Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.05.1998 – C-361/97
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1998:250
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In der Rechtssache C-361/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland (Österreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Rouhollah Nour
gegen
Burgenländische Gebietskrankenkasse
orgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini und G. Hirsch (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland (im folgenden: Landesberufungskommission) hat mit Bescheid vom 18. September 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen werden in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Nour, einem Arzt, und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse wegen der Feststellung der Unwirksamkeit einiger vertraglicher Vereinbarungen mit dieser Krankenkasse über die Verringerung seiner Honorare vorgelegt.
3 Die Landesberufungskommission ist eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften über die soziale Sicherheit geschaffene ständige Einrichtung, die letztinstanzlich über Streitigkeiten zwischen Ärzten und Trägern der sozialen Sicherheit entscheidet, mit denen kollektive und individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. Wie den Akten zu entnehmen ist, besteht diese Kommission aus zwei Vertretern der Ärzteschaft, zwei Vertretern von Trägern der sozialen Sicherheit und einem Berufsrichter, der den Vorsitz führt.
4 In ihrer nichtöffentlichen Sitzung vom 18. September 1997 hat die Landesberufungskommission beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zahlreiche allgemeine Rechtsgrundsätze entwickelt und zur Anwendung gebracht. Zu diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören rechtsstaatliche Prinzipien wie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Rechtssache 122/78, Slg. 1979, 677, 684), das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Rechtssache 265/78, Slg. 1980, 617, 630) etc. Es besteht aber kein umfassender gemeinschaftsrechtlicher Grundrechtekatalog. Verwiesen wird auf die Empfehlung Nr. R(94) 12, angenommen vom Ministerkomitee des Europarates am 13. Oktober 1994, über Unabhängigkeit, Effizienz und Rolle des Richters, die u. a. vorsieht, daß Amtszeit und Besoldung der Richter gesetzlich garantiert sein müssen.
Angefragt wird beim EuGH, ob diese Empfehlung im Wege der allgemeinen Rechtsgrundsätze auch als Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts gilt.
2. Ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 u. a.) in der Ausprägung des Rückwirkungsverbots (EuGH, Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 u. a.) auch so zu verstehen, daß es einer Verwaltungsbehörde nicht erlaubt ist, den in einem staatlichen Akt von vornherein als Fallpauschale festgelegten Bezug eines Richters zu kürzen, nur weil die Verwaltungsbehörde der Auffassung ist, dieser Bezug widerspreche dem, was sie selbst für angemessen hält?
3. Liegt Rechtssicherheit noch vor, wenn eine durch Gesetz eingerichtete Rechtsschutzeinrichtung, welche aus zwei Instanzen besteht, de facto nur aus einer einzigen Instanz besteht, weil die erste Instanz systematisch untätig ist, so daß über Devolutionsanträge nur die zweite und letzte Instanz tätig werden muß?
4. Ist es zulässig, daß eine Verwaltungsbehörde einem Gericht bzw. einem gerichtsähnlichen Spruchkörper vorschreibt, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dieses Gericht bzw. dieser gerichtsähnliche Spruchkörper gerichtliche Rechtssachen zu verbinden hat, oder stellt dies einen Eingriff in die Autonomie der Rechtsprechung dar?
5 Aus der Vorlageentscheidung und den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Fragen der Landesberufungskommission im wesentlichen zwei Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen: zum einen die Berechnungsweise der Bezüge des Vorsitzenden dieser Kommission (erste, zweite und vierte Frage) und zum anderen die Beziehungen zwischen der Paritätischen Schiedskommission als erster Instanz und der Landesberufungskommission als Berufungsinstanz (dritte Frage).
6 In bezug auf den erstgenannten Aspekt geht aus den Akten hervor, daß derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsstreit zwischen dem Vorsitzenden der Landesberufungskommission und dem Justizministerium wegen des Betrages anhängig ist, der dem Vorsitzenden aufgrund der Erledigung von 36 Rechtssachen der sozialen Sicherheit durch die Kommission im ersten Halbjahr 1996 zusteht.
7 Die erste und die zweite Frage stehen in Zusammenhang mit dieser Streitigkeit, in deren Rahmen der Vorsitzende der Landesberufungskommission dem Justizministerium konkret vorwirft, durch bloßen Verwal tungs akt rückwirkend die Berechnungsweise seiner Bezüge geändert zu haben.
8 Die vierte Frage wird im Hinblick auf kürzliche Bestrebungen des Justizministeriums gestellt, mit denen alle Landesberufungskommissionen veranlaßt werden sollen, gleiche oder ähnliche Rechtssachen miteinander zu verbinden. Dadurch solle verhindert werden, daß die Bezüge der Vorsitzenden dieser Kommissionen, die sich anhand eines Pauschalbetrags pro erledigter Rechtssache errechnen, zu hoch würden.
9 Was den zweiten Aspekt anbelangt, so möchte die Landesberufungskommission den Gerichtshof mit seiner dritten Frage offenbar darauf aufmerksam machen, daß es der ersten Instanz aufgrund ihrer paritätischen Zusammensetzung nicht gelinge, über die Streitigkeiten zwischen Ärzten und Trägern der sozialen Sicherheit zu entscheiden, so daß die Landesberufungskommission praktisch in erster und letzter Instanz entscheide.
10 Das Verfahren gemäß Artikel 177 des Vertrages ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befaßt sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und Beschluß vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10).
11 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts der Rechtssache verfügt, am besten in der Lage, die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils einzuschätzen (Urteil Meilicke, Randnr. 23). Folglich entscheidet der Gerichtshof grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlaßt haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 15).
12 Gleichwohl kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Sig. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12).
13 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, in der die vorgelegten Fragen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
14 Hierzu ist erstens festzustellen, daß die von der Landesberufungskommission erbetenen Antworten für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen Herrn Nour und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse wegen seiner ärztlichen Honorare keine Hilfe wären. Die mit den Bezügen des Vorsitzenden, der Verbindung von Rechtssachen und dem Verhältnis zur ersten Instanz zusammenhängenden Fragen sind nicht Gegenstand einer Erörterung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und liegen offensichtlich außerhalb des Rahmens des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits; sie betreffen nämlich den oben dargestellten Konflikt zwischen dem Vorsitzenden der Landesberufungskommission und dem Justizministerium.
15 Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15; siehe auch Urteil Grado und Bashir, Randnr. 16).
16 Zweitens geht aus den Akten hervor, daß der Vorsitzende der Landesberufungskommission als Partei im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof, der die Arbeit der Paritätischen Schiedskommission und seine Bezüge betrifft, erfolglos angeregt hat, dem Gerichtshof die gleichen wie die hier vorgelegten Fragen zu unterbreiten.
17 Könnte ein nationaler Richter, der in eigener Sache einen Rechtsstreit mit dem Justizministerium führt, über das Gericht, dessen Vorsitz er innehat, in einem anderen Rechtsstreit, der mit anderem Gegenstand zwischen Dritten geführt wird, Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, die den erstgenannten Rechtsstreit betreffen, so würde die Vorschrift mißachtet, nach der es Sache des mit der Entscheidung eines Rechtsstreits befaßten nationalen Gerichts —vorliegend des Verwaltungsgerichtshofs — und nicht der Parteien ist, gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen und den Inhalt der Vorlagefragen festzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 4, und vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 10).
18 Drittens läßt sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen, inwiefern das Gemeinschaftsrecht auf die Streitigkeit zwischen dem betreffenden Arzt und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse anwendbar sein könnte. Die Landesberufungskommission beschränkt sich auf den Hinweis an den Gerichtshof, daß künftig unter Umständen Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten von ähnlichen Streitigkeiten betroffen sein könnten.
19 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Gerichtshof aber nicht zu einem angeblichen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts äußern, wenn der Rechtsstreit keinerlei Bezug zu einem durch die Bestimmungen des Vertrages geregelten Sachverhalt aufweist. Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten stellt keinen Bezug her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 16).
20 Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß der Gerichtshof für die Beantwortung der von der Landesberufungskommission vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig ist.
Kosten
21 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland vorgelegten Fragen nicht zuständig.