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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1990 – C-370/88

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:236

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 6. Juni 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im vorliegenden Verfahren geht es um ein Ersuchen um Vorabentscheidung, das der High Court of Justiciary (Schottland) in dem bei ihm anhängigen Verfahren Procurator Fiscal, Stranraer, gegen Andrew Marshall dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt hat.

2 Der rechtliche Zusammenhang, in dem dieses Verfahren steht, ist verhältnismäßig einfach.

Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände können die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zusätzliche nationale Maßnahmen erlassen, um eine ausgeglichenere Nutzung dieser Bestände sicherzustellen. Artikel 19 hat folgenden Wortlaut:

1. Im Falle rein örtlicher Bestände, die nur für die Fischer eines einzelnen Mitgliedstaats von Interesse sind, kann dieser zur Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände Maßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

2. Die Mitgliedstaaten können rein örtlich begrenzte Bedingungen oder Einzelheiten festlegen, die allein die Fischer dieses Mitgliedstaats betreffen und mit denen darauf abgestellt wird, die Fänge durch technische Maßnahmen zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zu begrenzen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

3 Vor Erlaß jeder in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahme holt der betreffende Mitgliedstaat das Einverständnis der Kommission zu der Feststellung ein, daß die Maßnahmen mit Absatz 1 oder 2 übereinstimmen.

Die Kommission trifft eine begründete Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Unterabsatz 1.

...

3. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erließ der Secretary of State for Scotland, nachdem er das erforderliche Einverständnis der Kommission eingeholt hatte, am 14. Januar 1986 eine Verordnung, durch die den britischen Fischern, die in den schottischen Küstengewässern in einer Entfernung von sechs Meilen von den Basislinien aus operieren, das Mitführen von Monogarn-Kiemennetzen verboten wird.

Dies geschah in der Absicht, die Einhaltung des in einer früheren Verordnung vorgesehenen Verbots des Lachsfangs in den schottischen Küstengewässern sicherzustellen.

Wie aus den von der britischen Regierung eingereichten schriftlichen Erklärungen hervorgeht, hatten die zuständigen Behörden nämlich festgestellt, daß der illegale Lachsfang in den schottischen Gewässern trotz des bestehenden Verbots in großem Umfang praktiziert wurde, insbesondere von britischen Schiffen, die diese Netzart verwendeten, was eine Bedrohung des herkömmlichen Lachsfangs und eine schwere Schädigung der örtlichen Wirtschaft bedeutet.

4 Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich einfach zusammenfassen.

Nach einer am 20. September 1986 in den schottischen Küstengewässern durchgeführten Kontrolle an Bord eines Fischereischiffes, das dem in Schottland wohnenden britischen Staatsangehörigen Marshall gehört, wurde diesem zur Last gelegt, er habe verbotenerweise ein Monogarn-Kiemennetz an Bord mitgeführt.

Im Strafverfahren vor dem Sheriff Court in Stranraer machte Herr Marshall insbesondere geltend, die Verordnung sei rechtswidrig, weil sie einen diskriminierenden Unterschied zwischen den schottischen Fischern und anderen Fischern aus der Gemeinschaft sowie zwischen den erstgenannten und den anderen britischen Fischern mache, die von Häfen aus operierten, die außerhalb der durch das Verbot erfaßten Gewässer lägen.

Nur die britischen Fischer, die von schottischen Häfen aus operierten, dürften nämlich Netze dieser Art auch dort nicht benutzen, wo ihre Verwendung zulässig sei, da dies notwendigerweise das Durchqueren der Küstengewässer mit den Netzen an Bord voraussetze.

Der Sheriff von Stranraer schloß sich der Auffassung von Herrn Marshall an und setzte ihn außer Verfolgung.

5 Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin gelangte die Sache vor den High Court of Justiciary; dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Hindert Artikel 7 oder Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag oder irgendeine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat daran, mit vorheriger wirksamer Genehmigung der Kommission eine Maßnahme zu erlassen, mit der es verboten wird, auf einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeug ein Fischfangnetz einer bestimmten Art und Konstruktion, dessen Verwendung im übrigen nach Gemeinschaftsrecht nicht verboten ist, mitzuführen, während dieses Fahrzeug sich in einem Gebiet der Küstengewässer dieses Mitgliedstaats vor einem Teil der Küste dieses Staates befindet, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

2) a)Ist Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates nach Gemeinschaftsrecht gültig?b)Wenn ja, fällt dann eine Maßnahme wie die in der ersten Frage beschriebene in den Anwendungsbereich von Artikel 19?

6 Ich befasse mich zunächst mit der Frage nach der Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83.

Vorausgeschickt sei, daß mir gänzlich unklar ist, worauf sich die angeblichen Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht gründen.

Nach dem Vorbringen von Herrn Marshall vor dem vorlegenden Gericht soll die Vorschrift insoweit ungültig sein, als sie die Mitgliedstaaten in Wirklichkeit dazu ermächtige, die gemeinsame Fischereipolitik betreffende Maßnahmen zu erlassen, die mit den Grundprinzipien des Vertrages unvereinbar seien.

Derselbe Herr Marshall, der im vorliegenden Verfahren keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er wolle nicht die Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83, sondern nur die Vereinbarkeit der britischen Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht bestreiten.

Auf jeden Fall möchte ich ganz allgemein zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts folgendes ausführen.

7 Wie schon gesagt, ermächtigt Artikel 19 der Verordnung Nr. 171/83 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung rein örtlicher Bestände zu treffen oder Bedingungen oder Einzelheiten, die örtlich begrenzt sind und allein die Fischer dieses Mitgliedstaats betreffen, festzulegen, um die Fänge zu begrenzen.

Dies gilt natürlich nur, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen und für die zuvor das Einverständnis der Kommission eingeholt worden ist.

8 Wie der Rat zu Recht in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, haben wir es in der vorliegenden Rechtssache mit einem Fall zu tun, in dem die Gemeinschaft zwar grundsätzlich eine Rechtssetzungsbefugnis hat, aber beschlossen hat, den Mitgliedstaaten in festgelegten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einzuräumen, örtlich aufgrund besonderer Sachverhalte gebotene strengere Maßnahmen zu treffen.

Diese Regelung steht wohl in vollem Umfang im Einklang mit den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 804/79, wonach die Zuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zwar vollständig und endgültig bei der Gemeinschaft liegt, es den Mitgliedstaaten aber nicht gänzlich unmöglich ist, die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen aufgrund der Entwicklung der für diesen Bereich relevanten biologischen und technischen Faktoren zu ändern, sofern diese Maßnahmen von begrenzter Tragweite nicht zu einer neuen Erhaltungspolitik eines Mitgliedstaats führen.

Zweckmäßig ist auch der Hinweis, daß der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat, daß der Prozeß der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insofern durch eine in ausgedehntem Umfang angewandte Praxis bestätigt worden ist, als die Kommission zu einer großen Anzahl einzelstaatlicher Erhaltungsmaßnahmen, über die sie von den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet worden war, Stellung genommen und dabei, soweit erforderlich, Vorbehalte oder Bedingungen formuliert hat (Randnr. 32).

9 Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, erscheint im übrigen um so verständlicher, wenn man bedenkt, daß für die Fortpflanzung der verschiedenen Arten von einer biologischen Zone zur anderen ganz unterschiedliche Gegebenheiten bestehen können und daß die Fischbestände außerdem kein unerschöpfliches Gut darstellen.

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, beschränken Maßnahmen, die die Erhaltung der Meeresschätze bezwecken, zwar kurzfristig die Produktion, sollen aber verhindern, daß diese in der Zukunft zurückgeht; außerdem würden sich diese Meeresschätze schnell erschöpfen, wenn keine Maßnahmen getroffen würden, um eine optimale Nutzung der Produktionsfaktoren sicherzustellen.

10 Zu dem Problem, daß die getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen bewirken können, daß für die Fischer, die auf Schiffen unter der Hoheitsgewalt dieses Staates tätig sind, strengere Maßnahmen gelten als für die Fischer, die auf Schiffen unter der Hoheitsgewalt anderer Staaten tätig sind, genügt die Feststellung, daß es — wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat — dem in Artikel 7 EWG-Vertrag ausgesprochenen Diskriminierungsverbot nicht widerspricht, wenn ein Mitgliedstaat strengere Vorschriften anwendet als die anderen Mitgliedstaaten auf dem gleichen Sachgebiet, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und auf alle der Hoheitsgewalt dieses Staates unterliegenden Personen in gleicher Weise angewandt werden.

11 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was Zweifel an der Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83 begründen könnte.

12 Die erste Frage des High Court of Justiciary geht dahin, ob Artikel 7 oder Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag oder irgendeine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat daran hindert, mit dem vorherigen wirksamen Einverständnis der Kommission eine Maßnahme wie die oben beschriebene zu erlassen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

13 Bevor diese Frage in der Sache geprüft wird, halte ich es für erforderlich, einige nähere Angaben zur Natur des in Frage stehenden Rechtsakts selbst zu machen.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß man es im vorliegenden Fall in Wirklichkeit mit einem komplexen Verfahren zu tun hat, das zum einen aus den einzelstaatlichen Maßnahmen und zum anderen aus der erforderlichen Einverständniserklärung der Kommission besteht.

Es handelt sich also um einzelstaatliche Maßnahmen, die — der Ausdruck sei mir gestattet — gewissermaßen vergemein-schaftlicht sind.

Dies wird dadurch bestätigt, daß die Mitgliedstaaten bei fehlendem Einverständnis der Kommission die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht autonom treffen können, sondern daß es erforderlich ist, auf das in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vorgesehene Verwaltungsausschußverfahren zurückzugreifen (siehe Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 171/83).

Daraus folgt im übrigen, daß eine eventuelle Feststellung der NichtVereinbarkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht implizit, aber notwendig ein Urteil über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung als solcher voraussetzt, mit der die Kommission ihr Einverständnis zum Erlaß der Maßnahmen erteilt hat.

14 Nach diesen Vorbemerkungen trete ich in die Sachprüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage ein.

Die Frage der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit Artikel 7 EWG-Vertrag habe ich meiner Ansicht nach bereits beantwortet (siehe unter 10).

15 Schwieriger erscheint dagegen die Beurteilung der Verordnung im Lichte des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach die Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat.

Was den Geltungsbereich dieser Vorschrift angeht, weise ich darauf hin, daß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine genau festgelegte Grenze nicht nur für die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffenden Maßnahmen ist, die die Gemeinschaftsorgane erlassen, sondern auch für die Mitgliedstaaten, wenn diese in Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung Maßnahmen ergreifen, die die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen betreffen; die Vorschrift ist daher auch für eine innerstaatliche Maßnahme wie die britische Verordnung erheblich.

Was nun den Inhalt des Artikels 40 Absatz 3 betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß das darin ausgesprochene Diskriminierungsverbot nichts anderes ist als ein spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Dieser Grundsatz gebietet bekanntlich, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

16 Der Gerichtshof hat im übrigen klargestellt, daß eine unterschiedliche Behandlung nur dann als durch Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung anzusehen ist, wenn sie sich als willkürlich darstellt, wenn sie also nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist.

Lassen Sie mich sogleich bemerken, daß das beanstandete Verbot, auch wenn es die Fischer, die auf von schottischen Häfen aus operierenden Schiffen tätig sind, in besonderer Weise belastet, meiner Ansicht nach nicht wirklich als diskriminierend angesehen werden kann.

Die streitige Verordnung stellt nämlich eine typische akzessorische Maßnahme dar, die erlassen worden ist, um die Einhaltung des Verbots des Lachsfangs vor den schottischen Küsten zu gewährleisten.

Nun ist aber im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des Fangverbots nicht in Zweifel gezogen worden, und zwar weder was die sachliche Begründetheit der Maßnahme noch was ihre örtliche Begrenzung angeht.

Daraus folgt, daß eine akzessorische Maßnahme wie die beschriebene schon aufgrund ihres Wesens — da sie ja die Küstengewässer betrifft — sich auf die Fischer, die von den durch das Verbot betroffenen Häfen aus in See stechen, stärker und in gewissem Maße ausschließlich auswirkt.

Außerdem wirkt sich jedes beliebige räumlich begrenzte Verbot auf die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer, je nachdem, wo sie sich befinden, in unterschiedlichem Maße aus; die Maßnahme kann aber deshalb, soweit ihr räumlicher Geltungsbereich eine objektive Rechtfertigung findet, noch nicht als diskriminierend bezeichnet werden.

17 Das Problem, das sich bei einer derartigen Maßnahme stellt, ist daher nicht so sehr ein solches der Diskriminierung als eines der Verhältnismäßigkeit.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der meiner Ansicht nach für die Mitgliedstaaten ebenso wie das Diskriminierungsverbot gilt, wenn sie als Sachwalter der Belange der Allgemeinheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation tätig werden, gebietet bekanntlich, daß die erlassenen beschränkenden Maßnahmen dazu geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über die Grenzen des dafür Erforderlichen hinausgehen.

Bei Anwendung dieses Grundsatzes erscheint es klar, daß ein Verbot wie das in der britischen Verordnung vorgesehene völlig legitim wäre, wenn bestimmte Fischbestände ernstlich bedroht wären, wenn es keine angemessene Möglichkeit gäbe, ebenso wirksame alternative Maßnahmen zu treffen, und wenn das den Fischern auferlegte Opfer sich nicht als übermäßig erweisen sollte (in dem Sinne, daß diese kein tatsächliches Interesse daran hätten, diese bestimmte Netzart zu verwenden).

18 Wenn auch der Vorlagebeschluß kaum Aufschluß darüber bietet, ob diese Umstände tatsächlich vorliegen, so ist doch im Lichte der Fakten, die sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens ergeben haben, folgendes zu sagen.

Erstens erscheint es unstreitig, daß die Mo-nogarn-Kiemennetze aufgrund ihrer Machart ein besonders wirksames Instrument für den Lachsfang darstellen, was im übrigen dadurch belegt wird, daß auch Irland, das sich ähnlichen Problemen gegenübersieht, die Verwendung dieser Netzart für den Lachsfang in seinen Gewässern verbietet.

Zweitens hat der Lachs bekanntlich die besondere Eigenart, flußaufwärts zu schwimmen, um zu laichen; um das Überleben der Art sicherzustellen, ist es daher erforderlich, daß zumindest eine gewisse Zahl von Exemplaren diesen Vorgang abschließen kann und also nicht in den Küstengewässern abgefangen wird.

19 Was sodann die Möglichkeit angeht, die Einhaltung des Fangverbots durch eine einfache Intensivierung der Kontrollen zu gewährleisten, also ohne das Mitführen solcher Netze zu verbieten, ist zu bedenken, daß schon die Länge der — im übrigen schwach besiedelten — schottischen Küste die Prüfung objektiv erschwert, ob ein Schiff, das eine bestimmte Netzart mitführt, diese nicht zu unerlaubten Zwecken verwendet.

Außerdem bestand für den Lachsfang mit Monogarn-Kiemennetzen in den schottischen Küstengewässern schon seit Jahrzehnten ein Verbot; dieses wurde aber nach dem Vorbringen der britischen Regierung vor dem Erlaß des beanstandeten Verbots des Mitführens dieser Netze im Jahre 1986 kaum beachtet.

20 Was schließlich das tatsächliche Interesse an der Verwendung dieser Netzart zu erlaubten Zwecken angeht, hat die britische Regierung vorgetragen, aus einer im Jahr 1985 von den zuständigen schottischen Stellen durchgeführten Untersuchung sei hervorgegangen, daß — verglichen mit dem im Laufe des Jahres in den schottischen Häfen von britischen Schiffen angelandeten Fang mit einem Wert von 215 Millionen UKL — der Wert der Fische, die im gleichen Zeitraum rechtmäßig mit den in Frage stehenden Netzen gefangen und in diesen Häfen ausgeladen worden seien, sich nur auf 25000 UKL belaufen habe.

Herr Marshall hat diese Zahlen in der mündlichen Verhandlung zwar bestritten, war jedenfalls aber nicht in der Lage, andere Zahlen vorzulegen oder die Gründe für seine abweichende Meinung klar darzulegen.

21 Im Lichte dieser Überlegungen kann man meiner Ansicht nach zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die Prüfung der Frage keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß die in Rede stehende Maßnahme im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

22 Im übrigen liegt es auf der Hand, daß das vorlegende Gericht, sollte es feststellen, daß andere Umstände vorliegen oder daß sich Gesichtspunkte ergeben haben, die gegenüber den oben angegebenen neu sind, die Frage dem Gerichtshof erneut zur Beurteilung vorlegen kann; da die im Rahmen des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83 getroffenen Maßnahmen mit einer Entscheidung der Kommission einhergehen, die die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht feststellt, bin ich sogar der Auffassung, daß das Gericht diese Maßnahmen auf keinen Fall unangewendet lassen könnte, ohne daß der Gerichtshof zuvor tätig geworden ist.

23 Was nun die eventuelle Verletzung von Grundrechten angeht, weise ich nur darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes legitim ist, für die Freiheit der Arbeit, des Handels und anderer Berufstätigkeiten Grenzen vorzusehen, die durch die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, soweit dadurch der Wesensgehalt dieser Rechte nicht angetastet wird.

Im vorliegenden Fall erscheint die getroffene Maßnahme, sieht man sie im Zusammenhang der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, aber in vollem Umfang durch Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt und ist sicherlich nicht geeignet, den Wesensgehalt der Rechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anzutasten.

24 Die letzte Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof geht dahin, ob eine solche Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83 fällt.

Dazu bemerke ich zunächst, daß die in Frage stehende Maßnahme zwar im weiteren Zusammenhang der Gemeinschaft angesiedelt ist, unzweifelhaft aber trotz der Ausdehnung der betroffenen Gewässer örtlichen Charakters ist.

Darüber hinaus steht der Anwendungsbereich des Rechtsakts, der sich auf britische Schiffe bezieht, meiner Ansicht nach nicht im Widerspruch zu der Bezugnahme auf die Fischer dieses Mitgliedstaats in Artikel 19, da unter diesem Begriff die Wirtschaftsteilnehmer zu verstehen sind, die auf jeden Fall der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.

Was schließlich die angeblich mangelhafte Begründung der Entscheidung angeht, mit der die Kommission den Erlaß dieser Maßnahmen gestattet hat, beschränke ich mich auf die Feststellung, daß in Anbetracht der Natur der Maßnahme — in der Praxis eine einfache Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 19 beachtet worden sind — auch eine kurzgefaßte Begründung wie im vorliegenden Fall als angemessen angesehen werden kann.

25 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Fragen des High Court of Justiciary wie folgt zu beantworten :

1) Die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates beeinträchtigen könnte.

2) Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 7 und Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, mit dem vorherigen wirksamen Einverständnis der Kommission eine Maßnahme zu erlassen, mit der es verboten wird, ein Fischfangnetz einer bestimmten Art und Konstruktion, dessen Verwendung im übrigen nach Gemeinschaftsrecht nicht verboten ist, auf einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Fischereischiff mitzuführen, während dieses Fischereischiff sich in einem Gebiet der Küstengewässer dieses Mitgliedstaats vor einem Teil der Küste dieses Staates befindet, sofern eine solche Maßnahme, wie es sich im vorliegenden Fall aus den Angaben ergibt, über die der Gerichtshof verfügt, geeignet erscheint, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und die Grenzen des dazu Erforderlichen nicht überschreitet.

3) Eine Maßnahme wie die oben beschriebene gehört zu den in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates genannten Maßnahmen.