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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1991 – C-163/90
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1991:436
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 21. November 1991
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Rechtssache geht es um die Rechtmäßigkeit bestimmter Abgaben, die auf die Verbringung von Waren nach Réunion, einem französischen überseeischen Departement, erhoben werden. Der Fall wurde dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Saint-Denis (Réunion) unterbreitet, die um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1) Verbieten die Artikel 3, 9 und 13 oder gegebenenfalls Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf Waren zu erheben, die wegen der Verbringung der Waren in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates erhoben wird und sowohl die ausländischen Waren als auch diejenigen inländischen Waren trifft, die nicht aus diesem Teil des genannten Hoheitsgebiets stammen?
2) Insbesondere:
a) Ist nach den Artikeln 9 und 13 EWG-Vertrag eine Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, die nach Maßgabe des Wertes ausländischer und inländischer Waren bei deren Abfertigung zum freien Verkehr erhoben wird, ohne daß diese Erhebung unmittelbar oder mittelbar auf dem Überschreiten einer Staatsgrenze beruht, oder setzen diese Bestimmungen im Gegenteil voraus, daß das Überschreiten einer Staatsgrenze rechtlich oder tatsächlich der Steuertatbestand oder eines seiner Merkmale ist?
b) Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß
ein Mitgliedstaat den Ursprung von Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen in einer bestimmten Region zur Grundlage einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung macht, wodurch zwangsläufig die ausländischen Hersteller von einer günstigeren Behandlung ausgeschlossen werden, oder muß diese Unterscheidung auch oder ausschließlich auf die Art der betroffenen Erzeugnisse abstellen?
die den Erzeugnissen der französischen überseeischen Departements und insbesondere denjenigen von Réunion eingeräumten Steuervorteile, die sich aus deren Befreiung vom octroi de mer ergeben, als Begünstigungen angesehen werden, die mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts in Einklang stehende wirtschaftspolitische Ziele verfolgen?
3) Verbietet das Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Schweden es einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, bei der Abfertigung von aus Schweden eingeführten Waren zum freien Verkehr wegen der Verbringung in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf diese Waren zu erheben, wenn diese Steuer auch die Gemeinschaftswaren trifft, die nicht aus diesem Teil des Hoheitsgebiets stammen?
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Administration des douanes et droits indirects und vier Bürgern, die die Rückerstattung bestimmter Abgaben fordern, deren Zahlung von ihnen wegen der Einfuhr neuer Kraftfahrzeuge aus dem französischen Mutterland nach Réunion verlangt worden war. Ähnliche Fragen waren dem Gerichtshof in einem früheren Verfahren vom Tribunal d'instance vorgelegt worden, diese Vorlage war jedoch zurückgenommen worden, nachdem die Cour d'appel die Vorlageentscheidung des Untergerichts aufgehoben hatte: siehe den Beschluß vom 13. Juni 1990 in den Rechtssachen C-222/89 bis C-225/89 (Alidor u. a., ABl. C 178 vom 18. Juli 1990, S. 15).
3 Drei der Fahrzeuge, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, waren in Deutschland hergestellt, das vierte in Schweden. Das vorlegende Gericht führt aus, daß die Erhebung der Abgaben auf die in Rede stehenden Fahrzeuge bei deren Verbringen in das französische Hoheitsgebiet bis zu ihrer Ankunft in Réunion ausgesetzt [worden war], wo die gesamten Zollabfertigungsformalitäten abgewickelt wurden. Gemäß dem nationalen französischen Recht befanden sich die Fahrzeuge während dieses Zeitraums in der Situation der vorübergehenden Durchfuhr, was nach Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der drei in Deutschland hergestellten Fahrzeuge einem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren und hinsichtlich des in Schweden hergestellten Fahrzeugs einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren entspricht (Vorlageurteil S. 6). Die Einfuhr der Fahrzeuge nach Réunion kann daher nicht als innerfranzösischer Vorgang angesehen werden, da die Zollabfertigung erst zu diesem Zeitpunkt stattfand.
4 Was die deutschen Fahrzeuge betrifft, so hängen die Antworten auf die Vorlagefragen von der Tragweite der Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie des in Artikel 95 EWG-Vertrag ausgesprochenen Verbots diskriminierender inländischer Abgaben ab. Zu bemerken ist jedoch, daß das schwedische Fahrzeug erst nach seiner Ankunft in Réunion in den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft gelangt ist. Dieses Fahrzeug unterlag daher im Zeitpunkt seiner Einfuhr nach Réunion weder den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr noch den Bestimmungen von Artikel 95.
5 Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß das schwedische Fahrzeug anders zu behandeln wäre als die in Deutschland hergestellten Fahrzeuge. Die Artikel 3 und 6 des 1972 zwischen der Gemeinschaft und Schweden geschlossenen Abkommens (siehe die Verordnung [EWG] Nr. 2838/72, ABl. L 300, S. 96) verbieten nämlich im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden die Erhebung von Einfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung. Außerdem verpflichtet Artikel 18 des Abkommens die vertragschließenden Parteien, keine Maßnahmen zu treffen, die zu einer diskriminierenden inländischen Besteuerung führen.
6 Es trifft zu, daß die Bestimmungen des Abkommens von 1972 nicht notwendig ebenso auszulegen sind wie die entsprechenden Vertragsvorschriften: siehe die Urteile in den Rechtssachen 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329) und 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641). Aus den in Nr. 28 dargelegten Gründen bin ich der Meinung, daß im vorliegenden Zusammenhang beide Gruppen von Vorschriften im wesentlichen den gleichen Inhalt haben. Überdies stellt das Urteil in der Rechtssache Kupferberg klar, daß die Bestimmungen des Abkommens von 1972 geeignet sind, den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern Rechte zu verleihen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu schützen sind. Im vorliegenden Fall ist nicht behauptet worden, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens könnten im Falle ihrer Verletzung nicht vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht werden. In den folgenden Ausführungen sind daher Bezugnahmen auf die Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie über inländische Abgaben, wenn es der Zusammenhang gestattet, dahin zu verstehen, daß sie auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens von 1972 umschließen.
7 Hauptbestandteil der umstrittenen Belastungen ist eine Abgabe namens octroi de mer (Dockgebühren). Gebühren dieser Art wurden von den früheren französischen Kolonien seit dem 19. Jahrhundert erhoben. Ihre gegenwärtige Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 84/747 vom 2. August 1984, nach dessen Artikel 38 in die Regionen Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion eingeführte Waren einer Verbrauchsabgabe namens octroi de mer unterliegen, deren Bemessungsgrundlage ihr Zollwert am Ort der Einfuhr ist. Der Satz der Dockgebühren wird vom Regionalrat der betroffenen Region festgesetzt. In Réunion werden dem vorlegenden Gericht zufolge Dockgebühren zu vier von 2 bis 22 % reichenden Hauptsteuersätzen sowie zu einem Ausnahmesatz von 77 % erhoben. Sie werden von den zuständigen Zollbehörden in der gleichen Weise wie eigentliche Zölle eingetrieben und auf alle nach Réunion verbrachten Fahrzeuge mit Ausnahme bestimmter dem dringendsten Bedarf dienender Erzeugnisse erhoben.
8 Über die Dockgebühren hinaus, deren Erträge den zu ihrer Einziehung befugten Gemeinden der Regionen zugute kommen, ermächtigt Artikel 39 des Gesetzes Nr. 84/747 die Regionen, für eigene Rechnung und unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Dockgebühren gelten, eine zusätzliche Abgabe von bis zu 1 % zu erheben. Die Behörden von Réunion haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und erheben eine auf den höchsten zulässigen Betrag festgesetzte zusätzliche Abgabe. Die Betroffenen wenden sich vor dem vorlegenden Gericht gegen die Belastung mit den beiden Dockgebühren und der zusätzlichen Abgabe. Soweit in den folgenden Ausführungen von Dockgebühren die Rede sein wird, bezieht sich dies ebenfalls auf die zusätzliche Abgabe.
9 Zu beachten ist, daß Dockgebühren grundsätzlich auf alle aus Gebieten außerhalb der fraglichen Region stammenden Waren erhoben werden, gleichviel ob die Waren ihren Ursprung in anderen überseeischen Departements, im französischen Mutterland, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben. Sie machen einen großen Teil der Einkünfte der Regionen aus, die zu ihrer Einziehung befugt und die sämtlich im Verhältnis zur Gemeinschaft insgesamt in starkem Maße unterentwickelt sind. Sie stellen ein wirksames Mittel zur Einnahmensteigerung dar, da sie leicht zu berechnen und einzuziehen und schwer zu umgehen sind.
Der EWG-Vertrag und die französischen überseeischen Departments
10 Für die Prüfung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen ist es zweckmäßig, zunächst zu untersuchen, inwieweit die Vertragsvorschriften für die französischen überseeischen Departements gelten. Diese Departements, die zugleich Regionen im Sinne des französischen Rechts bilden, sind integrierender Bestandteil der Französischen Republik und des Zollgebiets der Gemeinschaft (siehe die Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft (ABl. L 197, S. 1). Dennoch richtet sich die Anwendbarkeit des EWG-Vertrags nach den Sondervorschriften von Artikel 227 Absatz 2, der wie folgt lautet:
Für ... die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
den freien Warenverkehr,
die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
den freien Dienstleistungsverkehr,
die Wettbewerbsregeln,
die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.
11 Mit Artikel 227 Absatz 2 hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787) befaßt, in der der Kläger geltend gemacht hatte, die abgabenrechtlichen Vertragsbestimmungen, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Artikels 95, seien auf aus einem französischen überseeischen Departement in einen Mitgliedstaat eingeführte Waren anwendbar. Der Gerichtshof hatte die Tragweite von Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 im Hinblick darauf zu klären, daß der Rat seinerzeit noch keinen Gebrauch von seiner Befugnis gemacht hat, die Bedingungen für die Anwendung der nicht in Unterabsatz 2 aufgezählten Vertragsbestimmungen in den französischen überseeischen Departements festzulegen. Er äußerte sich wie folgt (Randnrn. 10 und 11).
Um... der besonderen geographischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage dieser Departements gerecht zu werden, sieht Artikel 227 Absatz 2 vor, daß der Vertrag nur stufenweise auf sie Anwendung findet, und trifft darüber hinaus im größtmöglichen Umfang Vorsorge für den Erlaß von den spezifischen Erfordernissen dieser Teile des französischen Gebietes angepaßten Sonderbestimmungen.
Zu diesem Zweck sind in Artikel 227 bestimmte Kapitel und Artikel ausdrücklich aufgeführt, die mit Inkrafttreten des Vertrages gelten sollten; zugleich wurde jedoch eine Zweijahresfrist vorbehalten, binnen deren der Rat besondere Bedingungen für die Anwendung anderer Gruppen von Bestimmungen beschließen konnte.
Nach dem Ablauf dieser Frist gelten somit die Vertragsbestimmungen und des abgeleiteten Rechts ohne weiteres für die überseeischen Departements, da diese integrierender Bestandteil der Französischen Republik sind; dabei bleibt jedoch nach wie vor die Möglichkeit offen, nachträglich den Erfordernissen dieser Gebiete entsprechende Sondermaßnahmen zu treffen.
Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß die steuerrechtlichen Vertragsvorschriften, insbesondere Artikel 95, obwohl sie in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erwähnt werden, nach Ablauf der in Unterabsatz 2 festgesetzten Zweijahresfrist auf Waren aus den französischen überseeischen Departements anwendbar waren.
12 Wie die Praxis des Rates und der Kommission zeigt, legen diese die Entscheidung im Fall Hansen, meines Erachtens zu Recht, dahin aus, daß nunmehr grundsätzlich das gesamte Gemeinschaftsrecht auf die französischen überseeischen Departements anwendbar ist, daß der Rat jedoch ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzten Zweijahresfrist befugt ist, Maßnahmen zu treffen, die von anderen als den im ersten Unterabsatz des genannten Absatzes aufgezählten Vertragsbestimmungen oder der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften abweichen, wenn hierdurch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete gefördert wird. Von dieser Befugnis ist in der Folgezeit ausgiebig Gebrauch gemacht worden.
13 So erließ der Rat z. B. am 26 März 1980 die Richtlinie 80/368 (ABl. L 90, S. 41), die die französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich des durch die Richtlinie 77/388 vom 17. Mai 1977 eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ausnimmt. Danach erging die Ratsentscheidung 88/245 vom 19. April 1988 zur Ermächtigung der Französischen Republik, in ihren überseeischen Departements und im französischen Mutterland in Abweichung von Artikel 95 des Vertrages auf in diesen Departements hergestellten sogenannten traditionellen Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 106. S. 33).
14 Später erließ der Rat den Beschluß 89/687 vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom) (ABl. L 399, S. 39). In der zweiten Begründungserwägung dieses Beschlusses heißt es: Die französischen überseeischen Departements ... leiden unter einem großen strukturbedingten Rückstand, der durch mehrere Faktoren (außerordentlich periphere Lage, Insellage, geringe Flächenausdehnung, schwierige Boden- und Klimaverhältnisse, Abhängigkeit der Wirtschaft von einigen wenigen Erzeugnissen) noch verstärkt wird. Diese Faktoren behindern wegen ihrer Dauerhaftigkeit und ihrer Häufung die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete wesentlich. Infolgedessen hebt sich das sozioökonomische Umfeld der überseeischen Departements deutlich von dem der übrigen Gebiete der Gemeinschaft ab, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitslosenquote, die zu den höchsten in der Gemeinschaft zählt... Nach Punkt 1 des Anhangs dieses Beschlusses beruht Poseidom ... auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der überseeischen Departements zur Gemeinschaft und der Anerkennung der regionalen Realität, die durch die besonderen Merkmale und Sachzwänge der betreffenden Gebiete im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft gekennzeichnet ist.
15 Im Rahmen von Poseidom erließ der Rat am selben Tag die Entscheidung 89/688 betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46). In der vierten Begründungserwägung zu dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß die in Rede stehende Steuer ein wichtiger Baustein der Autonomie und der lokalen Selbstverwaltung ist und daß die Einnahmen aus dieser Steuer ... ein Mittel der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Departements darstellen [müssen]. Nach der neunten Begründungserwägung müßte die Regelung der Dockgebühren jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren grundsätzlich voll und ganz den Grundsätzen des Artikels 95 des Vertrages entsprechen.
16 Dementsprechend bestimmt Artikel 1 der Entscheidung 89/688: Die französischen Behörden treffen spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen, damit die derzeit in den überseeischen Departements geltende Steuer ,octroi de mer' ... unterschiedslos auf in diese Gebiete verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird. Mit Artikel 4 wird die Französische Republik unter bestimmten Bedingungen ermächtigt, bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige Regelung ,octroi de mer' beizubehalten. Nach Artikel 2 Absatz 3 kann Frankreich die örtlichen Unternehmen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren im Hinblick auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der französischen überseeischen Departements ganz oder teilweise vom octroi de mer freistellen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung 89/688 erst in Kraft getreten ist, nachdem sich die Vorgänge abgespielt hatten, die Anlaß zu den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gaben.
17 Diese Maßnahmen sind ein Beweis für die schwachen Wirtschaftsstrukturen der französischen überseeischen Departements, von denen in der fünften Begründungserwägung der Entscheidung 89/688 die Rede ist, sowie für die Länge des Zeitraums, für den die politischen Organe bereit sind, diese Departements vor den kalten Winden des Vertrages zu schützen. Zu bemerken ist jedoch, daß eine etwaige Entscheidung des Gerichtshofes, daß Abgaben wie Dockgebühren mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar sind, lediglich den Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zweijahresfrist und dem Inkrafttreten der Entscheidung 89/688 berühren würde. Sollte der Gerichtshof dagegen für Recht erkennen, daß derartige Abgaben mit den Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unvereinbar sind, so würde diese Feststellung grundsätzlich von dem Zeitpunkt an gelten, zu dem diese Bestimmungen in Kraft getreten sind. Überdies wäre der Rat, wie die Kommission einräumt, in der Folgezeit nicht befugt, von den genannten Bestimmungen abzuweichen.
Zur Rechtmäßigkeit von Abgaben wie Dockgebühren
a) Die Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
18 Die Region Reunion und die französische Regierung betonen, daß Dockgebühren auf alle Einfuhren in die betroffenen Regionen einschließlich solcher aus anderen überseeischen Departements und dem französischen Mutterland erhoben würden. Weiterhin tragen sie vor, die Pflicht zur Entrichtung der Dockgebühren werde durch die Überschreitung einer Regionalgrenze und nicht einer Staatsgrenze ausgelöst. Aus diesen Gründen fielen Dockgebühren nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.
19 Die Kommission hat uns darüber unterrichtet, daß bei ihr seit 1980 eine Anzahl von Beschwerden eingegangen sind, mit denen sich Wirtschaftsteilnehmer gegen die Erhebung von Dockgebühren wenden. Diese Beschwerden veranlaßten sie, 1984 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein Verfahren gegen Frankreich einzuleiten. Nach Prüfung der Bemerkungen der französischen Regierung beschloß sie, daß Verfahren auszusetzen und eine politische Lösung des Problems anzustreben. Sie bleibt jedoch dabei, daß Dockgebühren, weil sie wegen der Überquerung der Grenze der Region durch die betroffenen Waren erhoben werden und örtliche Erzeugnisse keiner entsprechenden Belastung unterliegen, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien. Angesichts der Tatsache, daß solche Gebühren seit dem letzten Jahrhundert bestehen, ist die Kommission der Ansicht, daß sie in den Anwendungsbereich von Artikel 13 EWG-Vertrag fielen. Insoweit als sie a) nach dem Inkrafttreten des Vertrages auf Erzeugnisse erstreckt worden seien, die ihnen zuvor nicht unterlegen hätten, oder als b) der Satz nach diesem Zeitpunkt erhöht worden sei, stünden sie, so die Kommission, in Widerspruch zu Artikel 12 EWG-Vertrag.
20 Obwohl Dockgebühren mehrere Merkmale echter Zölle aufweisen, räumt die Kommission ein, daß sich der Zollbegriff stricto sensu im Sinne des Vertrages möglicherweise auf Abgaben beschränke, die auf staatlicher oder auf Gemeinschaftsebene erhoben würden. Aus diesem Grund hat die Kommission in ihrem 1984 an die französische Regierung gerichteten Aufforderungsschreiben Dockgebühren als Abgaben gleicher Wirkung eingestuft. Sie räumt ein, daß die Unterscheidung zwischen beiden Tatbeständen, soweit es um Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gehe, ohne praktische Bedeutung sei, da beide Arten von Abgaben denselben Vorschriften unterworfen seien. Sie trägt jedoch vor, die Unterscheidung sei von Bedeutung bei Einfuhren aus Drittländern, wenn — wie im Fall des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden (siehe dessen Artikel 3 und 6) — die beiden Abgaben nicht völlig gleich behandelt würden.
21 Ich halte das Vorbringen der Kommission, daß der Begriff der Zölle schlechthin auf Abgaben beschränkt sei, die ausschließlich auf staatlicher oder auf Gemeinschaftsebene erhoben würden, für durchaus zutreffend. Man würde den Begriff vielleicht überstrapazieren, wollte man Abgaben, die an einer Regionalgrenze innerhalb eines Mitgliedstaats auf aus anderen Teilen dieses Staates eingeführte Waren erhoben werden, als Zölle ansehen, selbst wenn auch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in die betroffene Region mit diesen Abgaben belastet werden. Ich werde mich daher auf die Frage konzentrieren, ob Belastungen wie Dockgebühren als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen werden können.
22 Zu bemerken ist, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Dockgebühren auf Einfuhren erhoben werden, bei denen die Zollformalitäten erst abgewickelt werden, wenn die betroffenen Waren Reunion erreicht haben, die Regionalgrenze mit der Staatsgrenze zusammenfällt. Das gleiche gilt, wenn Dockgebühren auf Waren erhoben werden, die unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten nach Reunion eingeführt wurden. Dies deutet meines Erachtens stark darauf hin, daß die Erhebung von Dockgebühren unter derartigen Umständen mit den Vertragsvorschriften über Abgaben gleicher Wirkung unvereinbar ist, da diese Vorschriften es eindeutig verbieten, Einfuhren an der Staatsgrenze mit Abgaben zu belegen.
23 Die französische Regierung bleibt jedoch bei der Auffassung, Dockgebühren seien Teil eines inländischen Besteuerungssystems und fielen daher nicht unter die Vertragsbestimmungen über Abgaben gleicher Wirkung, sondern unter Artikel 95 EWG-Vertrag. Ich werde mich später ausführlicher mit Artikel 95 befassen, möchte aber bereits hier klarstellen, daß die Auffassung der französischen Regierung meines Erachtens fehlgeht. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 77/71 (Capolongo, Slg. 1973, 611) ausgeführt, daß Artikel 95 Geldlasten betrifft, die Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgaberegelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt. Wie die Kommission ausführt, erfüllen Dockgebühren nicht diese Voraussetzung, weil sie nicht auf in Reunion hergestellte Erzeugnisse erhoben werden. Hieraus folgt, daß derartige Belastungen keine inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 darstellen.
24 Um jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts vollständiger beantworten zu können, werde ich prüfen, ob die Vertragsbestimmungen über Abgaben gleicher Wirkung auf Abgaben Anwendung finden, die erhoben werden, wenn Erzeugnisse eine nicht mit der Staatsgrenze zusammenfallende Regionalgrenze überqueren.
25 Nach Artikel 9 EWG-Vertrag umfaßt die Zollunion, die Grundlage der Gemeinschaft ist, das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Entsprechend ist in Artikel 13 EWG-Vertrag die Rede von der Abschaffung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Wie die Kommission einräumt, befassen sich diese Bestimmungen offensichtlich vor allem mit der Abschaffung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, die im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten erhoben werden. In der Tat hat der Gerichtshof die genannten Bestimmungen bis zum heutigen Tage in diesem Sinne angewendet: siehe z. B. die Urteile in den Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193); in den Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211) und 87/75 (Bresciani, Slg. 1976, 129). Das überrascht nicht, denn der Vertrag wurde, wie die Kommission ausführt, im Hinblick auf das Ziel vereinheitlichter Zollgebiete verfaßt.
26 Hieraus ergibt sich jedoch meiner Auffassung nach nicht, daß die Regeln des Vertrages betreffend Abgaben gleicher Wirkung nicht für Abgaben gelten würden, mit denen eine einzelne Region eines Mitgliedstaats Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten belastet. In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders klargestellt, daß der Vertrag ... dem die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vorsehenden Rechtssatz allgemeine Geltung und Wirkung [hat] verleihen wollen, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Ich meine, daß die von Artikel 9 ins Auge gefaßte Zollunion ein Gebiet voraussetzt, in dem nirgends derartige Zölle oder Abgaben erhoben werden. Es wäre meines Erachtens mit den Zielen des Vertrages unvereinbar, das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung dahin zu verstehen, daß es sich auf Abgaben beschränkte, die wegen der Überschreitung einer Staatsgrenze erhoben werden, bei der Überschreitung einer Regionalgrenze erhobene Abgaben dagegen ausschlösse. Wenn es örtlichen Behörden freistünde, derartige Abgaben zu erheben, so könnte der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft vollständig lahmgelegt werden. In der Tat können örtliche Abgaben, wie die Kommission darlegt, wegen der zahllosen innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Regionalgrenzen den freien Warenverkehr einschneidender beeinträchtigen als auf staatlicher Ebene erhobene Abgaben. Es läßt sich schwerlich annehmen, daß die Verfasser des Vertrages beabsichtigt hätten, das Entstehen derartiger Verhältnisse zu begünstigen, die sich am Vorabend der Errichtung des Binnenmarkts besonders anomal ausnehmen würden.
27 Es wäre meiner Auffassung nach unlogisch, zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen die Regionalgrenze mit der Staatsgrenze zusammenfällt — und für die ich annehme, daß die Vertragsbestimmungen über Abgaben gleicher Wirkung in vollem Umfang anwendbar sind —, und solchen Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in einem Teil Frankreichs vom Zoll abgefertigt und erst anschließend hieran nach Réunion eingeführt werden. Das im Vertrag ausgesprochene Verbot von Abgaben gleicher Wirkung muß im letztgenannten Fall als ebenfalls anwendbar angesehen werden. Unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, ist es meiner Meinung nach gleichgültig, daß auch Einfuhren aus anderen überseeischen Departements und dem französischen Mutterland belastet werden, da die Verletzung dieses Verbots nicht davon abhängt, daß die streitigen Lastungen sich diskriminatorisch oder protektionistisch auswirken: siehe die Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders.
28 Ich komme zu dem Ergebnis, daß das im Vertrag ausgesprochene Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zöllen sowie das entsprechende Verbot in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden sich nicht auf Abgaben beschränkt, die bei der Überschreitung einer Staatsgrenze erhoben werden, sondern auch Abgaben erfaßt, die bei der Überschreitung einer Regionalgrenze innerhalb eines Staates fällig werden. Beide Verbote haben im vorliegenden Zusammenhang eindeutig die gleiche Wirkung, denn der Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung, mag er auch begrenzter sein als der entsprechende Begriff des EWG-Vertrags, ist jedenfalls, wie die Kommission ausführt, nur wirksam, wenn er Abgaben wie die Dockgebühren erfaßt, die den eigentlichen Zöllen so ähnlich sind.
29 Noch eines ist festzuhalten. Sowohl der Vertrag als auch Artikel 6 des Abkommens treffen eine Unterscheidung zwischen bestehenden Abgaben gleicher Wirkung (siehe Artikel 13 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens) und neuen derartigen Abgaben (siehe Artikel 12 EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens). Das vorlegende Gericht wird daher, falls es dies für erforderlich hält, darüber zu befinden haben, welche Bestimmung des Vertrages, die derartige Abgaben verbietet, und welcher Absatz von Artikel 6 des Abkommens angesichts des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden besonderen Sachverhalts einschlägig ist.
b) Artikel 95 EWG-Vertrag
30 Angesichts des Ergebnisses, zu dem ich hinsichtlich des Anwendungsbereichs des im Vertrag ausgesprochenen Verbots von Abgaben zollgleicher Wirkung gelangt bin, ist es aus meiner Sicht nicht unbedingt notwendig, die Frage zu prüfen, ob Dockgebühren mit dem in Artikel 95 niedergelegten Verbot diskriminierender inländischer Abgaben vereinbar sind, denn es steht eindeutig fest, daß beide Verbote einander ausschließen: siehe z. B. das Urteil in der Rechtssache 94/74 (IGAV, Sig. 1975, 699). Wie ich ausgeführt habe, liegt es meines Erachtens auf der Hand, daß Abgaben wie Dockgebühren nicht unter Artikel 95 fallen. Hielte ich allerdings Artikel 95 für anwendbar auf Sachverhalte wie den vorliegenden, so wäre ich nicht zu dem Schluß gekommen, dieser Artikel sei verletzt worden.
31 Die ersten beiden Absätze von Artikel 95 lauten wie folgt:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
32 Die Region Réunion und die französische Regierung sind der Auffassung, da Einfuhren nach Réunion aus anderen Teilen Frankreichs in der gleichen Weise wie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Dockgebühren belastet würden, könnten derartige Abgaben nicht als diskriminierend angesehen werden. Sie machen ferner geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Mitgliedstaaten berechtigt, Steuerregelungen zu treffen, die auf der Grundlage objektiver Kriterien zwischen verschiedenen Erzeugnissen unterschieden. Der Gerichtshof habe anerkannt, daß solche Diskriminierungen ... mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind: siehe z. B. das Urteil in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 20).
33 Die Prämisse, von der dieses Vorbringen ausgeht — nämlich daß Dockgebühren nicht diskriminierend seien, weil sie auch auf Einfuhren aus anderen Teilen Frankreichs erhoben würden —, ist meines Erachtens irrig. Wie die Kommission zu Recht ausführt, stellt eine Diskriminierung aus Gründen des regionalen Ursprungs zum Teil eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, da die betroffene Region Bestandteil des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ist. Waren mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten werden mit anderen Worten zwangsläufig ungünstiger behandelt. Daß dies auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft, ist inzwischen gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes: siehe die Urteile in der Rechtssache C-21/88 (Du Pont de Nemours Italiana, Sig. 1990, I-899, Randnr. 11) sowie vom 25. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-1/90 und C-176/90 (Aragonesa de Publicidad Exterior, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 24). Daß Abgaben wie Dockgebühren auch auf Waren aus anderen Teilen Frankreichs erhoben werden, bedeutet daher nicht, daß sie nicht als diskriminierend im Sinne von Artikel 95 angesehen werden könnten.
34 Um eine Verletzung von Artikel 95 feststellen zu können, ist es jedoch notwendig, ein einheimisches Erzeugnis ausfindig zu machen, das einem höher besteuerten eingeführten Erzeugnis ähnlich ist oder mit ihm im Wettbewerb steht. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) klargestellt, in dem es um die Vereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Kraftfahrzeugen mit Artikel 95 ging, daß dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn es an gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen fehlt. Zwar werden einige der Erzeugnisse, auf die Dockgebühren erhoben werden, möglicherweise in Réunion hergestellt, dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge, die den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bilden; es ist auch nicht behauptet worden, daß sich diese Situation voraussichtlich in einer vorhersehbaren Zukunft ändern werde. Selbstverständlich werden Kraftfahrzeuge im französischen Mutterland hergestellt, aber sie haben in gleicher Weise wie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Kraftfahrzeuge Dockgebühren zu entrichten, wenn sie nach Reunion eingeführt werden. Es läßt sich also nicht sagen, daß die Dockgebühren die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten härter träfen als gleichartige inländische Erzeugnisse, und ebensowenig, daß sie inländischen Erzeugnissen einen mittelbaren Schutz gewährten. Hieraus folgt, daß, soweit es um Kraftfahrzeuge geht, Belastungen wie Dockgebühren, falls sie in den Anwendungsbereich von Artikel 95 EWG-Vertrag fallen, als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden müssen. Der Gerichtshof ist in diesem Verfahren nicht darum ersucht worden, sich mit der Rechtmäßigkeit solcher Gebühren in bezug auf sonstige Erzeugnisse zu befassen, und kann dies auch nicht tun.
Die zeitliche Wirkung einer die Unvereinbarkeit feststellenden Entscheidung
35 Die Region Réunion und die französische Regierung haben vorgebracht, falls der Gerichtshof Abgaben wie Dockgebühren für rechtswidrig halte, sollte er die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung begrenzen. Da ich der Meinung bin, daß Dockgebühren mit dem im Vertrag ausgesprochenen Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung unvereinbar sind, habe ich zu prüfen, ob der Gerichtshof diesem Vorbringen folgen und, was Forderungen nach Rückerstattung von vor Erlaß seines Urteils entrichteten Gebühren betrifft, die Wirkungen seines Urteils beschränken sollte.
36 In seinem Urteil in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) hat der Gerichtshof anerkannt, daß er in Ausnahmefällen kraft des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit berechtigt ist, die Wirkungen seiner Entscheidungen für Vorgänge, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, zu begrenzen. Bei der Entscheidung darüber, ob er seine Urteile in dieser Weise beschränken sollte, zieht der Gerichtshof hauptsächlich zwei Gesichtspunkte in Betracht. Erstens: Welches wären die wahrscheinlichen praktischen Folgen, wenn er es unterließe, die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung zu begrenzen? Zweitens: Sind diejenigen, die den Folgen der Entscheidung ausgesetzt sein könnten, zu einer Rechtsauffassung veranlaßt worden, die von der des Gerichtshofes abweicht? Siehe das Urteil in der Rechtssache Defrenne, a. a. O.; siehe ferner die Urteile in den Rechtssachen 24/86 (Blaizot u. a., Slg. 1988, 379) und C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889). Der Gerichtshof hat jedoch betont, daß er nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil in der Rechtssache Blaizot, a. a. O., Randnr. 30).
37 Ein Urteil des Gerichtshofes, wonach Dockgebühren rechtswidrig sind, hätte ohne Zweifel ernsthafte Folgen, da beträchtliche Beträge an zuvor erhobenen Gebühren erstattet werden müßten. Der Region Réunion würde eine solche Belastung mit Sicherheit große Schwierigkeiten bereiten. Sicherlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501) anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die eine Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben nicht zulassen, wenn diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Empfänger führen würde, z. B., wenn die ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben in den Preis der Waren einbezogen und auf die Verbraucher abgewälzt worden sind (siehe auch die Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595). Der Gerichtshof hat übrigens in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 35) diesen Grundsatz angewandt und das Ersuchen abgelehnt, die zeitlichen Wirkungen seines in dieser Sache erlassenen Urteils zu begrenzen. Der Grundsatz des Urteils Just würde jedoch Ansprüchen von Personen, die die fraglichen Waren für private Zwecke erworben haben, auf Erstattung von Dockgebühren nicht entgegenstehen.
38 Der Vertreter der französischen Regierung hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die in solchen Fällen geltende Verjährungsfrist wahrscheinlich 30 Jahre betrage. Eine solche Frist würde kaum dazu beitragen, die Region Réunion vor den schwerwiegenden finanziellen Rückwirkungen zu bewahren, die sich eindeutig aus der Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von in der Vergangenheit erhobenen Dockgebühren ergeben würden.
39 Diese Faktoren mögen für sich allein nicht ausreichen, um eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen der Entscheidung zu rechtfertigen, die der Gerichtshof nach meinem Vorschlag treffen sollte. Wie immer aber dieser Prozeß ausgehen mag, die Beteiligten konnten bis zum heutigen Tag vernünftigerweise annehmen, daß Dockgebühren mit dem Vertrag vereinbar sind.
40 Obwohl die Kommission, wie bereits erwähnt (siehe oben, Nr. 19), 1984 die Auffassung vertreten hatte, daß Dockgebühren mit den Vertragsbestimmungen über Abgaben zollgleicher Wirkung unvereinbar seien, und obwohl diese Auffassung in einer Antwort der Kommission auf eine schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments erneut vorgetragen wurde (siehe ABl. 1987, C 351, S. 27), wurde das von der Kommission gegen Frankreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nicht fortgesetzt. Außerdem läßt sich die Auffassung der Kommission, wonach Dockgebühren Abgaben gleicher Wirkung darstellten, schwerlich mit ihrem Vorschlag (ABl. 1989, C 39, S. 6) vereinbaren, der die Grundlage für die Entscheidung 89/688 bildete. Ebenso wie in Artikel 4 der Entscheidung 89/688 hieß es in Artikel 4 des Vorschlags der Kommission, Frankreich solle unter bestimmten Bedingungen ermächtigt [werden], bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige Regelung der ,octroi de mer' beizubehalten.
41 Nachdem die Kommission stets davon ausgegangen war, daß Artikel 227 Absatz 2, so wie ihn der Gerichtshof im Fall Hansen ausgelegt hatte, es den Gemeinschaftsorganen nicht gestattet, zugunsten der französischen überseeischen Departements von den Regeln des Vertrages über den freien Warenverkehr abweichende Regelungen zu treffen, ist es zumindest seltsam, daß sie den Erlaß einer Maßnahme vorgeschlagen hat, die sie als außerhalb der Zuständigkeit der Organe liegend ansah. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission versucht, ihr Verhalten damit zu erklären, daß die letztlich mit der Entscheidung 89/688 eingenommene Haltung die einzige gewesen sei, die ihr realistisch erschienen sei. Ich räume zwar ein, daß dies so gewesen sein mag, es bleibt aber die Tatsache, daß die Kommission einen Schritt vorschlug, den sie selbst für rechtswidrig hielt. Man kann nicht umhin, die Haltung der Kommission als nachteilig für die Rechtssicherheit anzusehen, auf die sich der Gerichtshof insbesondere im Fall Defrenne gestützt hat, als er den zeitlichen Anwendungsbereich seiner Entscheidungen begrenzte. Jedenfalls können sowohl der Vorschlag der Kommission als auch der Erlaß der Entscheidung 89/688 durch den Rat sehr wohl die Erwartung geweckt haben, daß Dockgebühren zumindest einstweilen als rechtmäßig angesehen werden würden.
42 Im Lichte all dieser Umstände, die mindestens so gewichtig sind wie die im Fall Blaizot dargelegten Gründe, sollte der Gerichtshof daher meines Erachtens feststellen, daß sich niemand in Zusammenhang mit vor dem Erlaß des Urteils in dieser Rechtssache entrichteten Beträgen auf die Unvereinbarkeit von Abgaben wie Dockgebühren mit dem Vertrag berufen kann, mit Ausnahme der Personen, die vor diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Klage erhoben oder ihren Anspruch in entsprechender Weise geltend gemacht haben.
Zur Gültigkeit der Entscheidung 89/688
43 Schließlich geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, daß die Entscheidung 89/688 aus meiner Sicht insoweit ungültig ist, als sie zur Beibehaltung der derzeitigen Dockgebührenregelung ermächtigt. Obwohl das vorlegende Gericht diese Frage nicht eigens gestellt hat, erscheint es mir im Interesse der Klarheit wünschenswert, daß hierzu eine Entscheidung ergeht.
Ergebnis
44 Ich bin daher der Meinung, daß die vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
1) Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle sind dahin auszulegen, daß sie Abgaben verbieten, die von einer einen Teil eines Mitgliedstaats bildenden Region auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren aufgrund der Tatsache erhoben werden, daß sie die Grenze der betroffenen Region überquert haben, selbst wenn in diese Region aus anderen Teilen des erstgenannten Staates verbrachte Güter der Abgabe ebenfalls unterliegen.
2) Artikel 6 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden ist dahin auszulegen, daß er Abgaben verbietet, die von einer einen Teil eines Mitgliedstaats bildenden Region auf aus Schweden eingeführte Waren aufgrund der Tatsache erhoben werden, daß sie die Grenze der betroffenen Region überquert haben, selbst wenn in diese Region aus einem anderen Teil des betroffenen Mitgliedstaats verbrachte Waren der Abgabe ebenfalls unterliegen.
3) Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements ist insoweit ungültig, als sie zur Beibehaltung der derzeitigen Dockgebührenregelungen ermächtigt.
4) Niemand kann sich auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle, auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden oder auf die Ungültigkeit der Entscheidung 89/688 des Rates berufen, um hieraus Ansprüche auf Erstattung derartiger Abgaben abzuleiten, wenn diese vor dem Erlaß des Urteils in dieser Rechtssache erhoben wurden, mit Ausnahme der Personen, die vor diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Klage erhoben oder ihren Anspruch in entsprechender Weise geltend gemacht haben.