Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1990 – C-216/89

ECLI:EU:C:1990:397

Zitiert von 3 Entscheidungen

Tenor§

Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen; die vom vorlegenden Gericht angeführten tatsächlichen Umstände zählen zu denen, die bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigt werden können .