Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.01.1990 – C-286/88
ECLI:EU:C:1990:33
In der Rechtssache C-286/88
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Falciola Angelo SpA
gegen
Comune di Pavia
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 177 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und M. Zuleeg, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, R. Joliét, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Erste Kammer des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionalverwaltungsgericht der Lombardei) hat mit Beschluß vom 24. September 1988, der am 29. September 1988 beim Gerichtshof eingegangen ist, dem Gerichtshof verschiedene Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 5, 177 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, der auf einer Klage der Firma Falciola Angelo vor diesem Gericht beruht, mit der diese die Aufhebung des Beschlusses des Consiglio comunale (Gemeinderat) von Pavia vom 29. Juli 1987 nebst aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begehrt; mit diesem Beschluß hat der Gemeinderat von Pavia die Entscheidung der Zuschlagskommission genehmigt, durch die dem Consorzio cooperative costruzioni di Bologna im Anschluß an eine beschränkte Ausschreibung der Zuschlag für Straßenbauarbeiten erteilt worden war.
3 Dem Vorlagebeschluß zufolge fällt der Auftrag wegen seines Wertes unter die Richtlinien 71/304/EWG des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, und 71/305/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, beide vom 26. Juli 1971 (ABl. L 185, S. 1 und 5).
4 Unter diesen Umständen hat das Tribunale dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Existiert heute neben der Gemeinschaftsrechtsordnung und der italienischen Rechtsordnung noch eine dritte (nämlich gemeinschaftlichitalienische) Rechtsordnung, die zu der gemeinschaftlichenglischen, gemeinschaftlichdeutschen usw. Rechtsordnung hinzutritt und gekennzeichnet ist
a) durch den Umstand, daß sie in erster Linie in den Gemeinschaftsvorschriften und in zweiter Linie in den italienischen Rechtsvorschriften geregelt ist (wobei sich die beiden Kategorien von Vorschriften in einen einheitlichen normativen Rahmen einfügen),
b) durch den Umstand, daß sie wesentliche gemeinschaftliche Interessen betrifft, die auch durch italienische Rechtsinstrumente verwirklicht werden?
2) Sind die Artikel 189 Absatz 3, 177 und 5 EWG-Vertrag dahin zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien auch die entsprechenden prozessualen Instrumente vorsehen müssen, die für notwendig gehalten werden, um einen angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten, mit der Verpflichtung, die schon vorhandenen Rechtsprechungsinstrumente zu verbessern, jedenfalls aber mit der Verpflichtung, sie nicht zu verschlechtern?
3) Ergibt sich aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 177 und Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Mitgliedstaaten notwendigerweise die Verpflichtung, vorzusehen, daß die Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände des gemeinschaftlichitalienischen (das heißt in erster Linie in Gemeinschaftsvorschriften und in zweiter Linie in italienischen Rechtsvorschriften begründeten) Rechts von innerstaatlichen Gerichten entschieden werden müssen, die, was das Wesen der Rechtsprechungsfunktion angeht, dem Gerichtshof gleichgestellt sind (und somit nicht weniger Gericht sind als der Gerichtshof)?
4) (Hilfsweise:) Ergibt sich aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 177 und Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Mitgliedstaaten notwendigerweise die Verpflichtung, im Rahmen der Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien vorzusehen, daß die Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände des gemeinschaftlichitalienischen Rechts durch Organe entschieden werden, die eine tatsächliche und nicht nur ¡scheinbare Rechtsprechungsbefugnis (utilis, non inutilis jurisdictio) besitzen?
5 Wie aus den Gründen des Vorlagebeschlusses hervorgeht, zielen die vier Fragen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia letztlich auf eine Entscheidung des Gerichtshofes darüber ab, ob die italienischen Gerichte noch alle vom Gemeinschaftsrecht möglicherweise geforderten Garantien dafür bieten, daß die nationalen Richter ihre Funktion als gemeinschaftlicher Richter trotz des Erlasses des italienischen Gesetzes Nr. 117/88 vom 13. April 1988 über den Ersatz der von Richtern in Ausübung ihres Amtes verursachten Schäden und über die zivilrechtliche Haftung von Richtern (GURI Nr. 88 vom 15. 4. 1988, S. 3) zufriedenstellend sowie in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausüben können.
6 Das Tribunale befürchtet nämlich, daß dieses Gesetz nicht die Unparteilichkeit des Richters gewährleistet, da es nicht sicherzustellen scheint, daß kein Nachteil zu befürchten ist. Daher bestehe die Möglichkeit, daß der italienische Richter gerade deshalb, weil er möglicherweise finanziell haftet..., nur scheinbar ein Richter sei; er sei in Wirklichkeit ein Organ, das veranlaßt werden kann, anders zu entscheiden als nach bestem Wissen und Gewissen, und zwar unter offensichtlicher Verletzung der Gemeinschaftsbestimmungen über das Wesen der Rechtsprechungsfunktion.
7 Wie die Kommission in ihren nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, stellt das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten dar, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Lösung der Rechtsstreitigkeiten benötigen, zu deren Entscheidung sie berufen sind.
8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6) kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.
9 Das ist aber in der vorliegenden Rechtssache der Fall, denn hier stehen die gestellten Fragen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, da das Ersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia nicht die Auslegung der beiden Richtlinien 71/304 und 71/305 des Rates betrifft; vielmehr teilt das Tribunale dem Gerichtshof lediglich mit, daß er diese Richtlinien in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwenden müsse. Bereits aus dem Wortlaut des Vorlagebeschlusses geht nämlich hervor, daß das Tribunale sich lediglich fragt, welche psychologischen Reaktionen der Erlaß des vorgenannten italienischen Gesetzes vom 13. April 1988 bei bestimmten italienischen Richtern hervorrufen könnte. Daher betreffen die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts.
10 Unter diesen Umstände ist der Gerichtshof für die Beantwortung der ihm vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.
11 Demgemäß ist Artikel 92 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Unzuständigkeit des Gerichtshofes festzustellen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der Fragen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia nicht zuständig.