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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1990 – C-218/89
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:337
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 2. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Ich denke, daß ich zu der Rechtssache, die soeben verhandelt wurde, meine Stellungnahme gleich abgeben kann.
2 Wir haben gehört, daß der Bundesfinanzhof über die Richtigkeit von sechs verbindlichen Zolltarifauskünften zu entscheiden hat. Die Geräte, auf die -die Auskünfte sich beziehen, nehmen für die Chromatographie als wesentliche Arbeitsvorgänge Messungen elektrischer Größen vor, beschränken sich jedoch nicht darauf, Meßwerte dieser Größen anzuzeigen. Die Chromatographie — so hat es die Kommission erklärt — ist eine chemische Analysemethode, mit deren Hilfe ausgewählte Bestandteile einer Mischung von Stoffen ermittelt werden. Dies geschieht in Form eines Farbbildes (Chromatogramm), das sowohl quantitative wie qualitative Aussagen über die Zusammensetzung eines Stoffes gestattet, und das Gerät arbeitet in der Weise, daß aufgenommene elektrische Signale in ihrer Größe erfaßt (also gemessen) und dann mit eingespeicherten Werten (Programmen) verglichen und auf diese Weise ausgewertet werden. Der letzte Arbeitsvorgang geht also über die bloße Anzeige eines Meßwertes hinaus.
3 Die beklagte Oberfinanzdirektion hält es für richtig, diese Geräte der Unterposition 90308190 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen. In dieser Tarifstelle wird u. a. gesprochen von Geräten zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen mit Registriervorrichtung. Dagegen ist die Klägerin der Auffassung, es sei die Unterposition 847120 einschlägig, in der u. a. digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen erwähnt werden.
4 Das vorlegende Gericht bezeichnet unter Berufung auf den Wortlaut und den allgemeinen Sprachgebrauch eine Einreihung unter die Position 9030 als unwahrscheinlich, weil zum Messen nur Geräte in Frage kommen können, die das Messen und Anzeigen des Wertes der gemessenen Größe zum Ziel haben.
5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich soeben auf ihre Ausführungen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bezogen. Darin hatte sie den Standpunkt vertreten, die fraglichen Geräte eigneten sich nicht zum Messen einer elektrischen Größe; diese diene vielmehr nur zur Übertragung der eigentlich interessierenden physikalischen Kenngröße. Ein Telefon z. B. benutze zur Fernübertragung akustischer Signale ebenfalls die elektrische Spannung. Kein Mensch würde ein Telefon als Gerät zum Messen elektrischer Spannung bezeichnen. Prinzipiell wäre bei jeder Fernübertragung von Daten auf elektrischer oder elektromagnetischer Basis nach Ansicht der Beklagten die Empfängerseite ein Gerät zum Messen einer elektrischen Größe. Es sei offenkundig, daß diese Auffassung an der Realität vorbeigehe.
6 Auch die Kommission hat eine Auslegung der genannten Position als vertretbar bezeichnet, nach der davon die im Ausgangsverfahren zu beurteilenden Geräte nicht erfaßt werden. Es gibt zwar zu ähnlichen und vergleichbaren Apparaten anders lautende Einreihungsverordnungen der Kommission [(EWG) Nrn. 2054/83; 2334/83; 1368/87] und auch einen abweichenden Tarifierungsentscheid der Kommission, der gemäß der Stellungnahme des Tarifierungsausschusses ergangen ist. Außerdem wurde zu zwei dieser Verordnungen, die noch von einer Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs sprechen, in der Verordnung (EWG) Nr. 648/89 festgestellt, daß nunmehr die entsprechende Position der Kombinierten Nomenklatur einschlägig sei.
7 Die Kommission hat aber selbst eingeräumt, daß dies wohl nicht mehr haltbar ist nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 19/88. In diesem Urteil wird zur Auslegung der Tarifstelle 90.28 A des Gemeinsamen Zolltarifs erklärt, Geräte zum Messen elektrischer Größen seien nur solche, deren Ziel eine derartige Messung ist, nicht aber Geräte, bei denen das Messen nur zur Kontrolle von elektronischen Komponenten erfolgt.
8 So wird man auf der Grundlage dieses Urteils den Charakter der eingeführten Waren als Prüfgeräte elektrischer Größen verneinen müssen.
9 Im gegenwärtigen Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was an der Richtigkeit des genannten Urteils zweifeln lassen könnte. Es muß also tatsächlich angenommen werden, daß die genannten Einreihungsvorschriften — wie vom vorlegenden Gericht erwogen — keine Gültigkeit haben, weil sie nämlich nicht gedeckt sind von der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen. Nach dieser Verordnung dürfen die den Gemeinsamen Zolltarif erläuternden Bestimmungen nicht mit dessen Wortlaut in Konflikt geraten.
10 Wie wir bereits festgestellt haben, funktionieren die fraglichen Geräte dergestalt, daß elektrische Signale von Analysegeräten gemessen, diese Signale in digitale Signale umgewandelt und dann mit vorprogrammierten Daten verglichen werden. Dagegen erfolgt keine Anzeige der elektrischen Meßwerte. Sie haben vielmehr darüber hinausgehende Funktionen. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß sie zu den in der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur erwähnten Geräten zum Messen elektrischer Größen gehören.
11 Desgleichen scheidet, wie von der Kommission ausgeführt, die Annahme aus, sie seien zum Prüfen elektrischer Größen bestimmt, eben weil ihr Zweck nicht in der Prüfung des Vorhandenseins von elektrischen Größen und in der Feststellung ihrer Eigenschaften besteht.
12 Auf die uns gestellte Frage muß somit dahin geantwortet werden, daß eine korrekte Auslegung der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur es nicht zuläßt, unter sie die im Vorlagebeschluß beschriebenen mikrogesteuerten Auswertegeräte für die Chromatographie zu subsumieren.