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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1990 – C-372/89

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:401

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 13. November 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im vorliegenden Verfahren wird der Gerichtshof erneut ersucht, die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier auszulegen.

Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist relativ einfach. Die Firma Gold-Ei, die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), ist ein Erzeugerverbund, dessen Mitglieder Eier vermarkten, auf deren Verpackungen außer der Angabe des Verpackungsdatums der Aufdruck Garantie — abgepackt am Legetag angebracht ist.

Im Mai 1987 forderte die zuständige Überwachungsstelle die Klägerin unter Hinweis auf die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 2772/75 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 auf, die Lieferung der Packungen mit dem angegebenen Aufdruck einzustellen.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, vor dem die Klägerin Klage auf Feststellung erhob, daß sie berechtigt sei, Eier mit dem angegebenen Aufdruck in den Verkehr zu bringen, vorausgesetzt, die Angabe trifft tatsächlich zu, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Verordnung Nr. 2772/75 dergestalt auszulegen ist, daß unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf das Legedatum, die auf der Außen- oder Innenseite der Verpackungen angebracht werden, mit der Verordnung vereinbar sind.

2. Nach der streitigen Verordnung, insbesondere Artikel 21, dürfen die Verpackungen nur mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben versehen werden.

Artikel 18 führt die Angaben auf, die auf den Kleinpackungen enthalten sein müssen. Darunter befindet sich das Verpackungsdatum, nicht jedoch das Legedatum der Eier.

Der Gerichtshof hat bereits Gelegenheit gehabt, zu einer anderen Vorschrift der Verordnung Nr. 2772/75 Stellung zu nehmen, nämlich zu Artikel 15, der hinsichtlich der Eier selbst ein Verbot enthält, das dem in Artikel 21 für Kleinpackungen aufgestellten Verbot entspricht; er hat ausgeführt, daß nach dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Ungewißheit über das Verbot für die Wirtschaftsteilnehmer besteht, das Legedatum auf den Eiern anzugeben, die sie vermarkten.

Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof im übrigen ausgeführt, daß insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses, zu gewährleisten, daß die dem Verbraucher gelieferte Information zuverlässig ist und somit von den nationalen Behörden leicht kontrolliert werden kann, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß, wie die Kommission vorgetragen hatte, nur die größeren Erzeuger in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für die Einrichtung einer zuverlässigen Technik für die Anbringung des Legedatums vorzunehmen, sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß den Gemeinschaftsorganen, als sie die Interessen der Verbraucher und die manchmal divergierenden Interessen der verschiedenen Erzeugergruppen miteinander in Einklang brachten, offensichtliche Irrtümer unterlaufen sind oder daß sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben.

3. In der vorliegenden Rechtssache macht die Klägerin, die das Bestehen des Verbots, das Legedatum auf den Kleinpackungen anzugeben, nicht bestreitet, gleichwohl geltend, ein solches Verbot dürfe nicht auf einen Aufdruck wie ... abgepackt am Legetag erstreckt werden, da er nicht die Angabe eines weiteren, in der Verordnung nicht vorgesehenen Datums enthalte, sondern eine Angabe über die Leistungsfähigkeit und die Schnelligkeit des vom Erzeuger verwendeten Vermarktungssystems.

Eine derartige Angabe sei vielmehr nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2772/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1831/84 zulässig, der das Anbringen von Verkaufsaussagen auf Kleinpackungen gestatte, sofern sie und die Art und Weise, in der sie erfolgten, nicht geeignet seien, den Käufer irrezuführen.

4. Ich möchte sogleich sagen, daß diese Argumentation spitzfindig und sehr wenig überzeugend erscheint. Eine Angabe auf einer mit dem Verpackungsdatum versehenen Verpackung, die dahin geht, daß die Eier am Legetag abgepackt wurden, bezweckt nämlich offensichtlich, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht so sehr auf die Leistungsfähigkeit und die Schnelligkeit eines Vermarktungssystems als vielmehr auf das Legedatum der Eier zu lenken, was im übrigen dadurch bestätigt wird, daß auf dem Beipackzettel steht: Wir beglückwünschen Sie zum Kauf dieser hochwertigen Gold-Eier mit Legedatum.

Zwar trifft es zu, daß die Angabe des Legedatums auf diese Weise nur indirekt erfolgt, genauso richtig ist jedoch, daß die Aufschrift keine Möglichkeit der Ungewißheit oder des Mißverständnisses hinsichtlich der Angabe des Datums selbst zuläßt.

Das Anbringen einer solchen Kennzeichnung auf den Eierpackungen zu gestatten, würde somit bedeuten, daß das vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgesprochene Verbot ausgehöhlt würde, und damit der Ratio des Verbots widersprechen.

Schließlich wäre es auch nicht vernünftig, im Wege einer weiten Auslegung des Artikels 21 Absatz 2 der fraglichen Verordnung die Umgehung des in Absatz 1 genannten Verbots zuzulassen.

5. Zwar kann ich, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Paris zu bemerken Gelegenheit hatte, meine Verblüffung als Verbraucher und mein Bedauern über das Fehlen eines objektiv zuverlässigen und allgemeinen Systems zur Angabe des Legedatums der Eier — des Datums, das den Verbraucher letztlich mehr als jedes andere interessiert — nicht verhehlen; gleichwohl kann ich dem Gerichtshof unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsvorschriften nur vorschlagen, die Frage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 ist dahin auszulegen, daß unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf das Legedatum der Eier, die auf der Außen- oder Innenseite der Verpackungen angebracht werden, mit der Verordnung unvereinbar sind.