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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.1990 – C-308/89
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:344
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 3. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat Ihnen durch Beschluß vom 11. September 1989 eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Fräulein Carmina di Leo und dem Land Berlin.
2 Fräulein di Leo, eine italienische Staatsangehörige, ist die Tochter eines italienischen Wanderarbeitnehmers, der seit 25 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist. Sie hat nach der Begründung des Vorlagebeschlusses ihren Hauptwohnsitz in diesem Staat. Aufgrund der seinerzeit für das Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zulassungsbeschränkungen beschloß Fräulein di Leo, das entsprechende Studium in Italien aufzunehmen, und immatrikulierte sich für das Studienjahr 1986/87 an der Universität Siena. Am 15. Mai 1987 beantragte sie für die Durchführung ihres Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) für den Zeitraum vom 30. September 1986 bis 1992. Dieser Antrag wurde von den zuständigen deutschen Stellen zurückgewiesen, ebenso ihr Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung. Fräulein di Leo hat daraufhin am 18. September 1987 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage erhoben, die zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat.
3 Das beklagte Land Berlin beantragte beim vorlegenden Gericht, die Klage abzuweisen, und berief sich auf bestimmte Vorschriften des Bafög. Ich möchte an diesem Punkt darauf hinweisen, daß das Bafög zwischen dem Zeitpunkt, als der Antrag von Fräulein di Leo auf Ausbildungsförderung abgelehnt wurde, und dem Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht Darmstadt die Vorlage beschlossen hat, geändert worden ist. Nach der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung konnte Ausbildungsförderung für ein in Europa, aber außerhalb Deutschlands absolviertes Studium — das nach dem Gesetz möglich war, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht durchgeführt werden konnte, wie im Fall eines Numerus clausus, und wenn die Bewerber über ausreichende Sprachkenntnisse verfügten — nur Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sowie Ausländern gewährt werden, die staatenlos oder Asylberechtigte oder Flüchtlinge sind. Aus der EWG stammende Ausländer konnten nach den seinerzeit anwendbaren Vorschriften des Bafög keine Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz für ein Auslandsstudium erhalten. Aufgrund einer Änderung, die seit dem 1. Juli 1988 gilt, wird Ausbildungsförderung nunmehr auch geleistet Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind. Das Gesetz schränkt diese Erweiterung jedoch dadurch ein, daß es diese EWG-Angehörigen von der Ausbildungsförderung ausschließt, wenn die Ausbildung in einem Staat durchgeführt wird, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
4 Der Antrag von Fräulein di Leo erfüllte eindeutig nicht die Voraussetzungen des Bafög, weder in seiner bis zum 30. Juni 1988 geltenden noch in seiner späteren Fassung. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch gefragt, ob das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften eine Förderung der Ausbildung im Ausland vorsehen, nicht verpflichtet, diese Förderung einem Auszubildenden in einer Lage wie der von Fräulein di Leo zu gewähren. Es hat insoweit insbesondere auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Bezug genommen.
5 Diese Vorschrift lautet bekanntlich wie folgt: Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die kürzlich durch das Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen Echternach und Moritz bestätigt wurde, zielt Artikel 12
nicht nur auf die Zulassungsbedingungen im eigentlichen Sinne, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen ab, die die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen.
In Beantwortung der Frage, ob die in einem niederländischen Gesetz von 1986 vorgesehene Studienfinanzierung zu den Vergünstigungen im Sinne des Artikels 12 gehöre, hat der Gerichtshof in demselben Urteil entschieden, daß
die Beihilfen, die zur Deckung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts des Studenten gewährt werden, als soziale Vergünstigungen anzusehen sind, die den Kindern von EG-Arbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zustehen.
6 Im Ausgangsverfahren wird nicht bestritten, daß die Förderung einer Ausbildung im Ausland nach dem Bafög eine Beihilfe darstellt, die zur Deckung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts der Leistungsempfänger im Sinne Ihrer Rechtsprechung gewährt wird. Das Auslegungsproblem ergibt sich wegen einer eventuellen räumlichen Begrenzung des Anwendungsbereichs des Artikels 12. Die Bundesregierung trägt insbesondere unter Berufung auf die in Artikel 12 Absatz 1 enthaltene Wendung wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen und auf das Ziel, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgt, vor, die für einen Mitgliedstaat bestehende Verpflichtung, den Kindern eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, die gleichen Bedingungen für die Teilnahme am Unterricht zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen, bestehe nicht, wenn die Kinder des Wanderarbeitnehmers weggingen, um ein Studium im Ausland aufzunehmen. Die Regierung der Niederlande hat in der mündlichen Verhandlung Ausführungen gemacht, die in die gleiche Richtung gingen. Die Kommission, die von der Regierung der Italienischen Republik unterstützt wurde, hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, wonach im Rahmen einer nichtrestriktiven Auslegung des Artikels 12 davon auszugehen ist, daß die Kinder von Wanderarbeitnehmern vom Aufnahmemitgliedstaat dieselben Vergünstigungen bei der Förderung einer Ausbildung im Ausland erhalten müssen wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Der Prozeßbevollmächtigte von Fräulein di Leo hat in der mündlichen Verhandlung für eine ähnliche Auslegung plädiert.
7 Unbestreitbar enthält Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 eine Wohnortklausel in dem Sinne, daß der Aufnahmemitgliedstaat den Kindern eines Wanderarbeitnehmers die in dieser Vorschrift vorgesehene Gleichheit der Bedingungen gewähren muß, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im übrigen kann die diesem Staat auferlegte Verpflichtung, die Kinder der Wanderarbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen wie seine eigenen Staatsangehörigen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen zu lassen, sich per definitionem nur auf die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht beziehen, deren Festsetzung Sache des Aufnahmestaats ist, was zu der Auffassung führen könnte, daß der außerhalb seines Hoheitsgebiets besuchte Unterricht auf jeden Fall außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 12 liegt. Der Wortlaut der Vorschrift ist jedoch nicht so eindeutig, daß man mit Sicherheit ausschließen könnte, daß ein Kind eines Wanderarbeitnehmers, das eine Ausbildung außerhalb des Aufnahmestaats aufnimmt, sich zur Begründung eines Anspruchs auf die Förderung einer Ausbildung im Ausland, die dieser Mitgliedstaat den Kindern seiner eigenen Staatsangehörigen gewährt, auf sie berufen könnte. Der Gerichtshof hat bisher noch nicht darüber entschieden, ob Artikel 12 nach seinem Wortlaut die Berücksichtigung der mit Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Aufnahmestaats verbundenen Vergünstigungen ausschließt. Sie haben somit Gelegenheit, anläßlich des vorliegenden Rechtsstreits die Auslegung dieser Vorschrift insoweit zu verdeutlichen.
8 Der Wortlaut der Wohnortklausel in Artikel 12 macht eine Vorbemerkung erforderlich. Dem Kind eines Wanderarbeitnehmers müssen die gleichen Bedingungen für die Teilnahme am Unterricht gewährt werden wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, wenn dieses Kind im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt. Hier ist festzustellen, daß auf den Ort abgestellt wird, an dem das Kind wohnt, nicht dagegen auf den Ort, an dem der Unterricht stattfindet. Man könnte sich eine Situation vorstellen, in der ein Mitgliedstaat den Kindern seiner Staatsangehörigen, die im Grenzgebiet wohnen, eine Beihilfe für den Schulunterricht gewährt, an dem sie jenseits der Grenze teilnehmen, während sie diesseits der Grenze wohnen bleiben. Könnte nun dieser Mitgliedstaat diese Beihilfe den Kindern eines Wanderarbeitnehmers verweigern, die im selben Grenzgebiet wohnen und, ohne ihren Wohnort zu wechseln, ebenfalls am Schulunterricht jenseits der Grenze teilnehmen? Meines Erachtens kann er sich für die Ablehnung der Gleichbehandlung schwerlich auf die Wohnortklausel in Artikel 12 berufen, denn die Kinder des Wanderarbeitnehmers wohnen in dem angenommenen Fall weiterhin im Aufnahmestaat und erfüllen offensichtlich die Voraussetzungen dieser Klausel. Ich möchte damit sagen, daß der Umstand, daß der Unterricht im Ausland, außerhalb des Aufnahmestaats, besucht wird, nicht zwangsläufig bedeutet, daß der Betroffene nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt. Deshalb muß auf die Tragweite des Artikels 12 eingegangen werden, und zwar sowohl im Hinblick auf den Ort des dort bezeichneten Unterrichts als auch bezüglich der darin enthaltenen Wohnortvoraussetzung.
9 Zur Stützung der Auffassung, daß Artikel 12 eng auszulegen ist, hat die Bundesregierung insbesondere geltend gemacht, daß die Förderung des außerhalb des Aufnahme-Staats absolvierten Studiums des Kindes eines Wanderarbeitnehmers in keinerlei Zusammenhang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1612/68 stehe, die Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie zu fördern. Dieses Argument veranlaßt mich, zu versuchen, dieses Integrationsziel im Lichte Ihrer Rechtsprechung genau zu umreißen.
10 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 heißt es: Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien. Die fünfte Begründungserwägung lautet: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.
11 Sie haben in Ihrer Rechtsprechung den Zusammenhang zwischen den in der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehenen Gleichbehandlungsmaßnahmen und dem Begriff der Integration herausgearbeitet. Ich möchte nicht Ihre frühesten Urteile zitieren, deren Formulierungen heute als klassisch zu bezeichnen sind, sondern mich darauf beschränken, auf die sehr deutliche Formulierung Ihrer Entscheidung in den Rechtssachen Echternach und Moritz hinzuweisen. Dort haben sie ausgeführt:
Es steht im Einklang mit den Zielen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und trägt zur Integration der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, in das soziale Leben des Aufnahmelandes bei, daß diese Arbeitnehmer Anspruch darauf haben, hinsichtlich der ihren Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen ebenso behandelt zu werden wie inländische Arbeitnehmer.
12 In demselben Urteil haben Sie den Zusammenhang zwischen dem Anspruch der Kinder von Wanderarbeitnehmern auf staatliche Studienbeihilfen und der Integration dieser Kinder hervorgehoben und festgestellt:
Die Rechtsstellung eines Kindes eines EG-Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 hat nämlich insbesondere die Bedeutung, daß diese Kinder aufgrund des Gemeinschaftsrechts in den Genuß staatlicher Studienbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmelandes integriert werden können.
Angesichts dieser Formulierungen meine ich, daß die Tragweite des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 im Hinblick auf diese von Ihnen herausgearbeitete Zielsetzung der Integration zu beurteilen ist, und zwar zunächst in bezug auf eine dort eventuell vorgesehene räumliche Beschränkung des Studiums und weiterhin in bezug auf die Wohnortklausel, die er enthält.
13 Unter diesem Gesichtspunkt kann ich nicht verhehlen, daß das vorerwähnte Argument, das Studium des Kindes eines Wanderarbeitnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats könne nicht zur Integration in diesen Staat beitragen, mir nicht wirklich überzeugend erscheint. Wenn ich mir insbesondere den Fall vorstelle, daß dieser Staat dem Kind eines Wanderarbeitnehmers die Beihilfe für ein Auslandsstudium versagt, die er seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, scheint sich vielmehr die Perspektive eines Integrationsdefizits abzuzeichnen.
14 Stellen wir uns einmal die Geschichte von zwei jungen Leuten vor, von denen der eine die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und der andere das Kind eines Wanderarbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat ist, die zusammen die Grundschule und die Oberschule besuchen und sich für das gleiche Universitätsstudium entscheiden, von denen aber nur der erste eine staatliche Beihilfe für die Durchführung dieses Studiums im Ausland erhält, während diese dem zweiten versagt wird. Läßt sich annehmen, daß der letztere in dem Moment, in dem ihm die Ablehnung bekanntgegeben wird, das Gefühl hat, im Aufnahmemitgliedstaat integriert zu sein, das Gefühl, von diesem Staat nicht anders behandelt zu werden als sein Kamerad, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat? Integration ist nicht nur ein juristisches Konzept, sondern auch etwas, was man ganz persönlich erlebt und fühlt. Deshalb halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, daß die tatsächliche Möglichkeit eines Studiums des Kindes eines Wanderarbeitnehmers außerhalb des Aufnahmestaats, die von einer staatlichen Förderung abhängen kann, a priori nichts mit dem Ziel der Integration in diesen Staat zu tun hat.
15 Die Auslegung, wonach die Förderung der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Aufnahmestaats nicht unter Artikel 12 fällt, ist deshalb meines Erachtens unter dem Blickwinkel des allgemeinen Ziels der Integration in das soziale Leben dieses Staates nicht völlig kohärent. Die unterschiedliche Behandlung eines Kindes, das Staatsangehöriger dieses Staates ist, im Verhältnis zu dem Kind eines Wanderarbeitnehmers, die sich aus dieser Auslegung ergeben würde, wäre um so mehr der Kritik ausgesetzt, als die konkreten Situationen des einen und des anderen in Wirklichkeit sehr ähnlich sein können. Wenn man seit seiner Geburt oder seiner frühen Kindheit mit seiner Familie an einem bestimmten Ort gelebt hat, bedeutet der Aufbruch zu einem Studium in einem anderen Land eine vergleichbare Änderung der materiellen und affektiven Lebensbedingungen, ob man nun die Staatsangehörigkeit des Landes, das man verläßt, besitzt oder nicht. Auch ist die Beihilfe, die man von diesem Land erhält oder nicht erhält, um diese Änderung zu bewältigen, für das Gefühl, in diesen Staat integriert zu sein, gewiß nicht ohne Bedeutung.
16 Deshalb bin ich der Auffassung, daß das Ziel der Integration in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats es keineswegs erforderlich macht, Artikel 12 so auszulegen, daß er nicht auf ein Studium außerhalb dieses Staates anwendbar ist; dieses Ziel kann es vielmehr rechtfertigen, daß ein solches Studium von dem Gleichbehandlungsgebot dieser Vorschrift umfaßt wird.
17 Diese Auffassung scheint im übrigen eine Bestätigung im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache Matteucci zu finden. Sie haben im Rahmen der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, ausgeführt, daß diese Vorschrift
einen allgemeinen Grundsatz aufstellt], der allen Mitgliedstaaten im sozialen Bereich eine Verantwortung gegenüber allen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, auf dem Gebiet der Gleichbehandlung mit den inländischen Arbeitnehmern überträgt,
und daraus folgenden Schluß gezogen:
Wenn also ein Mitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Ausbildung zu absolvieren, muß diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmer der Gemeinschaft erstreckt werden..
18 Artikel 7 Absatz 2 ist eine Vorschrift, die recht präzise auf den Begriff des Hoheitsgebiets abstellt, denn die dort vorgesehene Gleichbehandlung wird einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt. Wie wir jedoch gerade gesehen haben, haben Sie diese Vorschrift in einer Weise ausgelegt, die kein Hindernis dafür bildet, daß eine Vergünstigung, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen für eine Ausbildung außerhalb seines Hoheitsgebiets gewährt, auch einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen EG-Wanderarbeitnehmer zugute kommt. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, daß der in Artikel 12 implizit enthaltene Begriff des Hoheitsgebiets ähnlich ausgelegt werden kann. Deshalb führt das Erfordernis einer möglichst vollständigen Integration in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats meiner Auffassung nach tatsächlich zu einer solchen Auslegung dieser Vorschrift. Ich komme auf diese Weise zum gleichen Ergebnis wie Generalanwalt Sir Gordon Slynn, der in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Matteucci ausgeführt hat:
Meines Erachtens ist klar, daß, wenn ein Mitgliedstaat für seine Angehörigen den Besuch eines Unterrichts in einem anderen Mitgliedstaat organisiert, der, wenn er in diesem Mitgliedstaat erteilt würde, eine soziale Vergünstigung (Artikel 7 Absatz 2), Unterricht an Berufsschulen oder Umschulungszentren (Artikel 7 Absatz 3) oder einen allgemeinen Unterricht bzw. Lehrlings- oder Berufsausbildung (Artikel 12) darstellte, dieser Unterricht, obwohl im anderen Mitgliedstaat erteilt, unter die Artikel 7 Absatz 2, 7 Absatz 3 oder 12 fiele. Er ist als Teil des Bildungssystems des Staates anzusehen..
19 Darüber hinaus möchte ich bemerken, daß eine übereinstimmende Auslegung des Artikels 12 und des Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, um die die Kommission Sie ersucht, durch Ihre neueste Rechtsprechung nahegelegt wird. Sie haben nämlich in Ihrem vorgenannten Urteil in den Rechtssachen Echternach und Moritz die Übereinstimmung dieser beiden Vorschriften hervorgehoben und ausgeführt, daß
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder das sich daran anschließende Studium gewährt wird, als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen [ist], die den Wanderarbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen zusteht wie den eigenen Staatsangehörigen,
und hinzugefügt:
Dieser Grundsatz muß auch für die Kinder dieser Arbeitnehmer gelten, wenn sie gemäß Artikel 12 dieser Verordnung am Unterricht im Aufnahmeland teilnehmen, da diese Bestimmung bei jeder anderen Auslegung oft völlig wirkungslos würde..
20 Das durch diese Zitate bezeugte Bemühen des Gerichtshofes, sich bei der Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung leiten zu lassen, bildet, wenn man die Lehre aus dem Urteil in der Rechtssache Matteucci zieht, einen zusätzlichen Anreiz dafür, die Auffassung zu vertreten, daß die in der ersten Vorschrift vorgesehene Gleichbehandlung zugunsten der Kinder von Wanderarbeitnehmern nicht für den Fall ausgeschlossen ist, daß der Aufnahmemitgliedstaat für seine eigenen Staatsangehörigen Maßnahmen zur Förderung eines Auslandsstudiums ergreift.
21 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das Wohnorterfordernis in Artikel 12 nicht der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegensteht, wenn das Kind eines Wanderarbeitnehmers den Aufnahmestaat zu Studienzwecken verläßt und im Rahmen seines Studiums zwangsläufig am Studienort wohnen wird. Die Bundesregierung und die Regierung der Niederlande vertreten die Auffassung, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das den Aufnahmemitgliedstaat verläßt, um tatsächlich in dem Land zu leben, in dem es studiert, das Wohnorterfordernis nicht mehr erfüllt.
22 Artikel 12 schreibt, wie bereits ausgeführt, vor, daß der Aufnahmemitgliedstaat die Teilnahme der Kinder eines Wanderarbeitnehmers am Unterricht unter den gleichen Bedingungen wie für seine eigenen Staatsangehörigen sicherstellt, si ces enfants résident sur son territoire. Die Bundesregierung hat geltend gemacht, in der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 1612/68 werde in Artikel 12 die konkretere Voraussetzung des Wohnens, nicht des Wohnsitzes, aufgestellt. In der deutschen Fassung dieser Vorschrift lautet die fragliche Voraussetzung wie folgt: wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen. Dies kann übersetzt werden mit s'ils habitent sur le territoire de cet État membre. Die niederländische Fassung verwendet eine ähnliche Formulierung: indien zij aldaar woonachtig zijn. Wörtlich bedeutet dies: wenn sie dort wohnhaft sind. Die italienische Fassung nähert sich dem französischen Text am meisten, indem sie die Voraussetzung so formuliert: se i figli stessi vi risiedono, d. h. wenn die Kinder selbst dort wohnen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß im Deutschen wohnen ebenso für habiter wie für résider verwendet werden kann und daß im Niederländischen woonachtig als habitant oder résident verstanden werden kann. Diese Formulierung ist somit mehrdeutig, und es ist keineswegs sicher, daß die deutsche und die niederländische Fassung eine habitation meinen, was konkret wäre, und nicht eine résidence, die abstrakter sein könnte. In der folgenden Erörterung werde ich mich deshalb weiterhin auf die Voraussetzung der résidence beziehen.
23 Diese Voraussetzung ist im Fall eines Kindes, das den Aufnahmestaat zu Studienzwecken verläßt und sein tägliches Leben am Studienort verbringt, mehreren Auslegungen zugänglich. Man muß sich nämlich klarmachen, daß man in dem hier zu prüfenden Fall zu verschiedenen Ergebnissen kommt, je nachdem, ob man verlangt, daß der Student während des Ablaufs des Studiums, für das die Gleichbehandlung hinsichtlich der Teilnahmebedingungen geforden wird, oder nur zu dem Zeitpunkt, in dem er den Entschluß faßt, das Auslandsstudium aufzunehmen, tatsächlich im Aufnahmestaat wohnen muß. Meines Erachtens kann die Wahl nicht unabhängig vom allgemeinen Ziel mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68, darunter Artikel 12, getroffen werden, nämlich die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats zu erleichtern. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat es unbestreitbar sehr nachteilige Folgen für die Integration des Kindes eines Wanderarbeitnehmers, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihm die Beihilfe für ein Auslandsstudium versagt, die er seinem Schulkameraden, der die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für den gleichen Zeitraum gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung meine ich, daß ein Wohnorterfordernis, das zu derselben Ablehnung führen würde, mit der Begründung, daß das betreffende Kind dort, wo es studiert, auch seine Mahlzeiten einnimmt, schläft und sich entspannt, während die Beihilfe zugleich dem Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, der an seinem Studienort das gleiche tut, gewährt wird, dem Ziel zuwiderlaufen würde, das die Verordnung Nr. 1612/68 im Hinblick auf eine vollständige Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verfolgt.
24 Deshalb halte ich eine Auslegung des Wohnorterfordernisses nicht für überzeugend, die dahin geht, daß dieses nicht mehr erfüllt ist, wenn ein Kind zum Studium ins Ausland geht und während seines Studiums am Studienort lebt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß Artikel 12 die darin vorgesehene Gleichbehandlung von einem tatsächlichen Wohnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Entschluß gefaßt wird, im Ausland an der Unterrichtsveranstaltung teilzunehmen, für die der Anspruch auf Gleichbehandlung geltend gemacht wird, abhängig macht. Auch hier schließe ich mich der Auffassung von Sir Gordon Slynn an, der in seinen bereits zitierten Schlußanträgen in der Rechtssache Matteucci hinsichtlich eines außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführten Studiums festgestellt hat:
Das Vorbringen, wonach Artikel 12 nicht angewandt werden kann, da das Kind nicht länger in dem Staat wohne, ist unhaltbar. Das Wohnen im Mitgliedstaat ist eine Bedingung für die Zulassung zum Unterricht, nicht für die Teilnahme daran.
25 Zudem läßt sich, was auch die Kommission vorschlägt, sehr wohl die Auffassung vertreten, daß ein Student, der zum Studium ins Ausland geht und folglich an seinem Studienort lebt, seinen Wohnort im Aufnahmemitgliedstaat, wo seine Familie geblieben ist, nicht verliert. In Anlehnung an den Begriff des Wohnens, den der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgelegt hat, könnte man die Ansicht vertreten, daß der Student den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen weiterhin in dem Staat hat, in dem sich seine Familie befindet, und daß er deshalb immer noch dort wohnt. Lassen Sie mich in demselben Sinne darauf hinweisen, daß Artikel 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Auslegung des dort verwendeten Begriffs gewöhnlicher Wohnsitz bestimmt: Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Schließlich hat der Gerichtshof in einem benachbarten Bereich, dem im Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Anspruch auf eine Auslandszulage, entschieden, daß der Umstand, daß ein luxemburgischer Staatsangehöriger eine Zeitlang in Straßburg studiert hat, mit der Aufrechterhaltung des ständigen Mittelpunkts seiner Interessen in Luxemburg nicht unvereinbar ist.
26 Es erscheint mir jedoch ungewiß, ob eine Auslegung des Begriffs des Wohnortes, wonach ein Student, der zum Studium ins Ausland geht, weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, wenn der ständige Mittelpunkt seiner Interessen dort aufrechterhalten bleibt, für Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zutreffend ist. Sie würde in der Praxis dazu führen, das nationale Gericht vor die Notwendigkeit zu stellen, zu prüfen, inwieweit der Student den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen im Aufnahmemitgliedstaat seiner Familie aufrechterhalten hat, und würde so zu einer sehr wenig praktikablen Regelung führen. Von wie vielen Hin- und Rückreisen zwischen dem Studienort und dem Aufnahmestaat ab ist denn anzunehmen, daß der Student dort immer noch den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen hat? Müßte auf die Dauer der Aufenthalte des Studenten bei seiner Familie abgestellt werden? Man sieht, die Versuchung, in anderen Zusammenhängen angewandte Lösungen im Wege der Analogie zu übernehmen, würde ausgeklügelte und letzten Endes sehr komplexe Prüfungen notwendig machen. Deshalb halte ich es für besser, der Überlegung zu folgen, die ich Ihnen zunächst unterbreitet habe, und den wirklichen Wohnort des Kindes eines Wanderarbeitnehmers zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem es den Entschluß faßt, ein Auslandsstudium aufzunehmen, nicht dagegen einen mehr oder weniger fiktiven Wohnort im Aufnahmestaat während des Studiums.
27 Ich möchte zum Wohnorterfordernis des Artikels 12 eine letzte Bemerkung machen. Die Bundesregierung und die Regierung der Niederlande haben dieses Erfordernis meines Erachtens in einen Rahmen übertragen, der nicht sein eigentlicher Rahmen ist. Das mit der Wohnortklausel verfolgte Hauptziel ist doch wohl, zu verhindern, daß der in Artikel 12 verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung zugunsten von Kindern geltend gemacht wird, die dem Wanderarbeitnehmer niemals in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen hat, nachgefolgt sind. Dies hat nichts mit dem Fall zu tun, daß ein Student, der sich in das soziale Leben des Mitgliedstaats, in den sein Vater oder seine Mutter als Arbeitnehmer eingewandert ist, einordnet, bei der Vergabe von Beihilfen für ein Auslandsstudium schlechter behandelt wird als ein Student, der die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
28 Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß Artikel 12 von der darin vorgesehenen Vergünstigung der Gleichbehandlung weder das Studium außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats als solches noch den tatsächlichen Umstand ausnimmt, daß das Kind außerhalb dieses Hoheitsgebiets lebt, um einem Auslandsstudium nachgehen zu können.
29 Muß nun aber angenommen werden, daß der Fall des Kindes eines Wanderarbeitnehmers, das sich zum Studium in den Mitgliedstaat begibt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, nicht mehr unter Artikel 12 fällt? Die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich ausdrücklich auf diesen Fall. Das Bafög schließt nämlich seit dem 1. Juli 1988 von der Förderung eines Auslandsstudiums nur die Studenten aus, die sich zum Studium in den Mitgliedstaat begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dazu ist festzustellen, daß diese in dem deutschen Gesetz getroffene Unterscheidung dagegen in Artikel 12 nach seiner von mir dargestellten Bedeutung im Hinblick auf eine eventuelle räumliche Begrenzung und auf das Wohnorterfordernis formal fehlt. Diese Vorschrift enthält, wie ich ausgeführt habe, einen Ausschluß weder hinsichtlich des Studiums außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats noch zuungunsten der Studenten, die ins Ausland gehen, um dort zu studieren. Sie trifft keine Sonderregelung für das Studium, das in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt.
30 Von der in der Frage des vorlegenden Gerichts getroffenen Unterscheidung ist also im Wortlaut des Artikels 12 nichts zu erkennen, und sie scheint auch keine Stütze in einem der dort verwendeten Begriffe zu finden. Dies allein müßte schon genügen, um sie abzulehnen, denn es handelt sich um eine Vorschrift, deren Einbeziehung in eine Verordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich [ist] und... unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, es sicherlich rechtfertigt, den traditionellen Spruch auf sie anzuwenden: Es sollte nicht dort unterschieden werden, wo das Gesetz nicht unterscheidet.
31 Ich möchte gleichwohl hinzufügen, daß ich für die Einführung dieser Unterscheidung nicht einmal Zweckmäßigkeitsgründe sehe. Wie ich bereits ausgeführt habe, kann man keineswegs die allgemeine Regel aufstellen, daß ein Student, der mehr als zwanzig Jahre bei seinen Eltern in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gelebt hat und der sein Aufnahmeland und seine Familie verläßt, um in einem anderen Staat zu studieren, auch dann, wenn er dessen Staatsangehörigkeit besitzt, nicht auf Schwierigkeiten stößt, die zumindest teilweise mit den Problemen eines Studenten vergleichbar sind, der Staatsangehöriger des Aufnahmestaats ist. Die Bundesregierung und die Regierung der Niederlande haben sich auf die abstrakte Figur eines Studenten bezogen, der sein Heimatland wiederfindet und in seiner Gesellschaft und seiner Kultur schwimmt wie ein Fisch im Wasser. Es gibt jedoch auch sehr konkrete Situationen von Kindern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, geboren oder sehr früh dorthin gekommen sind, die dort ihre gesamte Schulzeit verbracht und Freundschaft mit Einheimischen geschlossen haben und die in ihr Herkunftsland nur während mehr oder minder kurzer Ferienzeiten zurückgekehrt sind.
32 Häufig ist zu hören, daß die Immigranten der zweiten Generation das Gefühl haben, weder ganz zum Gemeinwesen des Aufnahmelandes noch zu dem des Herkunftslandes zu gehören. Vielleicht ist ein solches Gefühl im Rahmen der Wanderungsbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat der EWG und einem anderen weniger lebendig, als wenn die beiden Gemeinwesen zu verschiedenen Kontinenten gehören. Ich kann mich jedoch mit dem etwas idyllischen Bild, das die beiden genannten Regierungen gezeichnet haben, nicht einverstanden erklären. Die Übersiedlung des Kindes eines Wanderarbeitnehmers zu Studienzwecken in das Land, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, bedeutet nicht in jedem Fall, daß es nicht, was das Elternhaus angeht, das es verläßt, entwurzelt wird. Sie führt auch nicht unbedingt dazu, daß dieses Kind sich in einem Lebensrahmen wiederfindet, der ihm in jeder Hinsicht vertraut ist. Deshalb halte ich es nicht für gerechtfertigt, in Artikel 12 eine Ausnahme zuungunsten der Kinder einzuführen, die zum Studium in den Mitgliedstaat gehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Da es bezüglich der mehr oder minder großen Schwierigkeiten, denen das Kind eines Wanderarbeitnehmers begegnet, das zum Studium in den Mitgliedstaat geht, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, sehr verschiedene Fallgestaltungen gibt, sollte eine Unterscheidung wie die genannte nicht in eine Vorschrift hineininterpretiert werden, in deren Wortlaut, wie gesagt, nichts davon zu finden ist.
33 Zur Stützung dieser Auffassung läßt sich noch hinzufügen, daß das Studium in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt, in dem er aber gar nicht oder nur kurze Zeit gelebt hat, die Perspektive einer intellektuellen Bereicherung keineswegs ausschließt, die nach den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland Zweck einer nationalen Regelung über die Förderung des Auslandsstudiums wie etwa des Bafög ist. Im übrigen sei bemerkt, daß die Förderung, die den Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland für ein Medizinstudium im Ausland gewährt wird, für das die Zulassung im Inland selbst wegen des Numerus clausus sehr schwierig oder ausgeschlossen ist, einen Zweck verfolgen dürfte, der nicht nur der der intellektuellen Bereicherung ist.
34 Auch ist darauf hinzuweisen, daß der Weggang zu einem Studium in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt, nicht notwendigerweise das Vorspiel für eine spätere Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ist. Daß der Student in den Aufnahmestaat, wo er seine Kindheit mit seiner Familie verbracht hat und wo diese vielleicht immer noch lebt, zurückkehrt, um dort zu arbeiten, ist nicht die unwahrscheinlichste Möglichkeit. Insoweit kann die Beihilfe, die der Aufnahmestaat für ein Auslandsstudium auch in dem Staat gewährt, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt, sich als wesentlicher Faktor der Integration im erstgenannten Staat erweisen.
35 Schließlich ist angesichts der Gefahr einer Kumulierung von Leistungen zugunsten eines Studenten, der zugleich eine Beihilfe des Aufnahmestaats und ein Stipendium des Staates erhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem er seinem Studium nachgeht, zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 1612/68 es keineswegs verhindert, daß die nationalen Rechtsvorschriften für die Zuerkennung eines Beihilfeanspruchs oder die Berechnung seiner Höhe eine gleichartige Leistung berücksichtigen, die tatsächlich in einem anderen Staat gewährt wird. Dies wird übrigens durch bestimmte Vorschriften des Bafög veranschaulicht. Selbstverständlich müssen die dahin gehenden Regelungen der nationalen Rechtsvorschriften in gleicher Weise auf die Studenten angewandt werden, die Staatsangehörige des betroffenen Mitgliedstaats sind, wie auf diejenigen, die zur Familie eines in dessen Hoheitsgebiet ansässigen Wanderarbeitnehmers gehören. Ein Mitgliedstaat dürfte nicht die Beihilfen berücksichtigen, die dem Kind eines Wanderarbeitnehmers, das seine Familie verlassen hat, um einem Studium nachzugehen, im Ausland gewährt werden, und zur selben Zeit die gleichen Beihilfen unberücksichtigt lassen, die seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, die zur Aufnahme eines ähnlichen Studiums weggegangen sind. Schließlich darf allein die Gefahr betrügerischer Verstöße einzelner gegen die Antikumulierungsvorschriften, für die die Mitgliedstaaten eventuell Sanktionen vorsehen können, nicht zu einer engen Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 führen.
36 Ich meine deshalb, daß der Unterricht, an dem ein Student in einem Mitgliedstaat teilnimmt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vom Geltungsbereich des Artikels 12 ausgenommen ist.
37 Vor dem Abschluß dieser Schlußanträge ist es sicher nicht nutzlos, auf bestimmte Aspekte einer Auslegung des Artikels 12 hinzuweisen, die enger wäre als die, die ich Ihnen vorschlage.
38 Lassen Sie mich zunächst bemerken, daß ein enges Verständnis des Begriffs des Hoheitsgebiets oder des Wohnerfordernisses zu einer Ungleichbehandlung führen würde, die einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zum Verwechseln ähnlich wäre. Ein Student, der Staatsangehöriger des Aufnahmestaats ist, hätte nämlich für die Erfordernisse seines Auslandsstudiums seinen tatsächlichen Wohnsitz ebenfalls außerhalb dieses Staates, würde aber im Gegensatz zu dem in demselben Staat lebenden Kind eines Wanderarbeitnehmers seinen Beihilfeanspruch deshalb nicht verlieren. Eine solche Diskriminierung zuzulassen, erscheint mir um so weniger verständlieh, als dies, wie bereits ausgeführt, dem Integrationsziel direkt zuwiderlaufen dürfte.
39 Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, daß die Auslegung, die die Bundesregierung und die Regierung der Niederlande Ihnen vorschlagen, dazu führen würde, daß Sie von den grundsätzlichen Erwägungen abweichen, die Sie in Ihrem Urteil in den Rechtssachen Echternach und Moritz über den Zusammenhang zwischen der Tragweite des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 angestellt haben. Wenn Sie eine Auslegung des Artikels 12 bejahen würden, die im Unterschied zu der des Artikels 7 Absatz 2 dazu führen würde, daß eine soziale Vergünstigung im Bereich der Förderung der Teilnahme am Unterricht, die ein Mitgliedstaat einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wanderarbeitnehmer schuldet, obwohl es sich um einen Unterricht handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird, seinem Sohn oder seiner Tochter nicht geschuldet wird, weil es sich um einen Unterricht handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird, würden Sie mit Sicherheit vom Geist Ihres Urteils in den Rechtssachen Echternach und Moritz abweichen. Ihr Bemühen, sich bei der Auslegung des Artikels 12 an Artikel 7 Absatz 2 zu orientieren, hat meines Erachtens einen sehr deutlichen Ausdruck in der bereits zitierten Nr. 5 des Tenors des Urteils geführt. Der Hinweis auf den Begriff der sozialen Vergünstigungen, der sich don findet, geht offensichtlich eher auf Artikel 7 Absatz 2 zurück, wo dieser ausdrücklich genannt wird, als auf den Wortlaut des Artikels 12, wo er nicht vorkommt. Ich stelle somit fest, daß Sie, indem Sie die beiden Vorschriften einander annähern, durch eine gewissermaßen zusammenfassende Auslegung zu einer Formulierung der Antwort gelangen, aufgrund deren man meinen kann, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers einen Anspruch auf eine Förderung seines Auslandsstudiums durch den Aufnahmestaat hat, wenn dieser seinen eigenen Staatsangehörigen eine solche Förderung gewährt. Zwar kann man die Formulierung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 und des darin enthaltenen Wohnerfordernisses nicht außer acht lassen; die Allgemeinheit und die Unbedingtheit der auf eine Frage, die ausdrücklich Artikel 12 betraf, erteilten Antwort verdienen jedoch Beachtung. Ich sehe keine Gründe, weshalb Sie eine neue Richtung einschlagen und von nun an Artikel 7 Absatz 2 anders auslegen sollten als Artikel 12.
40 Diese Erwähnung des Artikels 7 Absatz 2 veranlaßt mich im übrigen, darauf hinzuweisen, daß Fräulein di Leo nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschloß, ihr Medizinstudium in Siena aufzunehmen, von ihrem Vater unterhalten wurde und daß dieser derzeit zumindest einen Teil ihres Unterhalts für ihr Studium in Italien trägt, indem er ihr 800 DM monatlich gibt. Aufgrund der Lösungen, die in Ihrem Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache Lebon und in Ihrem Urteil in der Rechtssache Matteucci enthalten sind, meine ich, daß die Gewährung einer Beihilfe für eine Ausbildung im Ausland, wie sie das Bafög vorsieht, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 darstellt, sofern er seinem Kind, das den Aufnahmemitgliedstaat zum Studium verläßt, weiterhin Unterhalt gewährt. Insoweit könnte Fräulein di Leo also, wenn man die direkte Anwendung des in Artikel 12 vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ihren Gunsten aufgrund einer engen Auslegung dieser Vorschrift verneinte, indirekt in den Genuß der zugunsten ihres Vaters in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Gleichbehandlung kommen. Ich möchte im übrigen auf einen Einwand der Bundesregierung erwidern, daß eine Förderung oder Beihilfe eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 zugunsten des Wanderarbeitnehmers darstellen kann, selbst wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften die Kinder und nicht ihre Eltern anspruchsberechtigt sind. Diese Frage haben Sie meines Erachtens in Ihrem Urteil in der Rechtssache Lebon ganz klar entschieden.
41 Abschließend möchte ich die Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß der Begriff der Integration hier entscheidend ist. Eine Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die dazu führen würde, daß man es als mit dem Ziel der Integration in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats vereinbar ansehen würde, wenn das Studium, das das Kind eines Wanderarbeitnehmers außerhalb dieses Staates aufnimmt, faktisch zu Lasten des mit seiner Familie in diesem Staat ansässigen Wanderarbeitnehmers geht, während derselbe Staat ein vergleichbares Studium aus öffentlichen Mitteln fördert, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen durchgeführt wird, würde eine ganz besonders enge Auslegung des Integrationsbegriffs durch den Gerichtshof darstellen. Deshalb meine ich, daß Sie zu einer Auslegung des Artikels 12 kommen sollten, die dem gesamten Umfang des Ziels der Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie gerecht wird und den Umweg über Artikel 7 Absatz 2 unnötig macht. Ist die tiefere Logik der Verordnung Nr. 1612/68 im übrigen in Wirklichkeit nicht die eines einheitlichen Begriffs der Integration in das soziale Leben des Aufnahmelandes, dessen Inhalt nicht von einem Artikel zum anderen verschieden sein kann, je nachdem, ob es sich um den Arbeitnehmer handelt oder um das Kind, das mit ihm ausgewandert ist?
42 Ich schlage Ihnen deshalb vor, für Recht zu erkennen:
Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ist dahin auszulegen, daß die von einem Mitgliedstaat für ein Auslandsstudium gewährten Beihilfen als soziale Vergünstigungen anzusehen sind, auf die die Kinder der EG-Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen Anspruch haben wie die inländischen Staatsangehörigen, ohne daß eine Ausnahme für den Fall zu machen wäre, daß ein Kind sich zum Studium in den Mitgliedstaat begibt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt.