Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1990 – C-269/89
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1990:399
In der Rechtssache C-269/89
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Almelo (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Bonfait BV, Gesellschaft niederländischen Rechts, Denekamp,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Bonfait BV, vertreten durch Rechtsanwalt R. J. M. Cremers, Almelo,
der niederländischen Regierung, vertreten durch B. R. Bot, Secretaris-generaal im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch René Barents, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bonfait BV, vertreten durch Rechtsanwalt Hijmans, Almelo, der niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels, und der Kommission in der Sitzung vom 2. Mai 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 1990,
folgendes
Urteül
1 Der Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Almelo hat mit Zwischenurteil vom 29. Juni 1989, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 5. September 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen die Bonfait BV; ihr wird vorgeworfen, für Erzeugnisse, die sie aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, eine in den Niederlanden gesetzlich geschützte Bezeichnung verwendet zu haben, ohne daß die hierfür bestehenden Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.
3 Der Vlees- en Vleeswarenbesluit (niederländische Fleisch- und Fleischwarenverordnung) enthält Vorschriften über die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. Unter anderem wird ein Wert, die sogenannte Federzahl, für das Verhältnis zwischen prozentualem Gehalt an Wasser und prozentualem Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett festgelegt.
4 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung darf die Federzahl für vleeswaar (Fleischware) nicht höher als 4 sein.
5 Gegen die Bonfait BV ist ein Strafverfahren anhängig, weil sie im August und September 1988 als vleeswaren Mosaikpastete und Kaiserjagdwurst verkauft und geliefert hatte, die sie aus Deutschland eingeführt hatte — wo diese Erzeugnisse rechtmäßig als Fleischwaren in den Verkehr gebracht wurden — und bei denen das Verhältnis zwischen prozentualem Gehalt an Wasser und prozentualem Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett den Wert 4,7 und 4,5 erreichte.
6 In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Bestimmungen des niederländischen Vlees- en Vleeswarenbesluit auf Fleischerzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten in die Niederlande eingeführt werden?
2) Sind die genannten Bestimmungen Maßnahmen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag?
3) Dienen die genannten Bestimmungen dem Gesundheitsschutz in den Niederlanden?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorgelegten Fragen nicht zuständig ist, soweit sie die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften betreffen.
9 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich jedoch, daß das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Kern wissen möchte, ob es die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag verbieten, eine nationale Regelung, die die Bezeichnung Fleischwaren Erzeugnissen vorbehält, bei denen das Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett einen bestimmten Wert nicht übersteigt, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Staatsanwaltschaft/Dassonville, Slg. 1974, 837) bezieht sich das in Artikel 30 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung auf jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
11 Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung (unter anderem Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, vom 10. November 1982 in der Rechtssache 261/81, Rau, Slg. 1982, 3961, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit solche nationalen Regelungen, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, dadurch gerechtfertigt werden können, daß sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden. Die Regelungen müssen allerdings in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Hat ein Mitgliedstaat die Wahl zwischen verschiedenen zur Erreichung desselben Ziels geeigneten Mitteln, so hat er das Mittel zu wählen, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert.
12 Die Anwendung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Regelung auf eingeführte Erzeugnisse, die — im Ursprungsland rechtmäßig als Fleischwaren in den Verkehr gebracht — der Vorschrift über das Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett nicht entsprechen, kann deren Einfuhr behindern.
13 Dem steht nicht entgegen, daß die fragliche Regelung, wie die niederländische Regierung ausführt, nicht eine Gattungsbezeichnung nationalen Erzeugnissen vorbehält.
14 Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung dieser Regelung entweder, wie die niederländische Regierung vorträgt, durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden kann.
15 Der Verbraucherschutz kann mit Hilfe anderer Mittel sichergestellt werden, die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behindern, insbesondere durch eine angemessene Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, und das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84). Eine Etikettierung mit den zweckdienlichen Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse und den jeweiligen Anteil der Bestandteile würde dem Verbraucher ermöglichen, gegebenenfalls ein Erzeugnis zu wählen, das dem im Vlees- en Vleeswarenbesluit für vleeswaren festgelegten Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett entspricht.
16 Was die Lauterkeit des Handelsverkehrs angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731), daß im System eines gemeinsamen Marktes Interessen wie die Lauterkeit des Handels unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen.
17 Demnach kann es nicht als ein zwingendes Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs angesehen werden, daß Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Wassergehalt im Verhältnis zum Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett einen bestimmten Höchstwert übersteigt, nicht unter einer bestimmten Bezeichnung (vleeswaren) in den Verkehr gebracht werden können, obwohl diese Erzeugnisse im Herkunftsmitgliedstaat unter einer entsprechenden Bezeichnung (Fleischwaren) rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind und eine angemessene Information des Käufers gewährleistet ist.
18 Nach alledem kann die Anwendung einer Regelung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt werden.
19 Die Anwendung einer derartigen Regelung auf eingeführte Erzeugnisse kann auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt werden, wenn feststeht, daß dieser Regelung nicht entsprechende Erzeugnisse unter einer anderen als der in der Regelung definierten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden können.
20 Auf die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen ist demnach zu antworten, daß es die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag verbieten, eine nationale Regelung, die die Bezeichnung Fleischwaren Erzeugnissen vorbehält, bei denen das Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett einen bestimmten Wert nicht übersteigt, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden.
Kosten
21 Die Auslagen der Regierung der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von dem Economische Politierechter der Arrondissementsrechtbank Almelo durch Zwischenurteil vom 29. Juni 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag verbieten es, eine nationale Regelung, die die Bezeichnung Fleischwaren Erzeugnissen vorbehält, bei denen das Verhältnis zwischen Wassergehalt und Gehalt an organischen Bestandteilen außer Fett eben bestimmten Wert nicht übersteigt, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden.