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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.1989 – C-156/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:287
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 5. Juli 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Ebenso wie die Klägerinnen in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation und ihre Tochtergesellschaften, gehört der Gestetner-Konzern zu den Original Equipment Manufacturers (nachstehend: OEM), die der Rat in Randziffer 8 der Begründungserwägungen seiner Verordnung (EWG) Nr. 535/87 vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Urprung in Japan (nachstehend: abschließende Verordnung) beschrieben hat als Einführer, die diese Waren in der Gemeinschaft unter ihrem Firmennamen vertreiben. Während die unter dem Firmennamen Nashua vertriebenen Photokopiergeräte (nachstehend : NPK) von Ricoh hergestellt werden, werden diejenigen von Gestetner von Mita Industrial Company Limited (nachstehend: Mita Japan) hergestellt, einem japanischen Produzenten, dessen NPK gemäß Artikel 1 der abschließenden Verordnung einem Antidumpingzoll von 12,6 % unterliegen.
2 Gestetner beantragt in erster Linie, diese Verordnung für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie insoweit für nichtig zu erklären, als sie die von Mita Japan hergestellten NPK mit dem vorerwähnten Zoll belegt.
3 Ebenso wie Nashua hatte Gestetner im Laufe der von der Kommission durchgeführten Untersuchung ein Verpflichtungsangebot abgegeben, das die Kommission jedoch nicht angenommen hat. Gestetner beantragt auch die Nichtigerklärung der entsprechenden ablehnenden Entscheidung der Kommission. Die Firma hat daher ihre Klage auch gegen dieses Gemeinschaftsorgan gerichtet.
4 Ein Teil des Parteivorbringens in der vorliegenden Rechtssache stimmt mit dem Vorbringen in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 überein oder ist ihm ähnlich. Andere Klagegründe und Argumente sind dagegen komplementärer Natur oder sogar völlig neu. Beide Schlußanträge werden daher im wesentlichen der Würdigung dieser Klagegründe und Argumente gewidmet sein; was jenes Vorbringen betrifft, kann ich mich auf die Anwendung der Schlußfolgerungen beschränken, zu denen ich insoweit im Rahmen der Rechtssache Nashua gelangt bin.
5 Anders als Nashua hat Gestetner nicht zwei jeweils gegen den Rat und die Kommission gerichtete Klagen, sondern eine einzige Klage erhoben, die sich zum Teil gegen die Kommission und in ihrer Gesamtheit gegen den Rat richtet. Sie stellt nämlich fest, daß zwar der Antrag auf Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung ausschließlich auf den Rat zielt, der Antrag auf Nichtigerklärung der ihr Verpflichtungsangebot ablehnenden Entscheidung der Kommission dagegen auf Kommission und Rat, da dieser die Entscheidung durch den Erlaß der abschließenden Verordnung bestätigt habe.
6 Hierzu möchte ich auf meine heutigen Schlußanträge in der Rechtssache C-133/87 (Nashua Corporation/Kommission, verbunden mit der Rechtssache C-150/87, Nashua Corporation/Rat) verweisen, wo ich festgestellt habe, daß eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot abgelehnt wird, unzulässig ist. Ich habe in diesen Schlußanträgen Ihren Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 150/87 (Nashua/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4421) in Erinnerung gerufen, mit dem Sie die Klage von Nashua auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates insoweit als unzulässig abgewiesen haben, als sie auch gegen die Kommission gerichtet war. In diesem Beschluß haben Sie in der Tat festgestellt, daß eine ein Verpflichtungsangebot ablehnende Entscheidung der Kommission sich in den Entscheidungsprozeß des Rates einfügt, der mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls endet. Hieraus folgt, daß der Kläger die Rügen, die er gegen die sein Verpflichtungsangebot ablehnende Entscheidung der Kommission vorbringen will, im Rahmen der Klage geltend zu machen hat, die sich gegen die Verordnung des Rates zur Einführung des Zolls richtet.
7 Ich werde diese Rügen daher später untersuchen, wenn ich mich mit der Begründetheit der gegen den Rat gerichteten Klage befasse. Zuvor sind einige Bemerkungen zur Zulässigkeit dieser Klage am Platze.
I — Zur Zulässigkeit
8 Ebenso wie in der Rechtssache C-150/87 erhebt der Rat gegen die Klage die Einrede der Unzulässigkeit. Vorliegend weist diese Einrede indessen einige Besonderheiten auf, da die Klägerin nicht nur einen Hauptantrag, sodern zugleich einen Hilfsantrag stellt und sich zur Unterstützung ihrer Auffassung, die Klage sei zulässig, auf Artikel 2 der angefochtenen Verordnung beruft, wonach die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 hinterlegten Beträge bis zur Höhe des endgültigen Zolls im Falle von Mita und Toshiba bis zur Höhe des vorläufigen Zolls in allen anderen Fällen endgültig vereinnahmt [werden].
9 Was den auf die Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichteten Hauptantrag betrifft, so hält der Rat ihn zu Recht für unzulässig, geht doch aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 (Kleinkugellager, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, ) hervor, daß eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell betreffen kann, die diesem Wirtschaftsteilnehmer einen speziellen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Betrag festsetzen, nicht aber durch die Vorschriften, die andere Personen mit einem Antidumpingzoll belegen.
10 Der Hilfsantrag der Klägerin zielt nun gerade auf die Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung, soweit sie die von Mita hergestellten NPK mit einem Antidumpingzoll von 12,6 % belegt. Gegen seine Zulässigkeit macht der Rat die gleichen Argumente geltend wie in der Rechtssache Nashua, nämlich daß die Klägerin auch in diesem begrenzten Umfang von der Verordnung nicht individuell betroffen sei.
11 Meinerseits schlage ich Ihnen vor, den Hilfsantrag der Klägerin aus den Gründen als zulässig anzusehen, die ich in meinen heutigen Schlußanträgen in der Rechtssache Nashua Corporation/Rat (C-150/87, Slg. 1990, I-719, I-742) dargelegt habe.
12 Die Klägerin macht noch ein Argument geltend, auf das sich Nashua nicht berufen hatte, nämlich sie könne die abschließende Verordnung deswegen zulässigerweise angreifen, weil sie zu den Importeuren gehöre, die eine Sicherheit für den vorläufigen Zoll gezahlt oder hinterlegt hätten, der durch die Verordnung Nr. 2640/86 eingeführt und gemäß Artikel 2 der abschließenden Verordnung in Höhe des für die Erzeugnisse der Firma Mita endgültig auf 12,6 % festgesetzten Zolls vereinnahmt wurde.
13 Hierzu beschränke ich mich auf die Feststellung, daß, falls die Klage aus diesem Grunde für zulässig erklärt werden sollte, die Klägerin jedenfalls nur solche Klagegründe und Argumente geltend machen dürfte, die sich unmittelbar auf die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle beziehen. Das hat Gestetner aber nicht getan, denn die von ihr vorgebrachten Klagegründe richten sich sämtlich gegen die Einfiihrung des endgültigen Zolls.
II — Zur Begründetheit
14 Die Klägerin stützt ihre gegen die abschließende Verordnung gerichtete Nichtigkeitsklage auf fünf Klagegründe, die jeweils betreffen:
die Festsetzung des Ausfuhrpreises;
den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis;
die Definition des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft;
das Interesse der Gemeinschaft;
die Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots.
1. Zur Festsetzung des Ausfuhrpreises
15 Der Klägerin zufolge ist der Preis, den sie an Mita zahlt, der tatsächlich gezahlte ... Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend: Grundverordnung). Da die Klägerin von Mita völlig unabhängig sei, hätte dieser Preis als Grundlage für die Berechnung der Dumpingspanne dienen müssen; eine Berichtigung dieses Preises hätte nicht vorgenommen werden dürfen und können.
16 Nach Ansicht des Rates existiert dagegen kein von Gestetner an Mita Japan gezahlter Preis, weswegen der Rat den von Mita Europe an Mita Japan gezahlten Preis als Ausfuhrpreis angenommen hat. Da zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Verbindung besteht, konnte dieser Preis nicht als zuverlässig angesehen werden; der Ausfuhrpreis mußte in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck hat sich der Rat auf den Preis gestützt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, nämlich den der Firma Gestetner von Mita Europe in Rechnung gestellten Preis; hiervon hat er 5 % abgezogen, um der Rolle von Mita Europe bei diesen Verkäufen Rechnung zu tragen. Randziffer 16 der Begründungserwägungen der Ratsverordnung stellt nicht klar fest, daß der Rat auch hinsichtlich der Verkäufe an die OEM auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b vorgegangen ist; jedoch hat der Rat dies im Laufe des Verfahrens ständig behauptet.
17 Ich bezweifle, daß die Wahl dieser Rechtsgrundlage rechtlich in Ordnung war. Allgemein gesehen läuft die These des Rates darauf hinaus, Gestetner sei entgegen ihrer Behauptung nicht Exporteur, sondern Importeur der Kopiergeräte. Geht es aber um die Ermittlung des Ausfuhrpreises, so sieht der Rat die Firma Gestetner nur noch als ersten unabhängigen Käufer an.
18 Überdies läuft das Vorbringen des Rates auf eine Verkennung des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b hinaus, wo von dem Preis die Rede ist, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, und wonach Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen [sind]. Es ist aber offensichtlich, daß Mita Europe die Waren nicht gekauft und eingeführt hat, um sie anschließend an Gestetner weiterzuverkaufen. Vielmehr geht aus den von den Gemeinschaftsorganen nicht bestrittenen Ausführungen in Nr. 12 der Klageschrift hervor, daß die NPK von den Mita-Werken an von Cornes, dem Vertreter von Gestetner in Japan, benannte Depots in diesem Land versandt werden. Für jeden Posten wird ein Lieferschein vorgelegt. Der (von Cornes unterzeichnete) quittierte Lieferschein wird an Mita Japan geschickt, die ihn an Mita Europe weiterleitet. Diese stellt eine Rechnung für Gestetner aus und verwendet den quittierten Lieferschein dazu, sich mittels eines von Gestetner ausgestellten Kreditbriefs auszahlen zu lassen.
19 Wie der Rat selbst in Nr. 35 seiner Klagebeantwortung ausführt, handelt Mita Europe in dieser Weise im wesentlichen als Vertreter oder Koordinierungsstelle, indem sie die Aufträge bearbeitet und die tatsächliche Fakturierung der an bestimmte unabhängige Käufer in der EWG gelieferten Ware vornimmt.
20 Es läßt sich also offensichtlich nicht sagen, daß die Ware von Mita Europe gekauft, importiert und anschließend weiterverkauft worden sei oder daß diese Firma Funktionen erfüllt habe, die normalerweise diejenigen eines Importeurs seien. (Selbst wenn anzunehmen sein sollte, daß Mita Europe im Verhältnis zu Mita Japan Dritter im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b ist, bliebe immer noch bestehen, daß sie die eingeführten Waren weder gekauft noch weiterverkauft hat.)
21 Es ist im übrigen bezeichnend, daß die in der Gemeinschaft ansässigen Tochtergesellschaften der Exporteure weder in Randziffer 18 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung noch in Randziffer 16 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung — wonach der Rat hinsichtlich des bei Verkäufen an die OEM zugrunde zu legenden Ausfuhrpreises die vorläufige Sachaufklärung der Kommission [bestätigt] — als Einführer bezeichnet werden. Die vorläufige Verordnung spricht von der Verkäufer-Rolle dieser Tochtergesellschaften, während in der abschließenden Verordnung ganz einfach von ihrer Funktion bei den Verkäufen an die OEM die Rede ist.
22 Randziffer 18 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung lautet wie folgt:
In zahlreichen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Ausfuhren an OEM ..., handeln die Tochtergesellschaften der Ausführer in der Gemeinschaft als Verkäufer insofern, als sie Aufträge entgegennehmen, Rechnungen ausstellen und Zahlungen von den betreffenden Abnehmern entgegennehmen. Die Kommission erachtet es dagegen für angemessen, auf der Grundlage der ihr verfügbaren zuverlässigen Informationen die Ausfuhrpreise an diese Abnehmer zur Berücksichtigung eines angemessenen Betrags für die Verkaufsprovision um 5 % zu berichtigen.
23 Unter Bezugnahme auf diese Begründungserwägung stellt Randziffer 16 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ausdrücklich fest, daß
der Rat die Sachaufklärung der Kommission [bestätigt], wonach die Ausfuhrpreise unter diesen Umständen zur Berücksichtigung der Funktion der Tochtergesellschaft des Ausführers bei diesen Verkäufen entsprechend berichtigt werden sollte.
24 Ferner ergibt sich aus der Gesamtheit der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung zum Thema des Ausfuhrpreises, daß der Rat Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b auf alle Verkäufe an unabhängige Kunden der Gemeinschaft angewandt hat, sofern nur eine in der Gemeinschaft ansässige Tochtergesellschaft des Exporteurs in irgendeiner Weise bei diesen Verkäufen mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung war aber nicht bei allen Verkäufen die gleiche.
25 In Fällen, in denen die Tochtergesellschaft (des Exporteurs), obgleich sie nicht der offizielle Einführer war, die Funktionen und die Kosten übernahm, die normalerweise einem verbundenen Einführer zufallen, d. h. in denen sie Aufträge [entgegennahm], ... die Ware von dem Ausfuhrer [kaufte] und ... sie — in der Regel zu höheren Preisen — u. a. an unabhängige Abnehmer [weiterverkaufte] (Randziffer 15 Absatz 1 der Begründungserwägungen), ist der Rat mit Recht von der ursprünglichen Auffassung der Kommission abgewichen, die den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung berichtigt hatte, um den Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen gegenüber dem vergleichbaren Normalwert Rechnung zu tragen (Randziffer 16 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung).
26 Der Rat hat auf diese Weise diejenigen Fälle, in denen die Tochtergesellschaft die Waren zwar nicht offiziell einführte, aber trotzdem die typischen Funktionen einer einführenden Tochtergesellschaft wahrnahm (siehe Randziffer 15 Absatz 3 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung), den Fällen gleichgestellt, in denen die Ausfuhren für die Tochtergesellschaften bestimmt waren, die die Ware offiziell in die Gemeinschaft einführten und von denen in Randziffer 17 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und in Randziffer 16 Absatz 1 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung die Rede ist. Ich glaube aber nicht, daß der Rat eine solche Gleichstellung vornehmen durfte, was die Funktion von Mita Europe bei den Verkäufen von Mita Japan an Gestetner betrifft.
27 In der Tat geht aus den oben dargelegten Tatsachen eindeutig hervor, daß sich die Mitwirkung von Mita Europe an den Verkäufen an Gestetner grundlegend von der Mitwirkung der Tochtergesellschaft des Exporteurs an den anderen ins Auge gefaßten Verkäufen unterscheidet, bei denen diese Gesellschaften die eingeführten Waren tatsächlich kauften und weiterverkauften oder klipp und klar die Funktion eines offiziellen Importeurs wahrnahmen.
28 Nach alledem glaube ich, daß der Rat vorliegend zu Unrecht Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung angewandt hat.
29 Trotzdem meine ich nicht, daß die angefochtene Verordnung deswegen für nichtig erklärt werden muß. Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung (Nrn. 31 und 32) mit Recht ausgeführt, wenn Mita Europe die Funktion eines bloßen Verkäufers innehätte und zur Vertriebsorganisation von Mita Japan gehörte, wären ihre Kosten Bestandteil der unmittelbar mit den Verkäufen von Mita Japan verbundenen Ausgaben, so daß die Gemeinschaftsorgane wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Vertriebskosten auf dem inländischen Markt bei der Ausfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung eine Berichtigung hätte vornehmen müssen.
30 Die mit der Mitwirkung von Mita Europe verbundenen Kosten hätten daher aus diesem Grund in jedem Fall vom Ausfuhrpreis, d. h. von dem von Gestetner gezahlten Preis, abgezogen werden können. Die Klägerin hat aber die Höhe der Berichtigung nicht beanstandet, die vorgenommen wurde, um der Rolle von Mita Europe bei den Verkäufen an Gestetner Rechnung zu tragen, nämlich 5 %; sie hätte dies im übrigen auch kaum bedenkenlos tun können, da die in Rede stehenden Kosten diejenigen von Mita waren.
31 Es ist hiernach in keiner Weise erwiesen, daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b zu einem anderen Ergebnis geführt hat als demjenigen, zu dem der Rat bei der Anwendung der richtigen Bestimmung, nämlich Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung, gelangt wäre. Meines Erachtens ist daher der Klagegrund der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Festsetzung des Ausfuhrpreises trotz des Irrtums über die rechtliche Grundlage zurückzuweisen.
2. Zum Vergleich zwischen Normalwert und Ausfithrpreis
32 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung geltend. Sie trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten erstens Normalwert und Ausfuhrpreis nicht auf gleicher Handelsstufe verglichen und zweitens nicht die Berichtigungen vorgenommen, die in diesem Fall erforderlich gewesen wären.
33 Es genügt, Randziffer 11 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung zu lesen, um sich darüber klar zu werden, daß spezifische Normalwerte gerade zum Zweck des Vergleichs mit den Verkäufen und Ausfuhrpreisen an die OEM rechnerisch ermittelt worden sind. Um den Kosten- oder Gewinnunterschieden zwischen den Verkäufen an die OEM und den unter dem eigenen Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen Rechnung zu tragen, wurde bei den für die Verkäufe an die OEM rechnerisch ermittelten Werten ein geringerer Gewinn zugrunde gelegt. Die Gemeinschaftsorgane haben somit vom Stadium der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung an den Besonderheiten der Verkäufe an die OEM Rechnung getragen.
34 War nun eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung noch notwendig, nachdem die beiden in Rede stehenden Parameter hiernach tatsächlich einem Vergleich auf der gleichen Handelsstufe, nämlich derjenigen der Verkäufe an die OEM, unterzogen werden konnten? Auch die Klägerin selbst scheint hiervon nicht überzeugt zu sein, denn sie räumt in Nr. 56 ihrer Klageschrift ein, daß Artikel 2 Absatz 10 nicht hätte angewandt werden müssen, wenn die Gemeinschaftsorgane in den rechnerisch ermittelten Normalwert außer einem geringeren Gewinn auch niedrigere Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten einbezogen hätten.
35 Wie wir aber bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Nashua gesehen haben — und damit lassen sich auch die Ausführungen von Mita in ihrem Streithilfeschriftsatz widerlegen (siehe Nr. IV, B, b des Sitzungsberichts) —, haben die Gemeinschaftsorgane dadurch, daß sie bei den zum Zweck des Vergleichs mit den Ausfuhrpreisen an die OEM rechnerisch ermittelten Werten einen geringeren Gewinn zugrunde gelegt haben, nicht nur die Gewinn- sondern auch die Kostenunterschiede tatsächlich berücksichtigt. Lediglich wegen des Mangels an genauen darauf bezüglichen Informationen haben sie diesen Kosten in der Form eines einziges Faktors Rechnung getragen, nämlich der Gewinnspanne, die sie auf 5 % der Verkäufe an die OEM im Vergleich zu 14,6 % für die bei den sonstigen Verkäufen festgestellte durchschnittliche Gewinnspanne geschätzt haben. Mit der Zugrundelegung dieser Zahl, verglichen mit der von der Klägerin in Anlage 6 zur Klageschrift angefühnen Zahl, haben die Gemeinschaftsorgane sicherlich keine unangemessene Schätzung vorgenommen.
36 Ferner hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) ausgeführt, daß die Berichtigungen nach Anikei 2 Absatz 10 der Grundverordnung — anders als die Berichtigungen bei der Errechnung des Ausfuhrpreises, die von den Gemeinschaftsorganen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung von Amts wegen vorgenommen werden — auch auf Antrag einer betroffenen Partei erfolgen können. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß
der Betroffene ... in diesem Fall den Nachweis erbringen [muß], daß sein Antrag berechtigt ist, d. h., daß der von ihm geltend gemachte Unterschied einen der in Artikel 2 Absatz 9 genannten Faktoren betrifft, daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt und daß, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen handelt, diese Unterschiede in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen (Randnr. 33).
37 In dem Fall, der uns beschäftigt, war dieser Beweis um so schwerer zu erbringen, als zwei in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung niedergelegte gegenteilige Vermutungen außerdem hätten widerlegt werden müssen.
38 Erstens erlaubt diese Bestimmung nämlich Berichtigungen wegen Unterschieden betreffend die Handelsstufe nur, sofern sie nicht in anderer Weise berücksichtigt worden sind. Der bloße Umstand, daß sich die Klägerin auf eventuelle Unterschiede betreffend die Handelsstufe beruft, rechtfertigt also noch nicht eine sich hierauf gründende Berichtigung in Anwendung von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c. Die Klägerin hätte ferner beweisen müssen, daß diesen Unterschieden nicht mittels anderer mit den Verkaufsbedingungen zusammenhängender Berichtigungen Rechnung getragen wurde, die tatsächlich vorgenommen worden sind (siehe Randziffer 17 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung).
39 Zweitens werden nach dieser Bestimmung im allgemeinen ... keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten, sowie der Kosten für Werbung. Da die von der Klägerin geforderten Berichtigungen gerade derartige Kosten betreffen, hätte die Klägerin nachweisen müssen, daß ein besonderer Umstand vorliegt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte.
40 Es ist jedoch festzustellen, daß es der Klägerin auch im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, daß ihre Forderung nach einer Berichtigung wegen der Handelsstufe im Hinblick auf alle diese Voraussetzungen gerechtfertigt war. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaftsorgane nicht einem offensichtlichen Irrtum unterlegen sind oder einen Ermessensmißbrauch begangen haben, indem sie die Kosten- und Gewinnunterschiede zwischen den Verkäufen an die OEM und denjenigen an die anderen unabhängigen Käufer wie geschehen berücksichtigt haben.
41 Auch die zweite Rüge ist infolgedessen zurückzuweisen.
3. Zur Definition des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
42 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, es hätten gute Gründe (siehe Nr. 67 der Klageschrift) dafür bestanden, Rank Xerox, Tetras, Olivetti und Océ (oder jede einzelne dieser Gesellschaften) aus der Definition des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herauszunehmen, die die Gemeinschaftsorgane vorzunehmen hatten, um gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung feststellen zu können, ob
die gedumpten... Einfuhren wegen des Dumpings ... eine Schädigung hervorrufen, d. h. eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern.
43 Nach Absatz 5 des gleichen Artikels sind unter dem Ausdruck Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verstehen:
sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen ..., deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht, mit Ausnahme folgender Fälle:
Stehen Erzeuger zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung oder sind sie selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt ... ist, so ist es zulässig, unter Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.
...
44 Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß weder das bloße Bestehen irgendeiner Beziehung zwischen einem Gemeinschaftserzeuger und einem Exporteur oder einem Importeur noch die bloße Tatsache, daß die betroffene Ware von einem Gemeinschaftserzeuger eingeführt wird, automatisch dazu führt, daß dieser Erzeuger für die Zwecke der Ermittlung des erlittenen Schadens aus dem Anwendungsbereich des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herausgenommen wird. Wie der Rat im Verfahren vor dem Gerichtshof wiederholt betont und wie die Kommission in Randziffer 64 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung dargelegt hat,
[kann] die Frage, ob der Ausdruck Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 die Gemeinschaftshersteller umfassen sollte, die gedumpte Waren einführen, ... nur Fall für Fall und im Lichte aller relevanten Fakten, welche die Natur der Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsherstellern und den betroffenen Ausführern betreffen, entschieden werden.
45 Abgesehen davon, daß diese Feststellung dem Hinweis auf eine in angeblichen früheren Fällen befolgte Praxis jegliche Relevanz nimmt, geht hieraus ebenfalls hervor, daß die Rüge einer Verletzung von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung nicht schon deswegen begründet ist, weil gute Gründe dafür bestanden hätten oder es möglich gewesen wäre, bestimmte Hersteller aus dem Anwendungsbereich des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herauszunehmen. Da die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen verfügen, ist es vielmehr notwendig, daß die Einbeziehung der betroffenen Hersteller auf materiell unrichtigen Tatsachen, Behauptungen oder auf eine offensichtlich irrige Würdigung des Sachverhalts gestützt wurde oder einen Ermessensmißbrauch darstellt.
46 Meines Erachtens ist im vorliegenden Fall aber der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, daß der Rat derartige Irrtümer begangen oder sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht hätte.
47 Der Teil der angefochtenen Verordnung, der der Definition des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewidmet ist, gehört zu den längsten und sicherlich zu den ausführlichsten des gesamten Rechtstextes. Wie in der Einleitung zu diesem Teil — dem Abschnitt iii des Kapitels H, Schädigung — dargelegt wird, mußte die Kommission gerade wegen der Tatsache, daß alle betroffenen Gemeinschaftshersteller gesellschaftliche oder kommerzielle Verbindungen zu japanischen Exporteuren haben, eine ausführliche Untersuchung der Position eines jeden Antragstellers anhand spezifischer Fakten im Zusammenhang mit der Situation jeder Firma vornehmen. So läßt denn auch eine vergleichende Lektüre der Randziffern 50 bis 77 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung einerseits und der verschiedenen Rügen der Klägerin andererseits in keiner Weise erkennen, daß der Rat, der die einzelnen abschließenden Feststellungen der Kommission bestätigt hat, die Prüfung irgendeines der zur Sprache gebrachten Aspekte vernachlässigt hätte.
48 Im übrigen sind die beiden einzigen echten Beanstandungen auf tatsächlichem Gebiet mehr scheinbar als wirklich und erklären sich dadurch, daß die Klägerin erstens die Einfuhren von vollmontierten NPK und diejenigen von Bauteilen zusammenwirft und zweitens eine Unterscheidung zwischen den NPK der Leistungsklassen 1 und 2 (Kleinstkopierer) und denen der anderen von der Untersuchung erfaßten Leistungsklassen trifft.
49 So behauptet die Klägerin, die von Rank Xerox getätigten und von Fuji Xerox stammenden Einfuhren hätten entgegen den Feststellungen des Rates in Randziffer 52 der Begründungserwägungen mehr als etwa 8 % des Verkaufs- und Mietgeschäfts der Firma Rank Xerox bei Photokopiergeräten der Leistungsklassen 1 und 2 ausgemacht; damit berücksichtigt sie nicht nur die Direkteinfuhren von NPK, sondern auch die Einfuhr von nichtmontierten Geräten und Einzelteilen (siehe Nr. 78 der Klageschrift). Gleichzeitig übergeht sie völlig die allgemeinere Feststellung, die der Rat in der gleichen Randziffer der Begründungserwägungen getroffen hat, nämlich daß die Rank-Xerox-Weiterverkäufe der von Fuji Xerox eingeführten Geräte in dem Zeitraum 1981 bis Juli 1985 einen Anteil von weniger als 1 % an dem Verkauf und der Anmietung neuer Geräte in der Gesamtheit der von der Untersuchung erfaßten Leistungsklasse erreicht haben.
50 In gleicher Weise stützt die Klägerin ihre Ablehnung der Feststellungen des Rates in Randziffer 58 der Begründungserwägungen, die die in der Gemeinschaft geschaffene Wertsteigerung bei den von Rank Xerox hergestellten NPK der Leistungsklassen 1 bis 4 betreffen, im wesentlichen auf Überlegungen, die sich lediglich auf die Leistungsklassen 1 und 2 beziehen (siehe vor allem die Nrn. 81 und 82 der Erwiderung). Aber abgesehen davon, daß die von ihr hierzu angeführten Zahlen sich innerhalb der vom Rat in Randziffer 55 der Begründungserwägungen festgestellten Spanne von 20 bis 35 % halten, scheint es mir völlig in Ordnung zu sein, daß der Rat für die Zwecke seiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob Rank Xerox als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anzusehen ist, die gewogene durchschnittliche Wertsteigerung für alle von dieser Firma hergestellten NPK der Leistungsklassen 1 bis 4 berücksichtigt hat. Er hat nämlich selbst in Randziffer 58 der Begründungserwägungen festgestellt:
Da in diesem Verfahren alle Photokopierer vom Personalkopierer bis einschließlich Geräten der Dataquest-Leistungsklasse 5 als gleichartige Waren definiert worden sind, erübrigt sich in jedem Fall die Untersuchung, ob ein Gemeinschaftshersteller nur wegen seiner Produktion eines Modells oder einer begrenzten Anzahl von Modellen als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden soll.
51 Da die Tatsachen, auf die sich der Rat stützt, somit nicht eigentlich bestritten werden oder für sich allein bestreitbar sind, betrifft die Meinungsverschiedenheit vor allem die Würdigung dieser Tatsachen durch den Rat, namentlich die rechtlichen Folgen, die er hieraus abgeleitet hat.
52 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Beurteilung, die die Gemeinschaftsorgane vorzunehmen haben, um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft näher zu bestimmen, notwendigerweise nur pauschal sein kann. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung stützt sich die Schadensprüfung auf mehrere Kriterien, von denen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind. Es handelt sich um Umfang und Preise der gedumpten Einfuhren sowie um deren Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig. Gemäß der genannten Bestimmung können die Organe bei der Feststellung des erlittenen Schadens einem dieser Gesichtspunkte den Vorzug vor den anderen einräumen. Wie weiterhin aus dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat Slg. 1988, 5731) hervorgeht, hat die Liste von Buchstabe c der genannten Vorschrift, die die für die Messung der Auswirkung von Umfang und Preisen der Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig relevanten wirtschaftlichen Faktoren aufzählt, lediglich Hinweischarakter, so daß es den Gemeinschaftsorganen freisteht, nur einen Teil dieser Faktoren herauszugreifen und als ausreichende Beurteilungsgrundlage anzusehen (siehe Randnr. 56 am Ende).
53 Handelt es sich um die Entscheidung darüber, ob ein Hersteller für die Zwecke der Schadensfeststellung aus dem Anwendungsbereich des Begriffes Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herausgenommen werden soll, weil er gesellschaftliche oder kommerzielle Verbindungen zu Exporteuren oder Importeuren der betroffenen Ware hat, so muß die Frage, ob er sich möglicherweise selbst geschädigt oder zu dem von der Gemeinschaftsindustrie erlittenen Schaden beigetragen hat, ebenfalls unter jenen Gesichtspunkten geprüft werden, nämlich nach Maßgabe des Umfangs der von ihm durchgeführten Einfuhren, der Preisvorteile, die er sich verschafft hat, namentlich der Preise, zu denen er die eingeführten Waren weiterverkauft hat, sowie schließlich der Auswirkungen der Einfuhren auf andere Bereiche seiner eigenen Produktion und derjenigen der anderen Hersteller. Auch diese Faktoren müssen pauschal beurteilt werden, indem bei jedem von ihnen das Für und Wider gegeneinander abgewogen wird und gegebenenfalls den zu dem einen oder dem anderen von ihnen getroffenen Feststellungen der Vorrang gegenüber den Feststellungen zu anderen Punkten eingeräumt wird. Entscheidend ist die abschließende Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaftserzeuger zur Entstehung des — an all diesen Faktoren gemessenen, von ihnen selbst oder von der übrigen Gemeinschaftsindustrie erlittenen — Schadens beigetragen haben oder nicht.
54 Vorliegend haben die Gemeinschaftsorgane eine solche Prüfung auch tatsächlich vorgenommen. Aus mehreren Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung geht eindeutig hervor, daß sie sich voll und ganz der Faktoren bewußt waren, die, einzeln betrachtet, möglicherweise für die Nichteinbeziehung bestimmter Hersteller in den Begriff Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprechen konnten. So ist z. B. in Randziffer 58 der Begründungserwägungen die Rede von der Möglichkeit, daß,
isoliert betrachtet, Zweifel daran [bestehen], ob die Fertigungsvorgänge von Rank Xerox im Vereinigten Königreich ausreichen, um der Firma den Status eines Gemeinschaftsherstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 für Kopierer der Leistungsklasse 1 und 2 zu verleihen. In Randziffer 64 der Begründungserwägungen bemerkt der Rat, Rank Xerox habe keine überzeugenden Beweismittel dafür vorgelegt, daß sie deswegen seit 1987 Kleinstkopierer von ihrer japanischen Tochtergesellschaft Fuji Xerox bezogen habe, weil sie sich gegen den Niedrigpreiswettbewerb der japanischen Hersteller habe schützen wollen. Nur mit Rücksicht auf andere Umstände des Sachverhalts gelangte man schließlich zu der Gesamtfeststellung, daß Rank Xerox letzten Endes dennoch als Teil des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sei.
55 Auch was die Lage von Océ und Olivetti betrifft, hat der Rat (Randziffer 71 der Begründungserwägungen) eine ganze Reihe von Überlegungen aufgezählt, die letztlich zu dem Schluß führten, daß diese beiden Unternehmen sich selbst keinen Schaden zugefügt hätten, auch wenn sie NPK zu Dumpingpreisen eingeführt hätten, um sie auf OEM-Basis zu vertreiben. Insbesondere hat er betont, daß die Firmen dies getan hätten, sei die Antwort auf die Notwendigkeit [gewesen], ihren Kunden eine volle Gerätepalette zu bieten (siehe den zweiten Gedankenstrich von Randziffer 71 der Begründungserwägungen). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Nrn. 71 und 72 der Klageschrift) vermag diese Überlegung — zumal sie mit der Feststellung verbunden wurde, daß der Gesamtumfang dieser Einfuhren gering war und daß die Preise, zu denen die Waren weiterverkauft wurden, höher waren als diejenigen der Lieferanten — durchaus die Schlußfolgerung zu rechtfertigen, daß die Betroffenen weder sich selbst noch die anderen Gemeinschaftshersteller geschädigt haben und deswegen für die Zwecke der Schadensprüfung dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden können. Jedenfalls hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric Company/Rat, Slg. 1988, 5855) ein solches Vorgehen als rechtmäßig angesehen (siehe Randnr. 47).
56 Was Tetras angeht, so ist einzuräumen, daß das Vorbringen des Rates, in Randziffer 68 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung gehe es nur um die Frage, ob dieses Unternehmen in bezug auf seine Mitwirkung an der Beschwerde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden dürfe, schwerlich mit dem Wortlaut dieser Erwägung zu vereinbaren ist, wonach die Tatsache, daß Canon eine 19%ige Beteiligung an Tetras mit einer Kaufoption für weitere 30 % des Firmenbestands übernommen hat,
die Position von Tetras weder ah Genieinschafishersteller noch ah Antragsteller [berührte], so daß Tetras für die Zwecke dieses Verfahrens weiterbin in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen wird
Da sich diese Begründungserwägung im Kapitel H findet, das die Überschrift Schädigung trägt, ist notwendigerweise anzunehmen, daß sich die zitierte Feststellung auf Artikel 4 der Grundverordnung bezieht, der ebenfalls mit Schädigung überschrieben ist, und nicht auf deren Artikel 5 (Antrag auf Verfahrenseinleitung), wie der Rat in Nr. 102 seiner Klagebeantwortung glauben machen will.
57 Ausschlaggebend erscheint mir jedoch, daß — wie der Rat zu Recht ausführt — der Status von Tetras weder bei der Beurteilung des Schadensumfangs noch bei der Festsetzung des Antidumpingzollsatzes berücksichtigt worden ist. Aus Randziffer 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung geht nämlich hervor, daß bei der Berechnung des zur Beseitigung der Schädigung der Gemeinschaftshersteller von NPK erforderlichen Zolls keinerlei Tetras betreffende Angaben einbezogen wurden. Weiterhin wurde bei der Feststellung des Umfangs der in dieser Weise zu beseitigenden Schädigung lediglich der Rückgang der Gewinne von Rank Xerox, Océ und Olivetti berücksichtigt (siehe Randziffer 81 der Begründungserwägungen). Was die von der Klägerin zur Sprache gebrachte Randziffer 86 der Begründungserwägungen betrifft, so behandelt sie nur die Frage, ob der Tetras entstandene — nicht bezifferte — Schaden auf andere Faktoren als das Dumping zurückzuführen sein kann.
58 Auch wenn Randziffer 68 der Begründungserwägungen die Einbeziehung von Tetras in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stillschweigend voraussetzt und Tetras in Wahrheit wegen ihrer Beziehungen zu Canon nicht hätte einbezogen werden dürfen, würde dies nach alledem nicht genügen, um die Aufhebung der Einführung des Antidumpingzolls zu rechtfertigen, der vorliegend nicht auf die Situation der Firma Tetras gestützt worden ist.
59 Auch der dritte Klagegrund kann daher keinen Erfolg haben.
4. Zum Interesse der Gemeinschaft:
60 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Antidumpingzoll, von anderen Voraussetzungen abgesehen, nur festgesetzt werden, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts [ergibt], daß ... die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen [erfordern]. Die Klägerin bestreitet, daß der Rat den Interessen der Gemeinschaft im vorliegenden Fall in gebührender Weise Rechnung getragen habe. Sie beanstandet vor allem, daß er es unterlassen habe, die Struktur des Marktes, insbesondere den hohen Konzentrationsgrad sowie die Auswirkungen auf Wettbewerb und Preise und damit die Folgen für die Verbraucher zu berücksichtigen, die die Einführung eines Antidumpingzolls wegen dieser Struktur unvermeidlich mit sich bringen würde.
61 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Rat bei der Bewertung der Interessen der Gemeinschaft einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber
die gerichtliche Prüfung einer solchen Sachverhaltswürdigung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt ... zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
62 Die vom Rat vorzunehmende Beurteilung muß außerdem notwendigerweise pauschaler Natur sein, die verschiedensten, mitunter gegensätzlichen Interessen gegeneinander abwägen und ebenso sehr lang- wie kurzfristig ausgerichtet sein. Auch wenn die spezielle Würdigung dieses oder jenes einzelnen Faktors, für sich betrachtet, möglicherweise Kritik hervorruft, hätte dies daher nicht unbedingt zur Folge, daß die Gesamtwürdigung als fehlerhaft anzusehen wäre.
63 Es genügt aber, die Randziffern 88 bis 99 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zu lesen, um sich darüber klar zu werden, daß tatsächlich die Standpunkte aller Gemeinschaftshersteller, der japanischen Ausführer und der Einführer in der Gemeinschaft, insbesondere der OEM (Randziffer 88 der Begründungserwägungen), geprüft worden sind und daß der Rat weiterhin sowohl die Wettbewerbslage auf dem Markt (Randziffer 94 der Begründungserwägungen) als auch die aus der Einführung des Antidumpingzolls möglicherweise resultierende Preiserhöhung (Randziffer 98 der Begründungserwägungen) berücksichtigt hat, um schließlich zu dem Schluß zu gelangen, daß es nach Abwägung der verschiedenen Argumente aller interessierten Parteien ... langfristig im Interesse der Gemeinschaft liegt, die nachteiligen Auswirkungen der gesamten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu beseitigen, und daß die Vorteile eines solchen Schutzes etwaige Folgen, insbesondere hinsichtlich der Preise, die nicht im Interesse der Verbraucher wären, eindeutig überwiegen (Randziffer 99 der Begründungserwägungen).
64 Im übrigen glaube ich nicht, daß man dem Rat vorwerfen kann, er sei bei der Beurteilung der verschiedenen von ihm geprüften Gesichtspunkte einem offensichtlichen Irrtum unterlegen.
65 Was die Marktstruktur betrifft, so ist es zunächst keineswegs offensichtlich, daß Rank Xerox, der bedeutendste Gemeinschaftshersteller, eine beherrschende Stellung auf dem Markt innehat, wie dies die Klägerin annimmt, die im September 1986 sogar eine Beschwerde gegen Xerox Corporation, die Muttergesellschaft, wegen Verletzung von Artikel 86 EWG-Vertrag erhoben hat. Erstens meint die Klägerin zwar, man hätte den Markt in seiner Gesamtheit ins Auge fassen müssen, stützt sich aber für ihre Behauptung ausschließlich auf Statistiken über die Anzahl der verkauften Photokopien, wobei sie einräumen muß, daß die Lage eine andere wäre, wenn eine Marktanalyse im Hinblick auf die Zahl der verkauften Kopiergeräte vorgenommen würde (siehe Nrn. 98 bis 100 der Erwiderung). Abgesehen davon, daß es dem Rat in einem Antidumpingverfahren nicht zukommt, einer von der Kommission in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 zu treffenden Entscheidung vorzugreifen, unterscheidet die Tatsache, daß während des von der vorliegenden Antidumpinguntersuchung erfaßten Bezugszeitraums etwa 19 Hersteller einen Anteil am Markt der Gemeinschaft für NPK besaßen und daß sich der gesamte Marktanteil der Gemeinschaftshersteller lediglich auf 19 % belief (siehe Nr. 109 der Klagebeantwortung), den vorliegenden Fall eindeutig von dem von der Klägerin angeführten Fall des Glyzins mit Ursprung in Japan, wo die Wettbewerbssituation und die Struktur des Gemeinschaftsmarktes durch das Vorhandensein eines einzigen Gemeinschaftsherstellers und zweier nicht zur Gemeinschaft gehörender Unternehmen gekennzeichnet waren. Obwohl also das Monopolrisiko dort sicherlich größer war, war der Rat der Auffassung, daß es im Interesse der Gemeinschaft lag, Schutzmaßnahmen zu treffen; auch wenn der letzlich eingeführte Zoll nicht ausreichte, um die festgestellte Schädigung völlig zu beseitigen, wurde er in Höhe des Schadens festgesetzt, der durch einen der beiden japanischen Exporteure verursacht worden war.
66 Sodann konnte die Tatsache, daß im Laufe des Verfahrens einer der Beschwerdeführer von einem japanischen Exporteur aufgekauft worden war, beim Rat berechtigte Zweifel an der Möglichkeit des Fortbestehens einer unabhängigen Gemeinschaftserzeugung wecken. Weiterhin hätte das Verschwinden von Gemeinschaftsherstellern die Entwicklung des Marktes in Richtung auf ein Oligopol gefördert, ebenso wie dies die eventuelle Ausschaltung der japanischen Exporteure getan hätte. Daß der Rat unter diesen Umständen der Gemeinschaftserzeugung den Vorzug gegeben hat, lag sicherlich im Interesse der Gemeinschaft.
67 Im übrigen scheint sich die von der Klägerin für möglich gehaltene Entwicklung tatsächlich nicht konkretisiert zu haben. Keiner der Wettbewerber hat sich seit der Einführung des vorläufigen Zolls vom Markt zurückgezogen; sieben japanische Unternehmen haben mit der Montage oder der Herstellung von Geräten in der Gemeinschaft begonnen (siehe Nr. 80 der Gegenerwiderung).
68 Schließlich erscheint es mir nicht erforderlich, Stellung zu den Auswirkungen zu nehmen, die die Verordnung Nr. 1761/87 des Rates vom 22. Juni 1987, die sogenannte Schraubenzieher-Verordnung, die zur Einführung von Antidumpingzöllen auf die in der Gemeinschaft durch Montage hergestellten Waren ermächtigt, auf die Entwicklung der Wettbewerbssituation in der Gemeinschaft haben kann. Da diese Verordnung nach der angefochtenen Verordnung in Kraft getreten ist, war der Rat nicht verpflichtet, ihr im Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls Rechnung zu tragen. Sollte sich herausstellen, daß sie sich in einer Weise auswirkt, die die Beibehaltung dieses Zolls als nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegend erkennen läßt, so wäre es Sache der Kommission, auf eigene Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei das in Artikel 14 der Grundverordnung vorgesehene Überprüfungsverfahren einzuleiten.
69 Auch die vierte Rüge ist daher nicht begründet.
5. Zur Ablehnung des Verpflichtungsangebots
70 Das Vorbringen von Gestetner zu diesem Punkt stimmt zum großen Teil mit demjenigen von Nashua überein. Ich kann daher im wesentlichen auf meine heutigen Schlußanträge in der Rechtssache C-150/87 verweisen, wo ich vor allem den Standpunkt vertreten habe, daß die Gemeinschaftsorgane keinem offensichtlichen Irrtum unterlegen sind, indem sie ihre herkömmliche Praxis fortgesetzt haben, keine Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen (Randziffer 100 der Begründungserwägungen der Verordnung des Rates). Die Kommission hat im übrigen die Gründe für diese herkömmliche Praxis auf den Seiten 7 und 8 ihrer Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache in ganz besonders überzeugender Weise dargelegt.
71 Es handelte sich um die Übernahme der Verpflichtung, die Preise anzuheben (Gestetner hatte ein derartiges Angebot unterbreitet, während Nashua eine Beschränkung der eingeführten Mengen vorgeschlagen hatte); zu Recht bemerkt die Kommission hierzu auf Seite 9 ihrer Klagebeantwortung, daß die Importeure auch in diesem Fall weiterhin ein Interesse daran haben würden, die Ware zu Dumpingpreisen bei Herstellern aus dritten Ländern zu kaufen, anstatt die in der Gemeinschaft erzeugten Waren zu kaufen. Die Verpflichtung hätte ihnen eine bedeutende Gewinnspanne garantiert.
72 Die Gemeinschaftserzeuger hätten hiernach einen ebenso bedeutenden Schaden erlitten, wie wenn keine Verpflichtung eingegangen worden wäre. Die von einem Importeur übernommene Verpflichtung hat lediglich die Wirkung, den Schaden der Händler zu verringern, die in der Gemeinschaft hergestellte Waren vertreiben, was nicht dasselbe ist wie die Beseitigung des von den Gemeinschaftserzeugern erlittenen Schadens.
73 Wenn das Verpflichtungsangebot eines einzelnen Importeurs angenommen würde, müßten im übrigen die Angebote aller sich in der gleichen Lage befindenden Importeure angenommen werden. Die Zahl der Exporteure ist (im allgemeinen) begrenzt; ist sie besonders hoch, werden die Verpflichtungsangebote nicht angenommen. Dagegen ist die Zahl der potentiellen Importeure stets sehr bedeutend. Diese Argumente würden auch dann gültig bleiben, wenn Gestetner als Exporteur angesehen werden könnte, denn auch die Zahl der potentiellen Exporteure, die selbst nicht Hersteller sind, kann sehr hoch sein. Schließlich ist die Typenzahl bei Photokopiergeräten ziemlich hoch. Unter diesen Umständen wäre es äußerst schwierig, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu überwachen.
74 Ich schlage Ihnen vor, auch diesen Argumenten der Gemeinschaftsorgane zuzustimmen, die keinen offensichtlichen Beurteilungsirrtum erkennen lassen und sich infolgedessen im Rahmen des sehr weiten Ermessensspielraums halten, den der Gerichtshof den Organen zuerkennt. Auch der auf die Ablehnung des Verpflichtungsangebots gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Ergebnis
75 Aus all diesen Gründen schlage ich vor,
die Klage von Gestetner als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist und soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates in ihrer Gesamtheit zielt;
sie im übrigen für zulässig zu erklären, jedoch als unbegründet abzuweisen.
Auch wenn der Hilfsantrag der Klägerin für zulässig erklärt werden sollte, ändert dies nichts daran, daß sie in den wesentlichen Punkten ihrer Klage unterlegen ist. Ich schlage Ihnen daher vor, ihr die Kosten einschließlich derjenigen des Streithelfers CECOM aufzuerlegen. Was die Streithelferin Mita betrifft, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge von Gestetner beigetreten ist, so hat sie ihre eigenen Kosten zu tragen.