Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.03.1990 – C-371/89
ECLI:EU:C:1990:158
In der Rechtssache C-371/89
Maria-Theresia Emrich, Rechtsanwältin in Wiesbaden,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Feststellung gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag, daß die Kommission es unterlassen hat, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, C. N. Kakouris und F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, R. Joliét, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Rechtsanwältin Maria-Theresia Emrich, Wiesbaden, hat mit Klageschrift, die am 27. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag feststellen zu lassen, daß die Kommission es unterlassen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.
2 Nach Ansicht der Klägerin verstößt die deutsche Regelung, nach der die deutschen Rechtsanwälte Dienstleistungen nur vor den Gerichten erbringen dürfen, bei denen sie zugelassen sind, gegen die Artikel 7, 8, 59, 60, 65 und 66 EWG-Vertrag und gegen die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17). Ferner habe die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag dadurch verletzt, daß die höchsten deutschen Gerichte sich geweigert hätten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
3 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet: Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.
4 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie auf Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützt wird, auf die Feststellung gerichtet, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen.
5 Natürliche und juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können.
6 Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.
7 Unter diesen Umständen ist die Klage, ohne daß auf etwaige Mängel der Klageschrift einzugehen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor ihrer Übermittlung an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage ist unzulässig.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.