Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1990
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1990 – C-35/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1990:223
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 23. Mai 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Klage der Kommission gegen die Griechische Republik, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und aus den Durchführungsverordnungen zu dieser Verordnung sowie aus den Artikeln 5 und 93 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie in den Markt für Futtergetreide eingegriffen hat und daß sie insbesondere die Zentralstelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse (KYDEP) zum Kauf und Verkauf von Futtergetreide zu Preisen und unter Bedingungen, die von der griechischen Regierung festgesetzt worden sind, angewiesen, das Defizit aus diesen Geschäften mit staatlichen Mitteln ausgeglichen und die bevorzugte Finanzierung der Tätigkeiten der KYDEP auf dem Markt für Futtergetreide durch die Griechische Landwirtschaftsbank gefördert hat.
Zur Zulässigkeit
2 Die Griechische Republik macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil ihr wesentlicher Gegenstand in der Feststellung bestehe, daß die griechischen Behörden den Viehzüchtern dieses Landes eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährten. Die Kommission habe sich daher nach dem gesamten in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren richten müssen, statt eine Klage aufgrund von Artikel 169 EWG-Vertrag zu erheben. Die Griechische Republik stützt sich insbesondere auf das Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439), in dem der Gerichtshof entschieden hat:
Das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 [gibt] allen Beteiligten Garantien ..., die speziell auf die durch staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufgeworfenen besonderen Probleme zugeschnitten sind und weit über jene Garantien hinausgehen, die das Vorverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag bietet, an dem nur die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind.
3 Die Kommission hält dem entgegen, daß die griechische Regierung diese Einrede der Unzulässigkeit im vorprozessualen Verfahren nicht erhoben habe. Diese Feststellung trifft zu, sie ist meiner Ansicht nach jedoch nicht erheblich, denn die eventuelle Unzulässigkeit einer Klage ist in bezug auf die Klage selbst zu beurteilen. Diese liegt aber erst von der Einreichung der Klageschrift an vor.
4 Dies vorausgeschickt, schlage ich aber nicht vor, die Klage der Kommission für unzulässig zu erklären. Entgegen der Behauptung der Griechischen Republik besteht der Hauptgegenstand der Klage nämlich darin, feststellen zu lassen, daß die Griechische Republik dadurch gegen die Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat, daß sie auf diesem Markt mit Hilfe der KYDEP Interventionen vornimmt, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. Diese Vertragsverletzung kann, wenn sie vorliegt, nur im Rahmen des Verfahrens des Artikels 169 festgestellt werden. Das Vorliegen dieser Vertragsverletzung ist unabhängig davon, ob der griechische Staat die Defizite übernimmt, die sich aus diesen Interventionen ergeben können.
5 Umgekehrt gilt: Wenn die Hauptrüge begründet ist, d. h., wenn die griechischen Behörden nicht berechtigt waren, den Kauf und den Verkauf von Futtergetreide durch die KYDEP zu von dieser festgelegten Preisen und Bedingungen anzuordnen, so waren sie erst recht nicht berechtigt, die sich aus diesen Geschäften ergebenden Defizite zu Lasten des Staatshaushalts gehen zu lassen. Die zweite Rüge ist daher im Verhältnis zur ersten akzessorisch. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, auf Artikel 92 zurückzugreifen, um festzustellen, daß diese Rüge begründet ist.
6 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem schon zitierten Urteil vom 30. Januar 1985 folgendes hinzugefügt:
Zwar steht also der Umstand, daß dieses besondere Verfahren vorgesehen ist, keineswegs dem entgegen, daß eine Beihilferegelung nach dem Verfahren des Artikels 169 auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 überprüft wird ; jedoch muß die Kommission gleichwohl nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 vorgehen, wenn sie diese Regelung als Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären will.
7 Aus diesem Passus geht hervor, daß die Kommission in allen Fällen, in denen sie ihr Vorgehen auf eine andere Vorschrift als Artikel 92 stützt, auf Artikel 169 zurückgreifen kann. Dies ist aber in der vorliegenden Rechtssache gerade der Fall, da die Klage der Kommission — abgesehen von der gesonderten Rüge der Unterlassung der Mitteilung der finanziellen Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 und von dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag — die Feststellung zum Gegenstand hat, daß ein Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vorliegt. Im Klageantrag der Kommission wird Artikel 92 EWG-Vertrag nicht genannt.
8 Wir haben es daher mit einer Fallgestaltung zu tun, die der dem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 72/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411) zugrunde liegenden sehr nahe kommt; in diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß
es dem Rat [freisteht], im Rahmen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Regelungen zu treffen, durch die bestimmte Formen nationaler Beihilfen zur Herstellung oder Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse vollständig oder teilweise untersagt werden; der Verstoß gegen ein derartiges Verbot... [kann] unmittelbar im Rahmen der Marktorganisation verfolgt werden. Das Bestehen des besonderen Verfahrens zur Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag vermag nämlich nicht die Anforderungen zu ändern, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation ergeben.
9 Zwar sieht Artikel 22 der Verordnung Nr. 2727/75 vor, daß die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Verordnung auf die Erzeugung von und den Handel mit den durch die gemeinsame Marktorganisation für Getreide erfaßten Erzeugnissen anwendbar sind, die Kommission stützt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf diese Verweisung. Wenn sie sich auf Artikel 93 beruft, so geschieht dies im übrigen nur insoweit, als Absatz 3 dieser Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten (siehe S. 3 der Klageschrift). Die Garantien, die in dem besonderen Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 vorgesehen sind, finden aber nur dann Anwendung, wenn es um den materiellen Gehalt der Beihilfe und nicht um die rein verfahrensmäßige Verpflichtung zur Mitteilung geht. Alle Betroffenen, wer auch immer sie seien, müssen nämlich die Möglichkeit haben, sich zu dem erstgenannten Punkt zu äußern, der zweite Punkt kann aber auf keinen Fall durch ihre eventuellen Erklärungen berührt werden.
10 Schließlich kann ich auch nicht das Argument der Beklagten gelten lassen, daß der wesentliche Gegenstand der Klage trotz allem die Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag sei, weil keine der von der Kommission behaupteten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr. 2727/75 nachgewiesen sei. Auch hier handelt es sich nämlich um ein Argument, das sich auf die Begründetheit bezieht und das sich auf die Zulässigkeit der Klage nicht auswirken kann.
11 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Recht nach Artikel 169 verfahren hat und daß ihre Klage zulässig ist.
Zur Begründetheit
12 Ich werde nacheinander die fünf Rügen der Kommission prüfen, und zwar daß die griechischen Behörden
auf dem Markt für Futtergetreide interveniert hätten, insbesondere dadurch, daß sie die KYDEP zum Kauf und zum Verkauf von Futtergetreide zu von der griechischen Regierung festgelegten Preisen und Bedingungen angewiesen hätten;
das Defizit aus diesen Geschäften mit staatlichen Mitteln ausgeglichen hätten;
die Vorzugsfinanzierung der Tätigkeit der KYDEP auf dem Markt für Futtergetreide durch die Griechische Landwirtschaftsbank gefördert hätten;
bei den Untersuchungen der Kommission nicht mitgearbeitet hätten;
es unterlassen hätten, der Kommission die Erleichterungen finanzieller Art mitzuteilen, die sie der KYDEP gewährt hätten.
I —
13 Was die erste dieser Rügen angeht, so haben Sie in Ihrem Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4015) bereits über ein Rundschreiben entschieden, das der griechische Landwirtschaftsminister am 7. Juli 1982 an die KYDEP gerichtet hatte und in dem er diese dazu aufforderte, alle sich bei den Erzeugern oder bei Dreschunternehmen befindenden Bestände an minderwertigem Hartweizen zu von der nationalen Verwaltungsbehörde festgelegten Preisen aufzukaufen.
14 Sie haben in Randnummer 17 dieses Urteils festgestellt,
daß das streitige Rundschreiben den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zuwiderläuft, da es eine nationale Interventionsmaßnahme in einem Bereich darstellt, in dem die Gemeinschaftsregelung erschöpfend ist.
15 Für die Intervention der griechischen Behörden auf dem Markt für Futtergetreide, die in der vorliegenden Rechtssache im Streit ist, hat die Kommission zahlreiche Beweisstücke vorgelegt, von denen ich nur die überzeugendsten festhalten möchte.
16 Die Kommission hat zunächst das Protokoll einer Besprechung am 7. November 1980 vorgelegt, an der unter anderem der Minister für die Koordinierung von Fragen der EWG, der Landwirtschaftsminister und der Handelsminister teilnahmen. Bei dieser Besprechung wurde beschlossen, daß die KYDEP ihre Aufgabe, für den Vertrieb von Futtermitteln zu sorgen, nach dem 1. Januar 1981, dem Tag, an dem der Beitritt Griechenlands rechtswirksam wurde, weiter wahrnehmen sollte. Die KYDEP nimmt diese Aufgabe nach dem folgenden Mechanismus wahr:
— Ankauf der Futtergetreideüberschüsse durch die KYDEP zum festgesetzten Interventionspreis mit Hilfe von Darlehen, für die der griechische Staat bürgt. Vertrauliche Unterstützung der KYDEP mit Hilfe von öffentlichen Mitteln zur Deckung der Vertriebskosten.
— Einfuhr von zusätzlichen Mengen Tierfutter durch die KYDEP und späterer Verkauf dieser Mengen zum Interventionspreis. Vertrauliche Deckung der Differenz zwischen dem Gestehungspreis und dem Interventionspreis sowie der Vertriebskosten mit öffentlichen Mitteln. Diese Art des Vertriebs von Futtermitteln gewährleistet einen einheitlichen Verkaufspreis für Futtermittel und eine regelmäßige Versorgung aller inländischen Viehzüchter ...
17 Meines Erachtens können die Käufe, von denen in diesem Schriftstück die Rede ist, nicht die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Interventionskäufe sein, da die Gemeinschaft die Kosten dieser Regelung übernimmt und es daher nicht erforderlich wäre, sie mit Hilfe von Darlehen zu finanzieren, für die der griechische Staat bürgt. Die Beklagte hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sie es nach dem Beitritt für unbedingt erforderlich gehalten habe, den inländischen Viehzuchtsektor zu unterstützen.
18 Wir finden sodann detaillierte Angaben in einer Reihe von Entscheidungen verschiedener griechischer Regierungsstellen, die die Beklagte schließlich auf nachdrückliches Ersuchen des Gerichtshofes hin vorgelegt hat. Daraus geht hervor, daß innerhalb der griechischen Verwaltung ein Finanzausschuß tätig war, der die Preise festlegte, zu denen die KYDEP die von ihr erworbenen Mengen an Futtergetreide verkaufen durfte.
19 Dieser Ausschuß hat die Entscheidung Nr. 1533 mit Datum vom 15. April 1981 getroffen, in der es heißt:
Der Finanzausschuß ... beschließt einstimmig ..., [daß] der Verkaufspreis für Mais vom 1. Januar 1981 an auf 10 DR pro Kilogramm festgesetzt wird, wobei dieser Preis auch die Abgaben der KYDEP erfaßt, die sich auf 1,8 DR pro Kilogramm belaufen; das Handelsministerium ist für die Anwendung dieser Entscheidung zuständig.
20 Derselbe Ausschuß hat mit Entscheidung Nr. 1733 über die Festsetzung des Verkaufspreises für Futtergetreide (Mais, Gerste usw.) folgendes festgesetzt:
einen Einheitspreis in Höhe von 10 DR pro Kilogramm für den Verkauf von Futtergetreide (Mais, Gerste usw.) an Vieh- und Geflügelzüchter und an die Futtermittelindustrie durch die KYDEP; diese Erzeugnisse werden ausschließlich verkauft, um den Futtermittelbedarf im Inland zu decken. Der obengenannte Preis bezieht sich sowohl auf die Lagerbestände von 1980 ... als auch auf das Futtergetreide, das vom 1. Januar 1981 an von der KYDEP entweder auf dem Binnenmarkt aufgrund der Maßnahmen zur Stützung der Preise für Getreide der Ernte 1981 gemäß der Entscheidung Nr. 1573/81 des Währungsausschusses oder auf dem Auslandsmarkt gekauft worden ist oder gekauft werden wird.
21 Die Entscheidung Nr. 1761 desselben Ausschusses, die inhaltlich im wesentlichen mit der bereits genannten Entscheidung Nr. 1733 übereinstimmt, trat am 24. September 1981 an deren Stelle.
22 In diesen beiden Entscheidungen ist also ausdrücklich vorgesehen, daß der [festgesetzte] Preis sich sowohl auf die Lagerbestände von 1980 ... als auch auf das Futtergetreide [bezieht], das von der KYDEP ... aufgrund der Maßnahmen zur Stützung der Preise für Getreide der Ernte 1981... vom 1. Januar 1981 an gekauft worden ist oder gekauft werden wird. Dies beweist, daß die Stellen der griechischen Regierung entgegen deren Vorbringen sich nicht darauf beschränkt haben, den Absatz der Restbestände der Ernte von 1980 zu regeln, sondern ihre Intervention nach Erledigung dieser Aufgabe fortgesetzt haben. Dieses Dokument spricht auch dafür, daß es der KYDEP sicherlich nicht freistand, ihre Kaufpreise nach ihrem Belieben festzusetzen.
23 Die Beklagte hat noch weitere Entscheidungen griechischer Regierungsstellen vorgelegt, mit denen diese die Verkaufspreise der KYDEP festsetzen. Es handelt sich um die gemeinsamen Entscheidungen Nrn. 205333 und 205334 des Finanzministers, des Landwirtschaftsministers und des Handelsministers sowie um die Entscheidung Nr. 206586 des Landwirtschaftsministers.
24 Durch die Entscheidung Nr. 205333 vom 16. Juli 1982 wird festgesetzt
ein Einheitspreis in Höhe von 13 DR pro Kilogramm für den Verkauf von Futtergetreide (Mais, Gerste usw.) durch die KYDEP an die inländischen Vieh- und Geflügelzüchter im allgemeinen und an die Futtermittelindustrie, die ihre Erzeugnisse allein zur Deckung des inländischen Futtermittelbedarfs verkaufen wird.
25 Durch die Entscheidung Nr. 205334 vom 22. Juli 1982 wird festgesetzt
der Preis für den Verkauf von Futtergetreide (Mais, Gerste usw.) an die Mischfuttermittelindustrie für Fälle der Ausfuhr von Mischfuttermitteln auf einen Betrag in Höhe des Schwellenpreises, der in jedem einzelnen konkreten Fall angewandt wird, zuzüglich der Auslagen der KYDEP für Verwaltung, Transport usw..
26 Schließlich bestimmt die Entscheidung Nr. 206586 des Landwirtschaftsministers vom 30. September 1982:
Eine Menge von bis zu 300000 Tonnen Mais aus der inländischen Ernte von 1982 wird über die KYDEP zu einem herabgesetzten Preis von 12,30 DR pro Kilogramm an die inländischen Vieh- und Geflügelzüchter (seien sie Genossenschaften angeschlossen oder nicht) verkauft.
27 Außerdem sind im Schreiben Nr. 205336 des Landwirtschaftsministeriums vom 29. Juli 1982 an die KYDEP die Futtergetreidemengen, die pro Tag und pro Tier verkauft werden sollen, für die verschiedenen Tierarten und -gruppen sowie auch die Anteile festgelegt, die in bezug auf die einzelnen Getreidearten (Mais, Gerste, Weizen) einzuhalten sind.
28 Damit ist Beweis dafür erbracht, daß die griechischen Behörden 1981 und 1982 auf dem Markt für Futtergetreide mit Hilfe der KYDEP in der von der Kommission angegebenen Weise interveniert haben.
II —
29 Aus den Akten geht auch hervor, daß der griechische Staat das Defizit übernahm, das sich für die KYDEP daraus ergab, daß sie Getreide zu Preisen verkaufte, mit denen sie nicht immer ihren Einkaufspreis und ihre Auslagen decken konnte.
30 So lassen die bereits zitierten Entscheidungen Nrn. 1733 und 1761 mit übereinstimmendem Wortlaut
die Übernahme des Differenzbetrags zwischen dem sich aus dem Kauf, der Aufbewahrung und der Beförderung durch die KYDEP ergebenden Gestehungspreis und dem Verkaufspreis von 10 DR pro Kilogramm durch die Gewährung eines Darlehens der Bank von Griechenland an die Griechische Landwirtschaftsbank zu Lasten des Staatshaushalts mit Verbuchung auf das Verbrauchsgüterkonto für 1982
zu.
Durch die bereits genannte Entscheidung Nr. 205333 wird
die Übernahme der Differenz zwischen dem Gestehungspreis, der die Aufwendung für den Kauf und die Aufwendungen für Verwaltung, Aufbewahrung, Beförderung usw. durch die KYDEP umfaßt, und dem Verkaufspreis von 13 DR pro Kilogramm auf das Verbrauchsgüterkonto des Staatshaushalts
zugelassen.
Schließlich bestimmt die bereits genannte Entscheidung Nr. 206586:
Die Belastung, die sich aus den obengenannten zusätzlichen Verkäufen ergibt, wird auf dem Verbrauchsgüterkonto des Staatshaushalts verbucht.
31 Im gleichen Sinne legt die Kommission in der Anlage 4 zu ihrer Erwiderung das Protokoll Nr. 189 des durch die gemeinsame Entscheidung Nr. 2028 des Handelsministers und des Landwirtschaftsministers vom 17. März 1981 geschaffenen Ausschusses vom 14. Februar 1984 vor, in dem der letzten Endes vom Staat für das Jahr 1982 im Rahmen der Verwaltung des Futtergetreides (Gerste, Mais, Weizen) durch die KYDEP übernommene Betrag festgelegt wird. Die Beklagte behauptet zwar, dieser Ausschuß sei nur zum Abbau der vor dem Beitritt Griechenlands zu den Gemeinschaften vorhandenen Lagerbestände geschaffen worden, die Mengen und die Beträge, um die es in diesem Protokoll geht, schließen aber aus, daß es sich nur um diese Lagerbestände handeln kann.
32 In Anbetracht dieser Schriftstücke meine ich daher, den Schluß ziehen zu dürfen, daß die griechische Regierung die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Verkaufspreis bei den von der KYDEP 1981 und 1982 in bezug auf Mais und Gerste abgeschlossenen Geschäften übernommen hat.
III —
33 Die Begründetheit der dritten Rüge der Kommission, daß nämlich die griechischen Behörden die Vorzugsfinanzierung der Tätigkeit der KYDEP auf dem Markt für Futtergetreide durch die Griechische Landwirtschaftsbank gefördert hätten, ergibt sich ebenso eindeutig aus den Akten.
34 Ein Schreiben des Finanzausschusses vom 2. April 1982 an die Bank von Griechenland enthält einen Auszug aus dem Protokoll der 357. Sitzung dieses Ausschusses, in der dieser
die Genehmigung dafür erteilt, daß die Griechische Landwirtschaftsbank von der Bank von Griechenland Finanzmittel in Höhe von 10 Milliarden DR erhält, damit sie der KYDEP ein Darlehen gewähren kann, das dazu bestimmt ist, auf dem Auslandsmarkt Futtermittel einzukaufen und diese an die Vieh- und Geflügelzüchter sowie an die Futtermittelindustrie weiterzuverkaufen, um den Inlandsbedarf im Jahre 1982 zu decken.
In dieser Entscheidung werden der Zinssatz des Darlehens, das die Landwirtschaftsbank der KYDEP gewähren soll, sowie der Zinssatz des Darlehens, das die Bank von Griechenland der Landwirtschaftsbank gewähren soll, festgelegt.
35 Der Ausschuß weist die KYDEP an, die Futtermittel, die wie obengenannt finanziert werden, nur gegen Barzahlung zu verkaufen und befürwortet dem Finanzminister gegenüber, daß der griechische Staat gegenüber der Griechischen Landwirtschaftsbank die Bürgschaft für die Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Belastungen aus dem obengenannten Darlehen der KYDEP in Höhe von insgesamt 10 Milliarden DR übernimmt.
36 Außerdem ist in der bereits genannten Entscheidung des Landwirtschaftsministers vom 30. September 1982 zum einen vorgesehen, daß die Griechische Landwirtschaftsbank den Käufern von Futtergetreide besondere Darlehen gewähren soll, und zum andern, daß der Staat der Griechischen Landwirtschaftsbank die erforderlichen Mittel für die Gewährung dieser vom Staat verbürgten Darlehen zuweisen wird, die es der KYDEP ermöglichen werden, den betreffenden Verkauf durchzuführen. Der Umstand, daß die KYDEP auf diese Weise Darlehen erhalten konnte, deren Rückzahlung vom Staat verbürgt und deren Zinssatz von einer von diesem abhängigen Stelle festgesetzt war, beweist aber unbestreitbar, daß der griechische Staat — nach der Formulierung in der Klageschrift der Kommission — die Vorzugsfinanzierung der Tätigkeit dieses Genossenschaftsverbandes gefördert hat.
37 Dagegen bin ich der Auffassung, daß es der Kommission weder gelungen ist, überzeugend nachzuweisen, daß die KYDEP einen unter dem Marktzins liegenden Zinssatz erhalten hat, noch, daß sie von der Verpflichtung befreit worden ist, einen Teil der Darlehen zurückzuzahlen.
38 Bis jetzt habe ich nur schriftliche Unterlagen der griechischen Verwaltung zitiert. Sie haben meines Erachtens bewiesen, daß die ersten drei Rügen, was die Jahre 1981 und 1982 angeht, begründet sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission aber ausgeführt, daß ihre Klage sich auf den gesamten vor der Absendung des Aufforderungsschreibens liegenden Zeitraum beziehe. Es gibt aber zwei solche Schreiben. Das Schreiben, das den Vertragsverletzungsvorwurf auf das gesamte Futtergetreide ausdehnt, trägt das Datum vom 23. Dezember 1985. Ich habe also noch zu prüfen, ob es der Kommission gelungen ist, das Fortbestehen der Vertragsverletzungen in den Jahren 1983 bis 1985 nachzuweisen.
39 Die Kommission hat ihrer Klageschrift schriftliche Unterlagen als Anlage beigefügt, in denen auf die von mir zitierten amtlichen Entscheidungen verwiesen wird, deren Inhalt nun durch die Vorlage dieser Entscheidungen selbst bestätigt worden ist. Die in Frage stehenden Unterlagen sind zum einen der Bericht der Rechtsabteilung der KYDEP vom 1. Januar 1985 und zum andern ein bei der 36. Generalversammlung am 12. Dezember 1986 vorgelegter Bericht der Generaldirektion dieser Organisation. Ich will mich nicht auf den Bericht der Rechtsabteilung stützen, dessen Beweiswert sich anzweifeln läßt, weil es sich um ein rein internes Dokument handelt. Den Bericht der Generaldirektion kann man meiner Ansicht nach dagegen heranziehen, denn es handelt sich um ein Dokument, das seiner Natur nach zumindest den zahlreichen in der KYDEP zusammengefaßten Genossenschaften zugänglich gemacht werden sollte. Im übrigen hat ein Abgeordneter in der Sitzung des griechischen Parlaments vom 6. März 1987 Auszüge aus diesem Bericht zitiert (siehe Anlage II zur Erwiderung). In diesem Bericht, der — ich darf daran erinnern — vom 12. Dezember 1986 datiert, wird folgender Sachverhalt so beschrieben, als handele es sich um eine nach wie vor gängige Praxis:
Die jährlich gesammelten Mengen an Gerste werden von der Futtermittelverwaltung übernommen, die eine unter der Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums stehende besondere Verwaltungseinheit darstellt und die auch die Differenz zwischen dem Gestehungspreis der KYDEP und dem Verkaufspreis abdeckt... (S. 9 a. E. des Berichts).
Ebenso wie Gerste ist auch Mais Gegenstand einer besonderen Verwaltung, wobei die Kaufpreise bei der Sammlung und der Preis für den Verkauf an die Tierzüchter vom Ministerium festgesetzt werden ... (S. 10 des Berichts).
Jeder weiß, daß Futtermittel verwaltet werden; diese Verwaltung erscheint zwar nach außen hin als eine Verwaltung für Rechnung der Erzeuger, in Wirklichkeit handelt es sich aber um eine Verwaltung für Rechnung des Staates (S. 13 a. E. des Berichts).
40 In dem Bericht heißt es außerdem:
Im Rahmen ihrer Bemühungen um die Entwicklung der inländischen Tierzucht interveniert die Regierung bei den Preisen für Futtermittel in der Weise, daß sie einen Teil der Kosten dieser Erzeugnisse subventioniert ... Anschließend stellt ein aus Beamten der Finanzabteilungen des Landwirtschaftsministeriums und der KYDEP bestehender Ausschuß das dabei entstehende Defizit fest; dieses Defizit wird vom Landwirtschaftsministerium zu Lasten des entsprechenden Postens seines Haushaltsplans übernommen (S. 4, Nr. 2).
41 Das erlaubt den Schluß, daß die in Frage stehenden Praktiken in den Jahren 1983, 1984 und 1985 weiter bestanden.
42 Ich habe jetzt noch zu prüfen, ob die Griechische Republik durch diese Praktiken gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat.
43 Aus Artikel 3 dieser Verordnung in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 des Rates vom 15. Juli 1980 (ABl. L 184, S. 1) geänderten Fassung geht hervor, daß für die Gemeinschaft jährlich ein gemeinsamer einheitlicher Interventionspreis für Weichweizen, Roggen, Gerste und Mais sowie ein gemeinsamer Richtpreis für Roggen, Gerste und Mais festgesetzt werden. Nach Artikel 5 in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 1254/78 des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. L 156, S. 1) geänderten Fassung wird für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Roggen ein Schwellenpreis für die Gemeinschaft festgesetzt.
44 Artikel 7 [in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/76 des Rates vom 17. Mai 1976, ABl. L 130, S. 1] bestimmt:
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen sind ... verpflichtet, das ihnen angebotene, in Artikel 3 genannte und in der Gemeinschaft geerntete Getreide aufzukaufen, sofern die Angebote bestimmten gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Menge, entsprechen.
45 In Artikel 7 Absatz 3 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die gekauften Mengen zur Ausfuhr nach Drittländern oder zur Versorgung des Binnenmarktes abgegeben werden können.
46 Schließlich enthält Artikel 8 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1143/76 vom 17. Mai 1976) folgende Regelung:
Um in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft umfangreiche Käufe aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 zu verhindern, kann beschlossen werden, daß die Interventionsstellen besondere Interventionsmaßnahmen ergreifen.
47 Alle diese Bestimmungen sind während des Zeitraums, auf den sich die Klage bezieht, nicht wesentlich geändert worden. Ihnen ist zu entnehmen, daß die Geschäfte auf dem Markt für Getreide — mit Ausnahme von Interventionskäufen und den anschließenden Verkäufen, die die von den Mitgliedstaaten amtlich benannten Interventionsstellen unter den in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung festgelegten Bedingungen vornehmen — dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen werden müssen. Selbst bei regionalen Schwierigkeiten können nur die Interventionsstellen besondere Maßnahmen ergreifen, nachdem sie von der Kommission im Verwaltungsausschußverfahren damit betraut worden sind (Artikel 8 Absatz 4).
48 Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen daher einer öffentlichen oder privaten Stelle nicht die Weisung erteilen, Getreide zu den von ihnen festgesetzten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und erst recht nicht die Defizite ausgleichen, die sich aus derartigen Geschäften ergeben können, oder die Finanzierung dieser Geschäfte mit anderen Mitteln erleichtern. In anderen Artikeln des Titels I der Verordnung, der die Überschrift Preisregelung trägt, werden im übrigen die Beihilfen, die unter der Bezeichnung Übergangsvergütung oder Erstattung bei der Erzeugung von den Mitgliedstaaten gewährt werden können, abschließend aufgezählt. Die Griechische Republik hat damit gegen ihre Verpflichtungen aus Titel I der Verordnung Nr. 2727/75 verstoßen.
49 Außerdem geht aus Ihrer ständigen Rechtsprechung hervor, daß Maßnahmen der hier streitigen Art mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, unter denen die Marktorganisation für Getreide sozusagen den Archetypus darstellt, nicht vereinbar sind.
50 Es genügt, auf Randnummer 16 des Urteils vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (Kommission/Griechenland) hinzuweisen, das sich auf den Ankauf von minderwertigem Hartweizen der Ernte 1982 durch die KYDEP bezieht. Dort heißt es:
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347, und 17. Januar 1980 in den Rechtssachen 95/79 und 96/79, Kefer und Delmelle, Slg. 1980, 103) ergibt sich ..., daß die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.
51 Der Grundsatz, der sich im letzten Satz dieses Zitats findet, ist, soweit ersichtlich, erstmals im Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) formuliert worden, wo der Gerichtshof jedoch folgendes ausgeführt hatte:
Das durch die Verordnungen Nrn. 120/67 [über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide] und 136/66 [über die gemeinsame Marktorganisation für Fette] eingeführte Preissystem gilt indessen ausschließlich für die Produktions- und Großhandelsstufe, so daß die genannten Vorschriften — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandelsund Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden (Randnr. 34).
Die der KYDEP von den griechischen Behörden vorgeschriebenen Preise für den Ankauf bei den Erzeugern und den Verkauf an die Tierzüchter und die Futtermittelhersteller betreffen aber offenkundig nur den Großhandel.
52 Im Urteil vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71 (Italienische Staatsan-waltschaft/SAIL, Slg. 1972, 119) hatte der Gerichtshof bereits entschieden, daß es
mit dem Inkrafttreten [einer gemeinsamen Marktorganisation] ... allein Sache der Gemeinschaftsbehörde [ist], über die ... Beibehaltung einzelstaatlicher Organisations-, Interventions- oder Kontrollsysteme ... zu entscheiden.
53 Schließlich ist in Ihrem Urteil vom 27. März 1984 in der Rechtssache 169/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603, 1617) zu lesen:
Wie aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2727/75, insbesondere aus Artikel 2 hervorgeht, sieht diese eine Preisregelung und weitere Maßnahmen zur Schaffung eines einheitlichen Getreidepreissystems für die gesamte Gemeinschaft vor. Nach Artikel 10 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für die Hartweizenerzeugung zu gewähren, deren Betrag für die ganze Gemeinschaft einheitlich ist. Aus dieser Regelung folgt, daß alle Unterstützungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden müssen, um zu vermeiden, daß ihr Funktionieren durch die Gewährung zusätzlicher Beihilfen beeinträchtigt wird (Randnr. 18).
54 Es ist daher klar, daß die Weisungen der griechischen Behörden an die KYDEP, Futtergetreide zu von ihnen festgesetzten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide verstoßen, da sie nationale Interventionsmaßnahmen in einem Bereich darstellen, in dem die gemeinschaftsrechtliche Regelung erschöpfend ist. Dies gilt — erst recht — für die Maßnahmen, die diese Behörden ergriffen haben, um die sich aus diesen Interventionen für die KYDEP ergebenden finanziellen Belastungen auszugleichen.
IV —
55 Was die Rüge angeht, es liege ein Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag vor, frage ich mich, obsie wirksam erhoben worden ist. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme (S. 2, zweiter Absatz, und S. 6 a. E.) hat die Kommission erklärt, daß die Griechische Republik
gegen die Verpflichtungen aus Artikel 5 [verstoßen hat, und zwar]
a) durch Maßnahmen, die das Funktionieren der anderen Sektoren des Agrarmarktes gefährden, die vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes für Getreide in bezug auf die Produktionskosten abhängen, insbesondere die Sektoren Schweinefleisch, Geflügelfleisch und Eier, Rindfleisch und Milcherzeugnisse, und
b) durch die Nichtabgabe der verlangten Erklärungen über das Eingreifen der griechischen Behörden in die Verwaltung des Marktes für Futtergetreide.
56 In der Klageschrift wird nicht angegeben, ob diese beiden Rügen oder nur eine von ihnen im Rahmen der Klage aufrechterhalten werden. Artikel 5 wird lediglich im Klageantrag ohne nähere Angaben genannt.
Die Erwähnung dieses Artikels ist daher um so weniger eindeutig, als man darin durchaus auch keine selbständige, sondern eine dem Verstoß gegen die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation nachgeordnete Rüge sehen könnte. Gewiß führt die Kommission in ihrer Erwiderung (S. 7, vierter Absatz) erneut folgendes aus:
Jedenfalls hat die griechische Regierung niemals auch nur eine dieser Entscheidungen vorlegen wollen, was bestätigt, daß sie ihre Pflicht zur verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hat.
57 Aus den Unterlagen, die die Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes hin zu den Akten gegeben hat, insbesondere aus dem Fernschreiben des Leiters der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission an die zuständigen griechischen Behörden vom 3. Juni 1987, d. h. nach der Absendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme (5. Februar 1987), aber vor der Einreichung der Klage (2. Februar 1988), geht außerdem hervor, daß diese von der Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13) unterrichtet worden sind und daß die Kommission von diesen Behörden eine ganze Reihe von Auskünften über die Beziehungen zwischen ihnen und der KYDEP verlangt hatte. Unstreitig sind fünf Mahnschreiben, die zwischen dem 3. Juni 1987 und dem 23. Oktober 1987 an die zuständigen griechischen Behörden und an die KYDEP gerichtet wurden, in der Sache wirkungslos geblieben. Keine dieser Angaben findet sich jedoch in der Klageschrift.
58 Da die Kommission in der Klageschrift nicht genau angegeben hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung war, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 verstoßen habe, sehe ich mich veranlaßt, Ihnen vorzuschlagen, einen Verstoß gegen diesen Artikel nicht als wirksam gerügt anzusehen.
59 Gleichwohl möchte ich für den Fall, daß die Rüge Ihres Erachtens so genau formuliert ist, daß sie als wirksam erhoben angesehen werden kann, folgende Anmerkungen machen.
60 Zunächst können kaum Zweifel daran bestehen, daß die Griechische Republik in dieser ganzen Rechtssache tatsächlich gegen ihre Pflicht zu loyalem Verhalten aus Artikel 5 verstoßen hat, denn wenn die Kommission durch ein Aufforderungsschreiben eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eine nationale Praxis beanstandet, sind die Mitgliedstaaten meines Erachtens verpflichtet, der Kommission von Amts wegen den Wortlaut dieser Regelungen sowie die sonstigen amtlichen Unterlagen zu übermitteln, die sich auf diese Streitigkeit beziehen.
61 Zwar ist es verständlich, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des innerstaatichen Rechts oder bestimmter nationaler Praktiken unterschiedlich beurteilen. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, daß die Kommission über das Bestehen, die Rechtsnatur und die Tragweite dieser Vorschriften oder dieser Praktiken vollständig und loyal unterrichtet wird, damit die rechtiche Erörterung sich auf zutreffende Fakten stützen kann.
62 Was die gemeinsame Marktorganisation für Getreide angeht, ist diese Verpflichtung, alle sachdienlichen Informationen von Amts wegen zu übermitteln, auf jeden Fall ausdrücklich in Artikel 24 der Verordnung Nr. 2727/75 geregelt, der folgendes vorsieht:
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung ... erforderlich sind.
Dies schließt meines Erachtens nicht nur die üblichen Angaben über den Umfang der Erzeugung, der Einfuhren, der Ausfuhren und der Interventionskäufe ein, sondern gegebenenfalls auch alle sonstigen Angaben, die sich auf das Funktionieren des Marktes für Getreide beziehen.
63 Da die Kommission in ihrer Klageschrift in allgemeiner Form einen Verstoß gegen diese Verordnung gerügt und in der Folge angegeben hat, daß dies Artikel 24 einschließe, bin ich der Auffassung, daß Sie einen Verstoß gegen diesen Artikel 24 feststellen können.
V —
64 Die Rüge, es fehle an einer Anmeldung der Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, ist sicherlich begründet, da die KYDEP aufgrund des Ausgleichs ihrer Defizite durch den Staatshaushalt einen finanziellen Beitrag des Staates erhalten hat, der eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen kann. Unstreitig ist diese finanzielle Beteiligung zu keinem Zeitpunkt der Kommission gemeldet worden.
Ergebnis
65 Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, die Klage für zulässig zu erklären und festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Titels I — Preisregelung — und des Artikels 24 der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sowie gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat. Dem beklagten Mitgliedstaat sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.