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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1990 – C-21/88

ECLI:EU:C:1990:121

Zitiert von 9 Entscheidungen

In der Rechtssache C-21/88

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale amministrativo regionale della Toscana in dem dort anhängigen Rechtsstreit

Du Pont de Nemours Italiana SpA

gegen

Unità sanitaria locale Nr. 2 von Carrara

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 92 und 93 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und M. Zuleeg, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, unterstützt durch die Du Pont de Nemours Deutschland GmbH, beide vertreten durch die Rechtsanwälte G. P. Zanchini und M. Siragusa, Rom, und durch den Procuratore G. Scassellati Sforzolini, Bologna,

die 3M-Italia SpA, Streithelferin im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte E. A. Raffaelli, C. Rucellai und C. Lessona, Florenz,

die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri als Bevollmächtigten,

die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Attaché principal d'administration centrale beim Außenministerium Claude Chavance als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berardis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1989,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunale amministrativo regionale della Toscana hat mit Beschluß vom 1. April 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 92 und 93 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit einer italienischen Regelung, die den im Mezzogiorno ansässigen Unternehmen einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält, mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Du Pont de Nemours Italiana SpA, unterstützt durch die Du Pont de Nemours Deutschland GmbH, und der Unità sanitaria locale Nr. 2 von Carrara (lokale Einrichtung des Gesundheitswesens, im folgenden: USL), unterstützt durch die 3M-Italia SpA, über die Bedingungen der Vergabe von Lieferaufträgen für radiologische Filme und Flüssigkeiten.

3 Gemäß den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 (Disciplina organica dell'intervento straordinario nel Mezzogiorno) hat der italienische Staat die Verpflichtung, mindestens 30 % ihres Bedarfs bei im Mezzogiorno ansässigen Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksbetrieben zu beziehen, in denen die fraglichen Erzeugnisse hergestellt werden, auf alle Einrichtungen, öffentliche Verwaltungen sowie Gesellschaften und Einrichtungen mit staatlicher Beteiligung, einschließlich der USL im gesamten Staatsgebiet, ausgedehnt.

4 Gemäß diesen nationalen Bestimmungen legte die USL mit Entscheidung vom 3. Juni 1986 die Bedingungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von radiologischen Filmen und Flüssigkeiten fest. Sie teilte die Lieferung in dem als Anlage beigefügten besonderen Leistungsverzeichnis in zwei Lose auf, von denen eines in Höhe von 30 °/o des Gesamtumfangs im Mezzogiorno ansässigen Unternehmen vorbehalten war. Die Du Pont de Nemours Italiana SpA focht diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale della Toscana mit der Begründung an, sie sei von der Teilnahme an der Bewerbung um den Zuschlag dieses Loses ausgeschlossen worden, weil sie keinen Betrieb im Mezzogiorno besitze. Mit Entscheidung vom 15. Juli 1986 vergab die USL das Los in Höhe von 70 % des Gesamtumfangs der fraglichen Lieferungen. Die Du Pont de Nemours Italiana SpA focht diese Entscheidung vor demselben Gericht an.

5 Im Rahmen der Prüfung dieser beiden Klagen beschloß das nationale Gericht, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Steht Artikel 30 EWG-Vertrag, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung untersagt, der streitigen nationalen Regelung entgegen?

2) Weist die Verpflichtung nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986, einen Teil der Aufträge vorzubehalten, die Merkmale einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 auf, soweit sie über die Ansiedlung von Unternehmen, die zur sozioökonomischen Entwicklung der betreffenden Gegend beitragen, der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes dient, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist?

3) Verleiht Artikel 93 EWG-Vertrag der Kommission die ausschließliche Befugnis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der in Artikel 92 genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, oder steht diese Befugnis auch dem nationalen Gericht zu, das über die eventuelle Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befindet?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Regelung sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

A — Zur ersten Frage

7 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 30, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung untersagt, einer nationalen Regelung entgegensteht, die in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält.

8 Artikel 30 betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (zuerst das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in den Mitgliedstaaten und untersagt damit jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

9 Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1977, L 13, S. 1), die im Zeitpunkt der Entstehung des Ausgangsrechtsstreits galt, sind weiter Beschränkungen des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Lieferaufträge nach den Artikeln 30 ff. des Vertrages verboten.

10 Es ist also zu untersuchen, wie sich ein Vorzugssystem wie das des Ausgangsfalls auf den freien Warenverkehr auswirken kann.

11 Ein solches System, das die in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats verarbeiteten Waren begünstigt, hindert die betroffenen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen daran, einen Teil ihres Bedarfs bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betrieben zu decken. Damit werden die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse gegenüber den in dem fraglichen Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen diskriminiert und der normale innergemeinschaftliche Handelsverkehr beeinträchtigt.

12 Daran ändert nichts, daß ein solches Vorzugssystem seine beschränkenden Wirkungen gegenüber den Erzeugnissen, die von Betrieben des fraglichen Mitgliedstaats hergestellt werden, die nicht in dem unter das Vorzugssystem fallenden Gebiet ansässig sind, im gleichen Maße entfaltet wie gegenüber Erzeugnissen, die von in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betrieben hergestellt werden.

13 Zum einen werden zwar nicht alle Erzeugnisse des fraglichen Mitgliedstaats gegenüber ausländischen Erzeugnissen bevorzugt, wohl aber sind alle Erzeugnisse, denen das Vorzugssystem zugute kommt, inländische Erzeugnisse. Zum anderen ist eine staatliche Einfuhrmaßnahme nicht deshalb von Artikel 30 ausgenommen, weil ihre beschränkenden Wirkungen nicht alle, sondern nur einen Teil der inländischen Erzeugnisse begünstigen.

14 Schließlich kann ein System wie das des Ausgangsfalls wegen seiner diskriminierenden Natur nicht mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt werden, da diese Erfordernisse nur bei Maßnahmen berücksichtigt werden können, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten (Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625).

15 Ein solches System fällt auch nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 36 EWG-Vertrag erschöpfend aufgezählten Ausnahmen.

16 Die italienische Regierung hat jedoch Artikel 26 der Richtlinie 77/62 angeführt, wonach diese Richtlinie... der Anwendung der Bestimmungen nicht entgegensteht], die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft und in dem italienischen Gesetz Nr. 835 vom 6. Oktober 1950 (GURI Nr. 245 vom 24.10.1950) sowie in dessen späteren Fassungen enthalten sind, unbeschadet der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Vertrag.

17 Der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht (Gesetz Nr. 64/86) ist jedoch teilweise anders und weiter als er es zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie (Gesetz Nr. 835/50) war. Außerdem stellt Artikel 26 der Richtlinie klar, daß diese unbeschadet der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Vertrag angewandt wird. Die Richtlinie darf in keinem Fall dahin ausgelegt werden, daß sie die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, die gegen den EWG-Vertrag verstoßen, und dadurch die Anwendung von Artikel 30 EWG-Vertrag in einem Fall wie dem Ausgangsfall verhindert.

18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält.

B — Zur zweiten Frage

19 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Qualifikation der fraglichen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag bewirken würde, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 ausgenommen wäre.

20 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere das Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/talien, Slg. 1986, 1759) kann Artikel 92 keinesfalls dazu dienen, den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr ihre Wirkung zu nehmen. Nach dieser Rechtsprechung verfolgen die genannten Vorschriften wie die Vorschriften des EWG-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nämlich das gemeinsame Ziel, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Deshalb stellt nach dieser Rechtsprechung der Umstand, daß eine einzelstaatliche Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden kann, keinen hinreichenden Grund dafür dar, sie vom Verbot des Artikels 30 auszunehmen.

21 Somit kann dahingestellt bleiben, ob die fragliche Regelung eine Beihilfe ist. Dem vorlegenden Gericht ist unabhängig davon zu antworten, daß die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag nicht bewirken würde, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 ausgenommen wäre.

C — Zur dritten Frage

22 Aus den Antworten auf die vorigen Fragen folgt, daß es, in einer Situation wie der des Ausgangsfalls dem nationalen Gericht obliegt, die volle Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag sicherzustellen. Folglich ist die dritte Frage über die Aufgabe des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit Artikel 92 EWG-Vertrag gegenstandslos geworden.

Kosten

23 Die Auslagen der italienischen Regierung, der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale della Toscana mit Beschluß vom 1. April 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält.

2) Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre.