Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1990 – C-370/88

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1990:392

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-370/88

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justiciary (Schottland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren

Procurator Fiscal, Stranraer,

gegen Andrew Marshall

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

— des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten,

— der Kommission, vertreten durch P. Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

— des Rates, vertreten durch M. Sims-Robertson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Andrew Marshall, vertreten durch J. Clarke, QC, des Vereinigten Königreichs, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 2. Mai 1990,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1990,

folgendes

Urteil§

1 Der High Court of Justiciary hat mit Beschluß vom 23. November 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie nach der Gültigkeit und der Auslegung des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den in Schottland wohnenden britischen Fischer Andrew Marshall, dem vorgeworfen wird, an Bord seines Schiffes in gesetzwidriger Weise ein Monogarn-Kiemennetz (monofilament gill net) mitgeführt zu haben.

3 Artikel 19 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates ermächtigt die Mitgliedstaaten, besondere Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu treffen.

1 Dieser Artikel lautet wie folgt:

1. Im Falle rein örtlicher Bestände, die nur für die Fischer eines einzelnen Mitgliedstaats von Interesse sind, kann dieser zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestande Maßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

2. Die Mitgliedstaaten können rein örtlich begrenzte Bedingungen oder Einzelheiten festlegen, die allein die Fischer dieses Mitgüedstaats betreffen und mit denen darauf abgestellt wird, die Fänge durch technische Maßnahmen zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zu begrenzen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

3. Vor Erlaß jeder in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahme holt der betreffende Mitgliedstaat das Einverständnis der Kommission zu der Feststellung ein, daß die Maßnahmen mit Absatz 1 oder 2 übereinstimmen.

Die Kommission trifft eine begründete Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Unterabsatz 1.

5 Am 14. Januar 1986 erließ der Secretary of Sute for Scotland,; nachdem er das Einverständnis der Kommission eingeholt hatte, im Rahmen des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83 eine Verordnung über die Erhaltung der Fischbestände, The Inshore Fishing (Prohibition of Carriage of Monofilament Gill Nets) (Scotland) Order 1986 (SI 1986/60) (im folgenden: Verordnung); Diese Verordnung, die nur britische Fischer betrifft, verbietet diesen, Monogarn-Kicmenhetze mitzuführen, wenn sie mit ihren Schiffen in den schottischen Küstengcwässern innerhalb einer Sechsmeilenzone operieren.

6 Wie die britische Regierung vorgetragen hat, soll die Verordnung die Beachtung einer früheren Verordnung sicherstellen, die den Lachsfang mit Hilfe von Netzen dieses Typs in dieser Meereszone verbietet.

7 Am 20. September 1986 wurde das Schiff des Angeklagten in den schottischen Küstengewässern kontrolliert. An Bord befand sich ein Netz, das nach der Verordnung nicht mitgeführt werden darf.

8 Im Strafverfahren vor dem Sheriff Court in Stranraer machte der Angeklagte insbesondere geltend, die Verordnung sei rechtswidrig, weil sie eine Diskriminierung der britischen, insbesondere der schottischen Fischer gegenüber den anderen Fischern der Gemeinschaft schaffe. Zum einen sei nur den britischen Fischern das Mitführen der betreffenden Netze verboten. Zum anderen treffe die Diskriminierung insbesondere die britischen Fischer, die von schottischen Häfen aus operierten. Diesen Fischern sei es nämlich anders als den Fischern aus den anderen Mitgliedstaaten und den britischen Fischern, die nicht von einem schottischen Hafen aus operierten, unmöglich, Monogarn-Kiemennetze da zu verwenden, wo die Benutzung dieser Netze erlaubt sei, da sie sie nicht mitführen dürften, wenn sie das ihren Heimathafen umgebende Seegebiet durchquerten.

9 Der Sheriff von Stranraer schloß sich der Argumentation des Angeklagten an und setzte ihn außer Verfolgung. Auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gelangte das Verfahren vor den High Court of Justiciary.

10 Um eine Entscheidung treffen zu können, hat dieses Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Hindert Artikel 7 oder Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag oder irgendeine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat daran, mit vorheriger wirksamer Genehmigung der Kommission eine Maßnahme zu erlassen, mit der es verboten wird, auf einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeug ein Fischfangnetz einer bestimmten Art und Konstruktion, dessen Verwendung im übrigen nach Gemeinschaftsrecht nicht verboten ist, mitzuführen, während dieses Fahrzeug sich in einem Gebiet der Küstengewässer dieses Mitgliedstaats vor einem Teil der Küste dieses Staates befindet, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

2) a)Ist Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates nach Gemeinschaftsrecht gültig?b)Wenn ja, fällt dann eine Maßnahme wie die in der ersten Frage beschriebene in den Anwendungsbereich von Artikel 19?

1 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83

2 Der Angeklagte macht vor dem innerstaatlichen Gericht geltend, Artikel 19 der Verordnung Nr. 171/83 sei ungültig, da er die Mitgliedstaaten dazu ermächtige, im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Maßnahmen zu erlassen, die im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Vertrages stehen könnten. Dieses Vorbringen hat das innerstaatliche Gericht dazu veranlaßt, eine Frage nach der Gültigkeit dieser Vorschrift zu stellen.

3 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, daß die im Rahmen des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83 erlassenen nationalen Erhaltungsmaßnahmen nach dem Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen müssen, was natürlich dessen Grundprinzipien einschließt.

4 Artikel 19 der Verordnung Nr. 171/83 kann daher nicht deshalb ungültig sein, weil er den Erlaß von nationalen Maßnahmen zuließe, die im Widerspruch zu diesen Prinzipien stünden.

5 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates in Frage stellen könnte.

Zum Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83

16 Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob eine nationale Maßnahme wie die Verordnung in den Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates fällt.

17 Eine solche Maßnahme besitzt die Merkmale der in Artikel 19 der Verordnung Nr. 171/83 angesprochenen Maßnahmen. Erstens hat sie rein örtlichen Charakter, da sie nur für einen Teil der Gewässer des Mitgliedstaats gilt, der sie erlassen hat. Sodann gilt sie nur für einheimische Fischer, da sie nur Schiffe erfaßt, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen. Schließlich ist sie technischer Art, da sie sich darauf beschränkt, die Verwendung eines bestimmten Netztyps zu verbieten.

18 Demnach ist zu antworten, daß eine nationale Maßnahme wie die Verordnung in den Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates fällt.

Zur Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme wie der Verordnung mit den Grundprinzipien des Vertrages

19 Vor dem vorlegenden Gericht hat der Angeklagte außerdem geltend gemacht, die Verordnung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Erstens schaffe sie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, da sie die britischen Fischer weniger günstig stelle als die anderen Fischer der Gemeinschaft. Sodann führe sie zu einer Diskriminierung, die die von einem schottischen Hafen aus operierenden Fischer ganz besonders treffe, da diese im Unterschied zu den anderen britischen Fischern die betreffenden Netze in den Meereszonen, in denen deren Benutzung erlaubt sei, nicht verwenden könnten. Darüber hinaus verstoße die Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie das Mitführen der Netze verbiete, obwohl es ausgereicht hätte, deren Verwendung zu verbieten. Schließlich stelle sie einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung dar.

20 Dieses Vorbringen hat das vorlegende Gericht zu der Frage veranlaßt, ob Artikel 7 oder Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag oder die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat daran hindern, das Mitführen eines Netzes eines bestimmten Typs auf allen Schiffen zu verbieten, die seine Flagge führen und in seinen Küstengewässern fahren.

21 Was Artikel 7 EWG-Vertrag angeht, ist festzustellen, daß diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, alle eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln. Eine Diskriminierung der von einem schottischen Hafen aus operierenden Fischer gegenüber den anderen britischen Fischern kann daher keinen Verstoß gegen Artikel 7 darstellen. Außerdem kann die streitige Maßnahme nicht mit der Begründung als ein Verstoß gegen Artikel 7 angesehen werden, daß sie die von einem schottischen Hafen aus operierenden Fischer in eine weniger günstige Lage versetze als die Fischer der anderen Mitgliedstaaten. Diese beiden Gruppen von Fischern befinden sich nämlich unter Berücksichtigung der zwingenden Erfordernisse der Erhaltung der Lachsbestände nicht in vergleichbarer Lage.

22 Was Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag betrifft, ergibt sich aus dem Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86 (Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 23), daß die Mitgliedstaaten den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen, wenn sie zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung über die Organisation von Agrarmärkten Maßnahmen erlassen, die nur ihre eigenen Staatsangehörigen betreffen.

23 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Verordnung sich auf die Fischer, die von einem schottischen Hafen aus operieren, stärker auswirkt als auf die anderen britischen Fischer: Die erstgenannten werden sogar daran gehindert, Mo-nogarn-Kiemennetze da zu verwenden, wo deren Verwendung erlaubt ist, da sie diese Netze in den Gewässern um ihren Heimathafen nicht mitführen dürfen.

24 Eine solche unterschiedliche Behandlung kann jedoch nur dann eine nach Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellen, wenn sie willkürlich ist, das heißt, wenn sich für sie kein hinreichender Grund anführen läßt und wenn sie nicht auf objektive Kriterien gestützt ist.

25 Dazu ist festzustellen, daß die Lachse die durch die Verordnung erfaßte Meereszone durchqueren müssen, um die Flüsse zu erreichen, in denen sie laichen. Für die Arterhaltung ist es daher entscheidend, daß ein gewisser Teil der Lachse diese Laichgründe erreichen kann.

26 In Anbetracht der besonderen Leistungsfähigkeit der Monogarn-Kiemennetze bedeutet dies, daß die Verwendung dieser Netze zu verbieten ist. Um den Erfolg dieser Maßnahme zu gewährleisten, war es objektiv gerechtfertigt, das Mitführen von Netzen dieses Typs in dieser Zone zu verbieten. Aufgrund der Länge der Küsten sind Kontrollen in dieser Meereszone nämlich besonders schwer durchzuführen. Es erscheint daher nicht willkürlich, wenn die nationalen Behörden es vorgezogen haben, das Mitführen dieser Netze zu verbieten, anstatt die Kontrollen zu verstärken, um die Verwendung dieser Netze zu unerlaubten Zwecken nachzuweisen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, daß die strittige Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht.

27 Was schließlich den Verstoß gegen das Recht auf freie Berufsausübung angeht, ist darauf hinzuweisen, daß — wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 234/85 (Keller, Slg. 1986, 2897, Randnr. 8) entschieden hat — dieses Recht Einschränkungen unterworfen werden kann, wenn diese durch die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, soweit dadurch nicht der Wesensgehalt dieses Rechts angetastet wird.

28 Im vorliegenden Fall sind die Einschränkungen, denen das Fischereirecht unterworfen worden ist, durch das Gemeinwohl gerechtfertigt, da sie die Arterhaltung sicherstellen sollen. Im übrigen wird durch sie der Wesensgehalt des Fischereirechts nicht angetastet, da die Fischereifreiheit unter der Voraussetzung erhalten bleibt, daß zugelassene Netze verwendet werden.

29 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß weder Artikel 7 noch Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, noch die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts es einem Mitgliedstaat verwehren, das Mitführen eines Netzes eines bestimmten Typs auf allen Schiffen zu verbieten, die seine Flagge führen und in seinen Küstengewässern fahren.

Kosten

30 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justiciary mit Beschluß vom 23. November 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates in Frage stellen könnte.

2) Eine nationale Maßnahme wie die beanstandete Verordnung fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates.

3) Weder Artikel 7 noch Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, noch die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts verwehren es einem Mitgliedstaat, das Mitführen eines Netzes eines bestimmten Typs auf allen Schiffen zu verbieten, die seine Flagge führen und in seinen Küstengewässern fahren.