Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.11.1990 – C-247/90
ECLI:EU:C:1990:379
In der Rechtssache C-247/90
Maria-Theresia Emrich, Rechtsanwältin in Wiesbaden (Bundesrepublik Deutschland),
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Feststellung gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 155 EWG-Vertrag unterlassen hat, mit einer an die Klägerin gerichteten Entscheidung dafür zu sorgen, daß diese ihre Tätigkeit als deutsche Rechtsanwältin vor allen deutschen Gerichten ausüben kann,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco, der Richter Sir Gordon Slynn, C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden
Beschluß
1 Die Rechtsanwältin Maria-Theresia Emrich, Wiesbaden, hat mit Klageschrift, die am 16. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag feststellen zu lassen, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 155 EWG-Vertrag unterlassen hat, mit einer an die Klägerin gerichteten Entscheidung für deren Berechtigung zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit als deutsche Rechtsanwältin vor allen deutschen Gerichten gemäß den Artikeln 59, 60, 63, 65, 7 und 8 EWG-Vertrag und der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlich Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17) unter Anwendung des Diskriminierungsverbotes zugunsten der Klägerin zu sorgen.
2 Artikel 92 § 1 Verfahrensordnung lautet: Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.
3 Die auf Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Klage ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Kommission es unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen, indem sie an die Klägerin keine Entscheidung gerichtet hat, die es dieser erlaubt hätte, ihre Tätigkeit als deutsche Rechtsanwältin vor allen deutschen Gerichten auszuüben.
4 Natürliche und juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können.
5 Die Klägerin wirft der Kommission mit ihrer Klage vor, keinen Akt erlassen zu haben, der ihr die freie Ausübung ihres Anwaltsberufs vor allen deutschen Gerichten ermöglichte.
6 Es kann dahingestellt bleiben, ob Fälle wie derjenige der Klägerin unter den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit fallen. Die einzige Maßnahme, die die Kommission hier nach dem EWG-Vertrag treffen könnte, besteht in der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland.
7 Somit verfolgt die Klage denselben Zweck wie die Klage in der Rechtssache C-371/89 (Beschluß vom 30. März 1990, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555). Sie ist ebenso wie jene gemäß Artikel 92 § 1 Verfahrensordnung bereits vor ihrer Übermittlung an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.
8 Gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage ist unzulässig.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.