Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.06.1990 – C-216/89

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1990:268

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt G. Tesauro hat seine Schlußanträge am 27. Juni 1990 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er in einem Fall anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer für etwa zwei Jahre einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat annimmt, der ihm im Rahmen eines akademischen Austauschprogramms verschafft wird, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein im üblichen Rahmen dieses Programms befristet ist und die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch längere Ferienzeiten unterbrochen wird, die er in seiner im Heimatstaat beibehaltenen Wohnung verbringt.