Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.1990 – C-269/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:334
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 25. September 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Almelo (Niederlande) hat Ihnen mit Urteil vom 29. Juni 1989, das in einem von der Staatsanwaltschaft des Arrondissements Almelo gegen die Bonfait BV eingeleiteten Strafverfahren erging, drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Dieses Vorlageurteil ist etwas summarisch. Den beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen und den in der Sitzung abgegebenen Erklärungen läßt sich jedoch entnehmen, daß der Bonfait BV vorgeworfen wird, in der Gemeinde Almelo unter der Bezeichnung vleeswaren aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht zu haben, für die der Quotient aus prozentualem Gehalt an Wasser und prozentualem Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett oberhalb der sogenannten Federzahl lag, die gemäß der niederländischen Regelung bei der Vermarktung unter dieser Bezeichnung einzuhalten ist. Die streitigen Erzeugnisse entsprachen dagegen den insoweit in ihrem Ursprungsland geltenden Anforderungen und fielen deshalb unter die Gattungsbezeichnung Fleischwaren, die im Deutschen der niederländischen Bezeichnung vleeswaren oder auch der französischen Bezeichnung charcuterie entspricht.
3 Aus welchen Gründen genau das Strafverfahren eingeleitet wurde, bleibt mir dennoch ein wenig schwer verständlich; die streitigen Erzeugnisse waren nämlich, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auf der Verpackung nicht als vleeswaren bezeichnet. Aber der Gerichtshof hat sich nicht zur Anwendung des nationalen Rechts durch den vorlegenden Richter zu äußern; er muß also davon ausgehen, daß die Vorlagefragen eine Strafverfolgung wegen des Gebrauchs einer bestimmten Bezeichnung für Erzeugnisse betreffen, die eine Vorschrift über die Zusammensetzung nicht erfüllen, von der die rechtmäßige Verwendung dieser Bezeichnung abhängt.
4 Zweifellos darf nicht an dem genauen Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts gehaftet werden. Mit der ersten und der dritten Frage werden Sie nämlich wörtlich zu einer Auslegung des nationalen Rechts aufgefordert, die nicht in Ihre Zuständigkeit fällt. Ich gehe deshalb, wie die Kommission, davon aus, daß die Frage dahin geht, ob eine nationale Regelung, die eine Bezeichnung wie vleeswaren Erzeugnissen vorbehält, die hinsichtlich des Quotienten aus Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett einen bestimmten Grenzwert einhalten, auf Erzeugnisse angewendet werden kann, die unter einer entsprechenden Bezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, dem erwähnten Erfordernis jedoch nicht entsprechen.
5 Die Ihnen somit gestellte Frage ist an dem Verbot des vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angesprochenen Artikels 30 EWG-Vertrag zu prüfen. Meines Erachtens ergeben sich aus der — im Vorlageurteil im übrigen nicht erwähnten — Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 keine für die Beantwortung wesentlichen Gesichtspunkte. Diese betrifft nämlich eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Fleischerzeugnissen. Die niederländische Regierung beruft sich dagegen in ihrer Erklärung zur Stützung der fraglichen Regelung nicht auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, sondern auf das Ziel des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Die Richtlinie regelt die Zusammensetzung der in ihr genannten Erzeugnisse nur zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im eigentlichen Sinn. Sie kann daher nicht herangezogen werden, um eine Bezeichnungsregelung zu prüfen, die an die Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen anknüpft und bei der der Gesundheitsschutz keine Rolle spielt.
6 Was Artikel 30 angeht, ermöglicht es Ihre inzwischen klassische Rechtsprechung, ohne große Schwierigkeit auf die Frage zu antworten, ob eine Regelung wie die hier fragliche unter das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot fällt. In Ihrem Urteil vom 12. März 1987 über die Vertragsverletzungsklage, die die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Reinheitsgebots für Bier erhoben hatte, haben Sie im Hinblick auf die Vorschrift des Biersteuergesetzes — die den Gebrauch der Bezeichnung Bier für Getränke untersagt, die bestimmten Herstellungsregeln nicht entsprechen, und folglich in der Praxis die Einfuhr solcher Getränke, die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, beschränkt — entschieden, daß das zulässige Bemühen, den
Verbrauchern, die aus bestimmten Grundstoffen hergestelltem Bier besondere Eigenschaften zuschreiben, die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl unter diesem Gesichtspunkt zu treffen,
verfolgt werden kann
mit Mitteln ..., die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behindern, insbesondere durch die Verpflichtung zu einer angemessenen Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses .
7 Sie haben damit eine Argumentation wieder aufgegriffen, die Sie bereits in Ihrem Urteil vom 9. Dezember 1981, Kommission/Italien, im Hinblick auf die Bezeichnung Essig herangezogen hatten. Meines Erachtens ist im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Verwendung einer Bezeichnung wie vleeswaren ebenso zu verfahren. Um dem Verbraucher zu ermöglichen, Erzeugnisse zu wählen, bei denen ein bestimmtes Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett eingehalten ist — wie es in der niederländischen Regelung für Fleischwaren oder vleeswaren festgelegt ist —, ist es nicht erforderlich, in diesem Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Zubereitungen unter einer diesen Erzeugnissen eigenen Bezeichnung zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einer entsprechenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind. Bei einer Etikettierung mit zweckdienlichen Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse und soweit erforderlich die prozentualen Verhältnisse bestimmter Bestandteile könnte der Verbraucher seine Wahl wohlinformiert treffen, ohne daß es hierzu einer Maßnahme bedürfte, die verhindert, daß Erzeugnisse in diesem Mitgliedstaat unter einer im Herkunftsmitgliedstaat rechtlich zugelassenen Bezeichnung verkauft werden, und damit die Absatzmöglichkeiten im ersteren Staat zweifellos in der Praxis beschränkt. Auch kann angesichts des Verbots in Artikel 30 der Verbraucherschutz meines Erachtens die Einfuhrbeschränkung nicht rechtfertigen, die sich aus einer Anwendung der niederländischen Regelung über die Bezeichnung von Fleischwaren auf Erzeugnisse ergibt, die in einem anderen Mitgliedstaat unter einer derartigen Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind.
8 Das Urteil in der Rechtssache Fietje vom 16. Dezember 1980, auf das sich die niederländische Regierung in der Sitzung berufen hat, steht dieser Beurteilung in keiner Weise entgegen. Der Gerichtshof hat dort nämlich entschieden:
Wendet ein Mitgliedstaat eine Vorschrift, die den Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke unter einer anderen als der durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bezeichnung verbietet, in der Weise auch auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke an, daß das Etikett geändert werden muß, mit dem das eingeführte Getränk im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, so ist dies als eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, soweit die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett für die Verbraucher in bezug auf die Art des betreffenden Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der dem der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist.
Dieses Urteil liegt also ganz auf der Linie Ihrer klassischen Rechtsprechung auf diesem Gebiet, auf deren Aussagen ich bereits verwiesen habe. Für den Schutz des Verbrauchers ist es keineswegs erforderlich, daß eine Bezeichnung vorgeschrieben oder nicht zugelassen wird, wenn durch geeignete Angaben sichergestellt werden kann, daß er über die Eigenschaften oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses informiert ist; das Verbot des Artikels 30 muß demnach uneingeschränkt gelten.
9 Die niederländische Regierung weist auch, wenngleich nur kurz, auf die Sorge um die Lauterkeit des Handelsverkehrs hin. Auch insoweit ist ihre Haltung meines Erachtens nicht überzeugend. Die Auffassung des Gerichtshofes zu dieser Frage ist in dem Urteil in der Rechtssache Miro vom 26. November 1985 klar dargelegt, das im Hinblick auf eine Regelung erging, die in den Niederlanden die Verwendung der Bezeichnung Genever für Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 35 Vol.-% verbot und demgemäß verhinderte, das aus Belgien eingeführte Genever von 30 Vol.-% dort unter ihrer ursprünglichen Bezeichnung in Verkehr gebracht wurden. Nachdem Sie darauf hingewiesen haben, daß,
soweit eine gemeinschaftliche Regelung nicht besteht, ... sich deshalb das Recht eines Mitgliedstaats nicht bestreiten [läßt], Vorschriften zu erlassen, wonach bestimmte herkömmliche Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn ein Mindestalkoholgehalt eingehalten wird,
haben Sie festgestellt, daß
im System eines gemeinsamen Marktes Interessen wie die Lauterkeit des Handelsverkehrs unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden [müssen].
Sie haben daraus gefolgert, daß es
deshalb nicht als ein wesentliches Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs angesehen werden [kann], daß eine nationale Regelung, die für ein herkömmliches Getränk einen Mindestalkoholgehalt festsetzt, von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnissen derselben Art eingehalten werde, wenn diese im Ursprungsstaat einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend hergestellt und unter derselben Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und wenn eine sachgerechte Information des Käufers gewährleistet ist.
10 Dieser Gedankengang ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Trotz eines höheren Wassergehalts im Verhältnis zu dem Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett werden die von der Bonfait BV eingeführten Erzeugnisse unstreitig einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland unter der vleeswaren entsprechenden Bezeichnung Fleischwaren hergestellt und in den Verkehr gebracht. Wenn eine sachgerechte Information des Käufers gewährleistet werden kann — dies ist, wie wir gesehen haben, der Fall —, kann meines Erachtens die Lauterkeit des Handelsverkehrs ein Verbot der Vermarktung derartiger Erzeugnisse unter der Bezeichnung vleeswaren angesichts von Artikel 30 nicht rechtfertigen.
11 Schließlich kommt eine Rechtfertigung der in Rede stehenden nationalen Regelung durch den Schutz der Volksgesundheit nicht in Betracht. Wie ich bereits erwähnt habe, beruft sich die Regierung der Niederlande hierauf nicht. Im übrigen hätte sie schwerlich behaupten können, die Bezeichnungsregelung beruhe auf der Sorge um den Gesundheitsschutz, da den Anforderungen nicht entsprechende Erzeugnisse — wie die im Ausgangsverfahren aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten — in den Niederlanden unter einer anderen als der Bezeichnung vleeswaren in den Verkehr gebracht werden dürfen.
12 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Zubereitungen, bei denen das Verhältnis zwischen dem Gehalt an Wasser und dem Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett einen Höchstwert überschreitet, unter einer Fleischwaren vorbehaltenen Bezeichnung verbieten, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse ist nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässig, wenn diese Erzeugnisse den Anforderungen genügen, die nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats für die Verwendung einer Fleischwaren vorbehaltenen Bezeichnung gelten, und dort unter dieser Bezeichnung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.