Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1990 – C-10/88
ECLI:EU:C:1990:135
Tenor§
1 ) Die Entscheidung 87/541/EWG der Kommission vom 21 . Oktober 1987 zur Änderung der Entscheidungen 87/468/EWG und 87/469/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in den Haushaltsjahren 1984 und 1985 finanzierten Ausgaben wird aufgehoben, soweit die Kommission den von der Italienischen Republik als Kalbungsprämien für das Wirtschaftsjahr 1983/84 angemeldeten Betrag von 19 045 553 222 LIT im Haushaltsjahr 1985 nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat .
2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens .