Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.06.1990 – C-162/89
ECLI:EU:C:1990:246
Tenor§
1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die in Artikel 18 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16 . Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22 . Dezember 1986, Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15 . Juli 1975 über Abfälle, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6 . April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Berichte für die Region Flamen und die Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt hat .
2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .