solche ... erneut frei wird, anzubieten. Aus diesem Wortlaut geht hervor, daß die Dienststelle dem Beamten für die Wiederverwendung eine Planstelle anbieten muß, sobald die Voraussetzungen der Vorschrift hinsichtlich der Laufbahn und der Eignung erfüllt sind. Die Vorschrift erlaubt es der Dienststelle nicht, eine freie Planstelle mit der Begründung nicht anzubieten, daß der Betroffene zu diesem Zeitpunkt eine zufriedenstellende Berufstätigkeit ausübe. Um so weniger erlaubt es die Vorschrift der Verwaltung, ihre eigene Sorgfalt nach Maßgabe eines so unsicheren Kriteriums wie der jeweiligen Dringlichkeit des Wunsches des Betroffenen nach Wiederverwendung einzuschränken. Nach der Regelung ist es Sache des Beamten, zu beurteilen, ob es in seinem Interesse ist, die erste freiwerdende und ihm angebotene Planstelle anzunehmen. Das Statut erkennt ihm ausdrücklich das Recht zu, dieses erste Angebot abzulehnen. Lehnt er ab, so muß die Verwaltung ihm erneut eine Planstelle anbieten, sobald eine solche Stelle erneut frei wird. Lehnt der Beamte diese Planstelle ebenfalls ab, so kann er — muß jedoch nicht — nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden.
20 Vorstehendes bedarf jedoch meines Erachtens einer Einschränkung für den Fall, daß ein und dieselbe freie Planstelle mehreren Beamten angeboten werden kann, deren Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen ist. In diesem Falle müssen Prioritäten festgelegt werden, und ich halte es für rechtens, wenn die Dienststelle dann Beamten den Vorrang gibt, die nicht beruflich beschäftigt sind. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Kommission vorliegend nicht geltend gemacht hat, daß zwar freie Planstellen vorgelegen hätten, in die der Betroffene hätte eingewiesen werden können, diese jedoch aus Gründen der Priorität anderen Beamten für die Wiederverwendung angeboten worden seien.
21 Als zweite Folgerung ergibt sich aus der genannten Vorschrift, daß es Sache der Verwaltung ist, zu prüfen, ob der Beamte die erforderliche Eignung für eine freie Planstelle besitzt. Meines Erachtens muß diese Prüfung von Amts wegen und systematisch in bezug auf alle freien Planstellen in der Sonderlaufbahn des wiederzuverwendenden Beamten vorgenommen werden, die seiner Besoldungsgruppe entsprechen. Grundsätzlich braucht der wiederzuverwendende Beamte somit nicht die freien Planstellen ausfindig zu machen. Es entspricht jedoch, abgesehen von der von Amts wegen und systematisch vorzunehmenden Prüfung, ordnungsgemäßer Verwaltung, dem Beamten die ihm möglicherweise interessierenden Stellenausschreibungen zu übermitteln und ihn für den Fall um Äußerung zu bitten, daß er nach seiner Ansicht für eine bestimmte Planstelle die erforderliche Eignung besitzt.
Ein solches Wiederverwendungsverfahren ist übrigens auch bei der Forschungsanstalt Ispra eingeführt worden. Dies geht aus einem Fernschreiben vom März 1981 hervor, das der Leiter der Abteilung Verwaltung und Personal der Forschungsstelle an die Beamten gerichtet hat, deren Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen war. Es scheint sinnvoll, hieraus zwei Passagen zu zitieren:
Wann immer eine Planstelle frei wird, die der Besoldungsgruppe und der Laufbahngruppe des Beamten entspricht, der seine Wiederverwendung, namentlich in seiner ursprünglichen Verwaltungseinheit, beantragt hat, prüft die Verwaltung vor der Veröffentlichung, ob er die erforderliche Eignung besitzt.
Parallel zu den Bemühungen der Verwaltung von Amts wegen eine Planstelle für den Beamten ausfindig zu machen, der die Wiederverwendung beantragt hat, und mit dem Ziel, ihn über die innerhalb des Organs freiwerdenden Stellen zu unterrichten, erhält der Beamte systematisch und ohne vorherige Auswahl Abschriften von allen zur Veröffentlichung anstehenden Stellenausschreibungen, die seiner Besoldungsgruppe in seiner Laufbahngruppe entsprechen und in denen die auszuübende Tätigkeit und die erforderlichen Qualifikationen angeführt sind.
Es ist Sache des Beamten, zu prüfen, ob ihn diese Planstellen interessieren, und dieses Interesse gegebenenfalls der Verwaltung mitzuteilen und hierbei, soweit erforderlich, mitzuteilen, welche besondere Befähigung — die nicht aus dem Bewerbungsschreiben selbst hervorgeht — er für die Wahrnehmung der mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundenen Aufgaben besitzt.
Dritte Frage: Berücksichtigung der freien Planstellen für Verwaltungsbeamte
22 Kann sich die Verwaltung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen eines wissenschaftlichen oder technischen Beamten darauf beschränken, die freien Planstellen für wissenschaftliche und technische Beamte zu berücksichtigen, oder muß sie auch die freien Planstellen für Verwaltungsbeamte berücksichtigen? Vor Beantwortung dieser Frage sei auf ihren rechtlichen Rahmen hingewiesen.
Gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ist der Beamte nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Die Worte seiner ... Sonderlaufbahn scheinen auf den ersten Blick die Möglichkeit auszuschließen, daß Planstellen für Verwaltungsbeamte berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem wiederzuverwendenden Beamten um einen wissenschaftlichen oder technischen Beamten handelt. Nach Artikel 98 Absatz 2, der unter den Titel VIII des Statuts fällt, in dem die Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinschaften enthalten sind, findet Artikel 45 Absatz 2 auf die wissenschaftlichen und technischen Beamten keine Anwendung. Artikel 45 Absatz 2 des Statuts lautet wie folgt:
Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.
Aus Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 45 ergibt sich, daß die wissenschaftlichen und technischen Beamten zu Verwaltungsbeamten ernannt werden können, ohne ein Auswahlverfahren zu durchlaufen, was das Bemühen der Verfasser des Statuts zum Ausdruck bringt, die Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder technischer Beamter attraktiver zu machen (siehe das Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/76, Jänsch/Kommission, Slg. 1977, 1817). Ist aus dieser Wahlmöglichkeit abzuleiten, daß die Verwaltung, wenn ein wissenschaftlicher oder technischer Beamter wiederzuverwenden ist, verpflichtet ist, alle freien Planstellen für Verwaltungsbeamte zu berücksichtigen? Erstreckt sich die Verpflichtung, von Amts wegen und systematisch zu prüfen, ob sich die freien Planstellen für wissenschaftliche und technische Beamte und die Eignung des wiederzuverwendenden wissenschaftlichen oder technischen Beamten (siehe Nr. 21) entsprechen, auch auf Planstellen für Verwaltungsbeamte?
23 Meines Erachtens handelte die Verwaltung nicht fehlerhaft, wenn sie nicht von Amts wegen prüft, ob der wiederzuverwendende wissenschaftliche oder technische Beamte die erforderliche Eignung in bezug auf Planstellen für Verwaltungsbeamte besitzt. Dies ergibt sich aus Artikel 40, der den wissenschaftlichen und technischen Beamten keinen Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle einer anderen Sonderlaufbahn zuerkennt. Wenn jedoch ein wiederzuverwendender Beamter der Verwaltung gegenüber ein wirkliches Interesse an einer oder mehreren bestimmten Planstellen für Verwaltungsbeamte bekundet und seine Eignung für diese Planstellen erläutert, so ist es meines Erachtens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung geboten, diese Anträge auf Wiederverwendung wohlwollend zu prüfen. Im Rahmen dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung durchzuführenden Prüfung ist die zuständige Dienststelle selbstverständlich berechtigt und sogar verpflichtet, festzustellen, ob die Wiederverwendung des wissenschaftlichen oder technischen Beamten als Verwaltungsbeamter dienstlichen Gesichtspunkten entspricht (siehe Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, der die Dienststelle ermächtigt, den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Sonderlaufbahn einzuweisen).
Hätte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt wiederverwendet werden müssen? Hierüber muß dem Gerichtshof ein Gutachten Aufschluß geben.
24 Ich möchte nun die oben gegebenen Antworten auf den Fall des Klägers, der wissenschaftlicher Beamter und statutarisch an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebunden ist, übertragen.
Die Verwaltung hätte von Amts wegen und systematisch feststellen müssen, ob der Kläger für die Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 für wissenschaftliche und technische Beamte, die im Bereich der Kommission insgesamt frei wurden, geeignet war (siehe Nrn. 16 und 21). Nach den dem Gerichtshof eingereichten Unterlagen kann jedoch bezweifelt werden, ob die Dienststelle, soweit sie freie Planstellen in der Sonderlaufbahn des Klägers berücksichtigt hat, dies systematisch getan hat. Außerdem gibt die Kommission nicht an, daß andere freie Planstellen als bei der Forschungsanstalt Ispra berücksichtigt worden seien. Dieses Schweigen in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, die sich aus den schriftlichen Erklärungen und den dem Gerichtshof eingereichten Unterlagen ergeben, läßt den Schluß zu, daß die freien Stellen im Bereich anderer Forschungsanstalten der GFS und der Verwaltungsdienststellen der Kommission für die Wiederverwendung des Klägers nicht in Betracht gezogen worden sind.
Diese Feststellungen rechtfertigen es meines Erachtens, daß der Gerichtshof seine Endentscheidung aufschiebt, bis ein Verzeichnis aller zu berücksichtigenden freien Planstellen für wissenschaftliche und technische Beamte erstellt und geprüft ist, ob der Kläger die den Anforderungen dieser Planstellen entsprechende Eignung besaß.
25 Andererseits war die Verwaltung rechtlich nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, inwieweit der Kläger die den für die freien Planstellen fiir Verwaltungsbeamte erforderlichen Fähigkeiten entsprechende Eignung besaß. Gleichwohl hätte die Verwaltung dies nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung tun müssen, wenn der Betroffene ein tatsächliches Interesse für bestimmte Planstellen für Verwaltungsbeamte geäußert hätte, vorbehaltlich der Bewertung eines etwaigen Überwechseins aus der Sonderlaufbahn nach dienstlichen Gesichtspunkten (siehe Nr. 23).
In einem Schreiben vom 15. Oktober 1983 wies der Kläger zum ersten Mal darauf hin, daß er an einer Planstelle als Verwaltungsbeamter interessiert sei. In demselben Schreiben bat er darum, ihm die Stellenausschreibungen zu übermitteln, die ihn interessieren könnten, einschließlich der Ausschreibungen für Planstellen für Verwaltungsbeamte. Für den Zeitraum vor diesem Schreiben hat der Kläger somit nichts getan, was die Verwaltung dazu hätte veranlassen müssen, die freien Planstellen für Verwaltungsbeamte im Hinblick auf seine etwaige Wiederverwendung in einer solchen Planstelle zu prüfen. Auch kann er nicht geltend machen, daß er in die Stelle eines Verwaltungsbeamten hätte eingewiesen werden müssen, für die eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden war, bevor er dieses Schreiben eingereicht hatte. Für den Zeitraum nach diesem Schreiben hätte die Verwaltung meines Erachtens das vom Kläger für eine Stelle als Verwaltungsbeamter bekundete Interesse berücksichtigen und seiner Bitte entsprechen müssen, ihm die ihn möglicherweise interessierenden Stellenausschreibungen, einschließlich der Ausschreibungen für Stellen für Verwaltungsbeamte, zu übermitteln.
Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, in das oben genannte Verzeichnis für die Zeit vom 15. Oktober 1983 bis zur Entscheidung über die Wiederverwendung auch die freigewordenen Planstellen von Verwaltungsbeamten aufzunehmen. Sollte dieses Verzeichnis eine oder mehrere Planstellen für Verwaltungsbeamte aufweisen, in die der Kläger kraft seiner Eignung hätte eingewiesen werden können, so wäre es dann Sache der Kommission, über die Vereinbarkeit einer solchen Wiederverwendung mit dem dienstlichen Interesse — vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Gerichtshof — zu entscheiden.
26 Was schließlich die erwogenen Planstellen angeht, beruhen die Ansichten der Parteien auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Eignung des Klägers zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten. Die Kommission meint, die Beurteilung der Eignung des Beamten für eine bestimmte Tätigkeit falle in die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde. Dieser Beurteilungsspielraum der Verwaltung ist in der Tat sehr weit, setzt jedoch gerade aus diesem Grunde eine gewissenhafte Prüfung voraus, ob der wiederzuverwendende Beamte die den Erfordernissen der freien Planstelle entsprechende Eignung besitzt. Die Tatsache, daß dem Kläger während 12 Jahren keine Planstelle angeboten und keine Stellenausschreibung übermittelt wurde, ist aber so eigenartig, daß Zweifel am sorgfältigen Handeln der Verwaltung erlaubt sein müssen.
27 In den Rechtssachen 785/79 (Urteile vom 2. April 1981 und 5. Mai 1983, Piz-ziolo/Kommission, Slg. 1981, 969 und 1983, 1343) und 285/83 (Beschluß vom 11. Oktober 1984, Nobili/Kommission, nicht veröffentlicht) hat der Gerichtshof vor Entscheidung zur Sache angeordnet, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um einen ähnlichen Streit zu entscheiden. Ich rege an, in der vorliegenden Rechtssache ebenso zu verfahren.
Der zu bestellende Sachverständige könnte beauftragt werden, folgende beide Fragen zu klären:
1) Hätte der Kläger angesichts seiner Eignung im Bereich der Kommission insgesamt in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 für einen wissenschaftlichen oder technischen Beamten eingewiesen werden können, für die in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen und der Entscheidung über seine Wiederverwendung eine Stellenausschreibung veröffentlicht wurde?
2) Hätte der Kläger — abgesehen davon, ob eine Wiederverwendung im dienstlichen Interesse gestanden hätte — angesichts seiner Eignung im Bereich der Kommission als Ganzer in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 für einen Verwaltungsbeamten eingewiesen werden können, für die in dem Zeitraum zwischen dem 15. Oktober 1983 und der Entscheidung, ihn wiederzuverwenden, eine Stellenausschreibung veröffentlicht wurde?
Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor,
1) die Klage für zulässig zu erklären;
2) die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die obengenannten Fragen (siehe Nr. 27) anzuordnen.