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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1989 – C-343/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:342
Schlußanträge des Gencralanwalts
Jean Mischo
vom 26. September 1989
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1 Zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in der Generaldirektion Wettbewerb (im folgenden: GD IV) veröffentlichte die Kommission, die Beklagte, eine Stellenausschreibung, auf die hin sich 18 Beamte um diese Stelle bewarben; zu diesen gehörte der Kläger, Herr Culin, der Beamter in der GD IV ist und vom 12. November 1985 bis zum 11. November 1986 mit der vorübergehenden Verwaltung des betroffenen Dienstpostens betraut war. Nachdem die Kommission am 24. November 1986 beschlossen hatte, die freie Stelle Herrn Argyris zu übertragen, der mit Wirkung vom 4. Februar 1987 zum Leiter einer anderen Abteilung der GD IV ernannt wurde, legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und die Entscheidung über die Übertragung der Stelle an Herrn Argyris ein. Die Kommission wies diese Beschwerde ausdrücklich zurück und machte dabei geltend, die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens durch den Kläger sei nicht zufriedenstellend gewesen.
2 Auf die Zurückweisung der Beschwerde hin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde, der Entscheidung über die Übertragung der streitigen Stelle an Herrn Argyris und der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um diese Stelle begehrt.
3 Aus Ihrer Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil in der Rechtssache Vainker, geht jedoch hervor, daß die Klage eines Beamten gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde mit der Klage gegen den ihn angeblich beschwerenden Akt zusammenfällt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Übertragung der in Frage stehenden Stelle an Herrn Argyris; diese Entscheidung implizierte die Ablehnung der Bewerbung des Klägers. Es ist daher ausreichend, wenn ich mich zu dem Antrag auf Aufhebung der erfolgten Stellenübertragung äußere.
Zum Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts
4 Der Kläger macht zunächst einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts geltend; diese Vorschrift bestimmt: Die Beförderung ... wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsguppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten. Der Kläger trägt vor, die Abwägung der Verdienste der Bewerber sei im vorliegenden Fall offensichtlich fehlerhaft. Die Kommission führe nämlich in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers folgendes aus:
Die Anstellungsbehörde hat ... insbesondere die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens durch ... [den Kläger] vom 12. November 1985 an berücksichtigt; dieser letztgenannte Punkt ist nicht als zufriedenstellend angesehen worden. Die Kommission hat nach Abschluß dieser vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens beschlossen, diesen einem anderen Beamten zu übertragen... Nachdem die Kommission hiermit auf das Hauptargument geantwortet hat, ist sie der Auffassung, daß die anderen von ... [dem Kläger] in bezug auf die Übertragung der Stelle an Herrn Argyris vorgebrachten Argumente nicht mehr erheblich sind.
5 Dem Kläger ist damit von der Anstellungsbehörde offiziell mitgeteilt worden, daß sie seine Bewerbung aufgrund der angeblich nicht zufriedenstellenden Art und Weise, in der er diese Abteilung geleitet habe, nicht berücksichtigt habe.
6 Nach Erhebung der vorliegenden Klage entschied sich die Kommission jedoch für ein Addendum zur Antwort auf die Beschwerde des Klägers, aus dem u. a. hervorgeht, daß dieser während der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens
den Diensteifer und die Fachkenntnisse bewiesen hat, die zur vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters erforderlich sind, und zwar zur völligen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.
Die Kommission fügte hinzu, daß die Bewerbung des Klägers allein deshalb nicht berücksichtigt worden sei, weil dieser
nicht alle Qualifikationen [aufweist], die erforderlich sind, um ihn zu den für die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer Abteilung von der Größe der Abteilung IV/B-2 am besten geeigneten Bewerbern zu zählen,
daß aber seine Nichternennung
den ausgezeichneten Beurteilungen, die über seine Arbeit immer abgegeben worden sind, keinen Abbruch tut.
7 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission ausgeführt, im vorliegenden Fall habe es sich nur um ein einfaches Mißverständnis gehandelt, das lange nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sei und deren Gültigkeit nicht berühren könne.
8 Ich kann diese Auffassung jedoch nicht teilen. Antwortet die Kommission auf eine Beschwerde, so hat sie die wahren Gründe anzugeben, auf die sich der angefochtene Akt stützt. In der vorliegenden Rechtssache geht es darum, welche Rolle das vorprozessuale Verfahren im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Beamten und dem Gemeinschaftsorgan spielt, bei dem er beschäftigt ist. Der Gerichtshof hat daher wiederholt die Bedeutung dieses Verfahrens und insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, daß die Verwaltung eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde mit Gründen versehen muß, und zwar auch in den Fällen, in denen eine Beförderung angefochten wird.
9 Dies ist um so wichtiger, als die Verwaltung im Gegensatz dazu nicht verpflichtet ist, die Ablehnung einer Bewerbung zu begründen. Die Beschwerde und die Antwort darauf stellen daher bei Streitigkeiten über Beförderungen die einzige vorprozessuale Möglichkeit dar, die sich dem Beamten bietet, um zu prüfen, ob seine Rechte beachtet worden sind, und die der Verwaltung zur Verfügung steht, um nachzuweisen, daß sie im Einklang mit dem Statut vorgegangen ist.
10 Es liegt daher auf der Hand, daß dann, wenn die auf die Beschwerde hin gegebene Begründung nicht mit derjenigen des mit dieser Beschwerde angefochtenen Aktes übereinzustimmen brauchte, das gesamte vorprozessuale Verfahren kaum noch einen Sinn hätte, da der Beamte durch dieses Verfahren nicht mehr feststellen könnte, wie der von ihm angefochtene Akt begründet worden ist.
11 Jeder Beamte muß daher von der Vermutung ausgehen können, daß die auf seine Beschwerde hin angegebene Begründung mit der Begründung übereinstimmt, die dem beschwerenden Akt zugrunde lag.
12 Ist diese Vermutung als unwiderleglich anzusehen? Dies wäre wohl übertrieben. Ich bin jedoch der Auffassung, daß es einem Organ nur dann gestattet werden sollte, diese Vermutung zu widerlegen, insbesondere nach Erhebung einer Klage, wenn es überzeugende Beweise beibringt, aus denen sich ergibt, daß die beanstandete Entscheidung tatsächlich auf andere als die in der Antwort auf die Beschwerde angegebene Überlegungen gestützt war. Dies wäre zum Beispiel in der vorliegenden Rechtssache der Fall, wenn die Kommission einen Auszug aus dem Protokoll des Beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 oder einem Protokoll ihrer eigenen Sitzungen hätte vorlegen können, aus dem sich ergäbe, daß die Kommission trotz der völlig zufriedenstellenden Art und Weise, in der der Kläger vorübergehend die Aufgaben des Abteilungsleiters wahrgenommen hat, zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß ein anderer Bewerber zur endgültigen Wahrnehmung dieser Aufgabe besser geeignet ist.
13 Im vorliegenden Fall behauptet die Kommission, daß die Dinge so abgelaufen seien (siehe Seite 2 des Addendums zur Antwort auf die Beschwerde), sie vermag dies aber nicht zu beweisen.
14 Sie hat einen Vermerk zu den Akten eingereicht, den der Leiter der Generaldirektion Wettbewerb am 20. oder am 28. Oktober 1986 (das Datum ist unleserlich) auf dem Weg über das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied an den Leiter der Generaldirektion Personal gerichtet hat. Dieser Vermerk enthält die Kriterien, nach denen der zuständige Generaldirektor die 18 Bewerbungen sowie die Beurteilungen der betreffenden Beamten geprüft hat. Es heißt dort, daß fünf Bewerbungen anscheinend von Bewerbern eingereicht worden seien, die über eine gründliche Kenntnis der Wettbewerbspolitik und eine der Tätigkeit entsprechende Erfahrung besäßen; auch besitze jeder von ihnen die zur Leitung einer Abteilung erforderlichen Fähigkeiten. Es folgen die Namen von fünf Personen, zu denen der Kläger nicht gehört.
15 Der Leiter der Generaldirektion Wettbewerb erläutert anschließend die Kriterien, nach denen er die Entscheidung zwischen diesen fünf Bewerbern treffen möchte, und er schließt mit dem Vorschlag, die Stelle Herrn Argyris zu übertragen, und mit der Aufforderung an den Leiter der Generaldirektion Personal und an die Verwaltung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Zustimmung der Kommission zu diesem Vorschlag zu erreichen.
16 Weder in diesem Vermerk noch im Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 vom 27. Oktober 1989, noch in der von diesem abgegebenen Stellungnahme wird die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens des Abteilungsleiters durch den Kläger erwähnt. Diese Unterlagen beweisen daher nicht, daß die vorübergehende Verwaltung durch den Kläger nicht in einem für ihn ungünstigen Sinn berücksichtigt worden ist. Vielmehr kann der Umstand, daß der Kläger nicht einmal in der Liste der fünf Beamten aufgeführt ist, die der Beratende Ausschuß als zur Ausübung der Tätigkeit des Abteilungsleiters geeignet angesehen hat, wobei diese Liste mit derjenigen im Vermerk des Leiters der Generaldirektion Wettbewerb identisch ist, im Gegenteil zu der Vermutung Anlaß geben, daß in der Sitzung dieses Ausschusses ein negatives Urteil über die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens durch den Kläger abgegeben wurde.
17 Der Kommission ist es also nicht gelungen, die in Frage stehende Vermutung durch einen greifbaren Beweis zu entkräften. Man kann daher nicht umhin, als gesichert anzusehen, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde sehr wohl auf die in der Antwort auf die Beschwerde angegebene fehlerhafte Begründung gestützt war.
18 Wenn aber die Bewerbung eines der Beamten aufgrund einer offenkundig fehlerhaften Beurteilung seiner Verdienste nicht berücksichtigt worden ist, wird dadurch das gesamte Verfahren rechtswidrig und ist die im Anschluß an dieses Verfahrens vorgenommene Ernennung aufzuheben. Man kann dem nicht entgegenhalten, daß der Kläger kein Interesse an der Anfechtung der Ernennung von Herrn Argyris habe, weil er keineswegs habe sicher sein können, daß er an dessen Stelle ernannt worden wäre. Wir haben es hier nicht mit einer ähnlichen Fallgestaltung wie in der von der Kommission zitierten Rechtssache Morello zu tun, in der eindeutig nachgewiesen werden konnte, daß dieser Beamte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Erfahrungen für die Ausübung des Amtes, um die er sich beworben hatte, in keiner Weise in Frage kam. Es ist nämlich zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, daß der Kläger die Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt habe.
19 Da jeder Beamte ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Beförderungsverfahren, an denen er beteiligt ist, ordnungsgemäß ablaufen, ist der ersten Rüge des Klägers stattzugeben.
Zur Nichtbeachtung der Stellenausschreibung
20 Der Kläger macht zweitens geltend, die Kommission habe die Stellenausschreibung für die betreffende Stelle nicht beachtet. Die Kommission habe nämlich einen Bewerber ernannt, der nicht alle in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt habe; diese fordere in Punkt 3 von den Bewerbern die Kenntnis eines oder mehrerer der Sektoren Textil-, Bekleidungs-, Lederund sonstige Fertigungsindustrien. Diese Voraussetzung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig; der von der Anstellungbehörde ausgewählte Bewerber habe sie nicht erfüllt, da er offensichtlich derartige Kenntnisse nicht besitze und sie im Laufe seiner Karriere auch nicht habe erwerben können.
21 In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen die Beurteilungen übernommen, die im oben genannten Vermerk des Leiters ihrer Generaldirektion Wettbewerb vom 20. oder 28. Oktober 1986 enthalten sind. Auf Seite 2 dieses Vermerks befindet sich folgende Stellungnahme:
Es ist auf die Verschiedenartigkeit der Industriesektoren hinzuweisen, die in die Zuständigkeit der Abteilung fallen; daraus folgt, daß nicht besondere Kenntnisse auf diesem oder jenem Gebiet, sondern die Eigenschaften geistige Aufgeschlossenheit und organisatorische Fähigkeiten als die ausschlaggebenden Kriterien bei der Auswahl der Bewerber für die Besetzung der betroffenen Stelle anzusehen sind.
Weiter heißt es dort, daß Herr Argyris
über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen nicht nur im Bereich staatlicher Beihilfen, sondern auch in Fragen der Industrie im allgemeinen verfügt.
Diese Passage ist offensichtlich ebenfalls in dem Sinne auszulegen, daß eine spezifischere Kenntnis der in der Stellenausschreibung aufgezählten Sektoren keine zwingende Voraussetzung für den Zugang zu der als frei erklärten Stelle ist.
22 Ich bin der Auffassung, daß die Kommission dadurch, daß sie sich diese Betrachtungsweise zu eigen gemacht hat, zu weit gegangen ist. Zwar sind die Organe berechtigt, Personen zum Abteilungsleiter zu ernennen, die keine sehr spezifische Kenntnis eines besonderen Wirtschaftssektors, aber ausreichende Kenntnisse eines umfassender definierten Bereichs haben. Auch sind sie berechtigt, als ausschlaggebendes Kriterium die geistige Aufgeschlossenheit, das Organisationstalent und die Führungsqualitäten der einzelnen Bewerber anzusehen. In diesem Fall haben sie aber die Stellenausschreibung in diesem Sinne zu formulieren und dürfen nicht die Kenntnis namentlich bezeichneter Sektoren fordern. Nebenbei gesagt, kann eine derartige Kenntnis tatsächlich von Bedeutung sein, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob Kartelle und vor allem marktbeherrschende Stellungen bestehen, denn der Grad des Wettbewerbs kann von einem Wirtschaftssektor zum anderen unterschiedlich sein. Es ist daher wohl kein Zufall, daß in der Stellenausschreibung die Kenntnis bestimmter Sektoren gefordert worden war.
23 Im übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgendes hervor:
Wenn auch die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilung der Bewerber eine weitgehende Ermessensbefugnis hat, die sie auch unter dem Blickwinkel der zu besetzenden Stelle ausüben darf, so muß sie doch in dem Rahmen bleiben, den sie sich selber durch die Stellenbekanntgabe gesetzt hat.
24 Wie ich gerade ausgeführt habe, ist dieser Rahmen aber im vorliegenden Fall verbindlicher vorgeschrieben, als die Kommission anscheinend denkt, da die Stellenausschreibung neben einer der Tätigkeit angemessenen gründlichen Erfahrung in Punkt 5 den oben genannten Punkt 3 enthält. Die Kommission hat nicht nachgewiesen, daß der ausgewählte Bewerber speziellere Kenntnisse eines oder mehrerer der dort aufgezählten Sektoren besitzt.
25 Ich bin daher der Auffassung, daß die Anstellungsbehörde die in der Stellenausschreibung KOM/1607/86 aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet hat und daß die Entscheidung, durch die Herrn Argyris die streitige Stelle übertragen worden ist, auch aus diesem Grund aufzuheben ist.
Zum Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts
26 Der Kläger macht außerdem noch einen Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts geltend, wonach kein Dienstposten ... den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf. Er trägt vor, in der GD IV sei allgemein bekannt gewesen, daß die in Frage stehende Stelle einem Beamten britischer Staatsangehörigkeit vorbehalten gewesen sei. Er bietet an, dies durch die Zeugenaussage eines Beamten zu beweisen, der bereit sei, eine Unterhaltung mit einem Angehörigen des Kabinetts eines Kommissionsmitglieds wiederzugeben, aus der sich ergebe, daß eine andere freie Stelle als die im vorliegenden Fall betroffene einem Beamten wegen seiner Staatsangehörigkeit vorbehalten gewesen sei, was beweise, daß die Abteilungsleiterstellen der GD IV im allgemeinen auf dieser Grundlage besetzt würden.
27 Es liegt jedoch auf der Hand, daß in den Korridoren kursierende Gerüchte und eine Erklärung, die ein Angehöriger eines Kabinetts vor mehreren Jahren in bezug auf eine andere Stelle abgegeben hat, keinen Beweis dafür abgeben können, daß die streitige Stelle tatsächlich einem britischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Dieser Rüge ist daher nicht zu folgen.
Zum Ermcssensmißbrauch
28 Mit seiner letzten Rüge macht der Kläger einen Ermessensmißbrauch geltend. Dieser werde insbesondere dadurch bewiesen, daß der ausgewählte Mitbewerber, Herr Argyris, die streitige Stelle nur sehr kurz, ja sogar überhaupt nicht übernommen habe und daß er schnell als Abteilungsleiter in eine andere Abteilung versetzt und auf dem streitigen Dienstposten durch einen anderen Beamten ersetzt worden sei, der sich auf die Stellenausschreibung KOM/1607/86 hin nicht beworben habe. Das gesamte Verfahren habe daher nur das Ziel gehabt, einem ganz bestimmten Bewerber den Zugang zu einer für frei erklärten Stelle zu erleichtern und zu sichern, obwohl mit diesem Bewerber in Wirklichkeit eine andere Stelle habe besetzt werden sollen. Man habe es daher gewissermaßen mit einer Aktion zu tun, deren einziges Ziel es gewesen sei, es Herrn Argyris zu ermöglichen, in die Besoldungsgruppe A 3 aufzusteigen, nicht aber, die für frei erklärte Stelle durch ihre Übertragung an ihn tatsächlich zu besetzen. Zur Unterstützung seiner Auffassung verweist der Kläger darauf, daß das neue Organigramm der Kommission, die die Versetzung von Herrn Argyris auf die Stelle des Leiters der Abteilung Verkehr und Tourismus enthalten habe, ungefähr zu dem Zeitpunkt beschlossen worden sei, in dem Herr Argyris seinen Dienst auf der streitigen Stelle hätte antreten müssen.
29 Ich muß gestehen, daß die Darlegung des Klägers sehr viel für sich hat. In diesem Punkt fehlen uns jedoch überzeugende Beweise. Es ist nämlich möglich, daß Herr Argyris die in Frage stehende Stelle tatsächlich im Zeitpunkt ihrer Übertragung an ihn übernehmen sollte und daß der Anstellungsbehörde wenig später aufgefallen ist, daß sie von seinen Diensten an der Spitze einer anderen Abteilung besser Gebrauch machen konnte. Ich schlage daher vor, der Rüge des Ermessensmißbrauchs nicht stattzugeben.
Zum Schadensersatzantrag
30 Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von einem symbolischen Franc als Schadensersatz für den immateriellen Schaden, den er durch die in der Antwort auf seine Beschwerde enthaltene negative und falsche Beurteilung erlitten hat.
31 Es ist hier zu unterstreichen, daß diese falsche Beurteilung unstreitig einen Amtsfehler darstellt und daß der streitige Text bei seiner Ausarbeitung durch die Generaldirektion Personal und die Verwaltung und infolge seiner Weitergabe an die Kabinette aller Kommissionsmitglieder zu seiner Genehmigung eine nicht unbeachtliche Publizität erfahren hat. Selbst wenn das Addendum, durch das diese Beurteilung zurückgezogen worden ist, wahrscheinlich im wesentlichen die gleiche Publizität erfahren hat, ist dieses auf den 24. Mai 1988 datierte Addendum jedenfalls erst sechseinhalb Monate nach der Klageerhebung (5. November 1987) und fast zehn Monate nach der Mitteilung der Antwort auf die Beschwerde (3. August 1987) beschlossen worden. In der Zwischenzeit konnte sich die negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers, eine Verwaltungseinheit zu leiten, weit über den Kreis derer verbreiten, die den beanstandeten Text hatten lesen können.
32 Unter diesen Voraussetzungen stellt die Rücknahme der falschen Bemerkung als solche keine ausreichende Wiedergutmachung des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens dar, und es ist ihm der Betrag von einem symbolischen Franc zuzusprechen.
33 Ist davon auszugehen, daß der immaterielle Schaden dagegen ausreichend wiedergutgemacht wäre, wenn Sie entschieden, die Übertragung der Stelle an Herrn Argyris aufzuheben? In Ihrem Urteil vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 128/84 (Van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281, 3296) haben Sie festgestellt, daß die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Ernennung als solche eine angemessene Wiedergutmachung des vom Kläger möglicherweise erlittenen immateriellen Schadens darstellt. Diese Aufhebung ist aber ausgesprochen worden, weil die Kommission zu Unrecht auf das besondere Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts zurückgegriffen hatte. In diesem Verfahren war keine verletzende Bemerkung in bezug auf die Fähigkeiten des Klägers gemacht worden.
34 Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds bin ich der Auffassung, daß der Kläger auch dann Anspruch auf den symbolischen Franc hatj wenn Sie meinem Vorschlag folgen, die Ernennung von Herrn Argyris aufzuheben.
35 Was dagegen den materiellen Schaden angeht, dessen Ersatz vom Kläger gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, daß der Beamte zwar für eine Beförderung in Frage kommt, aber keinen Anspruch auf sie hat. Nach Artikel 45 des Statuts wird die Beförderung nämlich aufgrund einer Auslese vorgenommen. Die Anstellungsbehörde hätte also dem Kläger ohne weiteres einen anderen Bewerber vorziehen können, selbst wenn sie sich des guten Ablaufs der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens durch ihn bewußt gewesen wäre. Der Kläger hatte daher auf jeden Fall nicht die Gewißheit, ernannt zu werden.
36 Er hat folglich nicht mit Sicherheit einen materiellen Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlitten.
37 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, den ersten beiden Rügen des Klägers stattzugeben und demzufolge die Entscheidung vom 24. November 1986 über die Übertragung der Stelle des Leiters der Abteilung GD IV/B-2 an Herrn Argyris aufzuheben, dem Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens den von ihm beantragten Franc zuzusprechen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.