Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.1990 – C-218/89
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1990:430
In der Rechtssache C-218/89
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem dort anhängigen Rechtsstreit
Shimadzu Europa GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion Berlin
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 9030 der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter F. Grévisse und M. Zuleeg,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jörn Sack, Beistand: Renate Kubicki, Bedienstete des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austausche mit nationalen Bediensteten zur Verfügung gestellt, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Shimadzu Europa GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Woedtke, Düsseldorf, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 2. Oktober 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 1990,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 16. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Position 9030 der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Shimadzu Europa GmbH (Shimadzu) und der Oberfinanzdirektion Berlin über die Tarifierung von Geräten, die Shimadzu eingeführt hatte.
3 Vier dieser Geräte bestanden aus einem Dataprozessor mit Bedienungsfeld, Prozessor, Wandler, elektrischen Schnittstellen und elektronischen Bauelementen sowie einem durch Kabel hiermit verbundenen Printer/Plotter. Die beiden anderen Geräte bestanden aus einem Integrator mit Bedienungsfeld, Zentralprozessor, Wandler, Printer/Plotter, elektrischen Schnittstellen und elektronischen Bauelementen.
4 Nach ihrer Beschreibung in den von der Oberfinanzdirektion erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften dienen diese Geräte dem Messen von elektrischen Signalen externer Analysegeräte und der Umwandlung in digitale Signale, die mit vorprogrammierten Kenndaten verglichen und weiterverarbeitet werden. Sie wurden als Geräte zum Messen elektrischer Größen (Signalerfassung und -analyse), mit Registriervorrichtung, nicht für Luftfahrzeuge eingestuft und der Unterposition 90308190 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.
5 Die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur hat folgenden Wortlaut:
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:
...
—andere Instrumente, Apparate und Geräte :903081— —mit Registriervorrichtung:90308110— — —für zivile Luftfahrzeuge90308190— — —andere
...
6 Shimadzu wandte sich gegen diese Tarifierung und machte geltend, die streitigen Geräte würden in der Chromatographie verwendet und seien nicht zum Messen einer elektrischen Größe bestimmt; die elektrische Größe, um die es hier gehe, also die Spannung, diene nämlich lediglich zur Übertragung der im Prozessor digitalisierten und nach Bearbeitung mit einem vorgegebenen Programm verglichenen physikalischen Kenngrößen. Die Geräte hätten der Unterposition 847120 Digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten, zugewiesen werden müssen.
7 Der mit diesem Rechtsstreit befaßte Bundesfinanzhof hat das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:
Ist die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, daß sie auch mikrogesteuerte Auswertegeräte für die Chromatographie von der in diesem Ersuchen beschriebenen Beschaffenheit erfaßt?
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 Nach ihrem Wortlaut umfaßt die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur neben Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder zum Nachweis ionisierender Strahlen nur Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen.
10 In seinem Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 19/88 (ICT und BFI Électronique, Slg. 1989, 577), in dem es um die Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs ging, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Geräte zum Messen elektrischer Größen solche Geräte sind, deren eigentlicher Zweck derartige Messungen sind.
11 Diese auf den Zweck der betreffenden Geräte abstellende Auslegung muß auch bei der Bestimmung des Inhalts der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur, die insoweit der Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht, den Ausschlag geben.
12 Entsprechend ist davon auszugehen, daß nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Prüfung elektrischer Größen ist, als Geräte zum Prüfen derartiger Größen angesehen werden können.
13 Geräte der im Ausgangsverfahren streitigen Art, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht das Messen oder Prüfen elektrischer Größen, sondern, ausgehend von der Messung und Prüfung einer elektrischen Größe — der Spannung —, die Darstellung und die Behandlung von Chromatogrammen zum Ziel haben, können daher nicht den Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen zugeordnet werden.
14 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, daß Geräte, die elektrische Größen nur messen oder prüfen, um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030 fallen.
Kosten
15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 16. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Geräte, die elektrische Größen nur messen oder prüfen, um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030 fallen.