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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1991 – C-372/89
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1991:12
In der Rechtssache C-372/89
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Bundesrepublik Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Gold-Ei Erzeugerverbund GmbH
gegen
Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse und Handelsklassen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 282, S. 56) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 172, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn und R. Joliét,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Firma Gold-Ei, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Volkmann-Schluck, Hamburg,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booß als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Gold-Ei und der Kommission in der Sitzung vom 13. November 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 1990,
folgendes
Urteil§
1 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 2. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 282, S. 56) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 172, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Gold-Ei GmbH, einem Verbund von Eiererzeugern, und der Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse und Handelsklassen wegen bestimmter Angaben auf den Verpackungen der von der Firma Gold-Ei in den Handel gebrachten Eier.
3 Die Verordnung Nr. 2772/75, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282, S. 49) erlassen wurde, sieht im Interesse der Erzeuger, Händler und Verbraucher Vermarktungsnormen vor, die dazu beitragen können, daß die Qualität der Eier verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird. Diese Normen betreffen insbesondere die Kriterien für die Einteilung der Eier (Artikel 1 bis 13) sowie gemeinsame Vorschriften über die Verpackung (Artikel 16 bis 22) und über die von den zuständigen nationalen Stellen vorzunehmenden Kontrollen (Artikel 26 und 28). Nach Artikel 29 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Bestimmungen zu erlassen, damit Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung geahndet werden können.
4 Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen Eier in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Auf den Kleinpackungen, die nach Artikel 16 dreißig Eier oder weniger enthalten, müssen gemäß Artikel 18 bestimmte Angaben angebracht werden, insbesondere das Verpackungsdatum oder die Packzeit. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e gestattet daneben die Angabe des empfohlenen Verkauf sdatums.
5 Artikel 21 Absatz 1 lautet: Die Verpackungen dürfen nur mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben versehen werden. Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c können auf Kleinpackungen jedoch Verkaufsaussagen [angegeben werden], sofern sie und die Art und Weise, in der sie erfolgen, nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen.
6 Auf den von der Firma Gold-Ei vermarkteten Eierkleinpackungen sind entsprechend Artikel 18 der Verordnung das Verpackungsdatum sowie der Aufdruck Garantie — abgepackt am Legetag angebracht. Weiterhin steht auf einem Beipackzettel: Wir beglückwünschen Sie zum Kauf dieser hochwertigen Gold-Eier mit Legedatum.
7 Die Überwachungsstelle forderte die Firma Gold-Ei unter Berufung auf die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 2772/75 im Mai 1987 auf, die Lieferung der Kleinpackungen mit dem angegebenen Aufdruck einzustellen. Mit ihrer gegen diese Aufforderung vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage begehrt die Firma Gold-Ei die Feststellung, daß sie berechtigt ist, Packungen mit dem angegebenen Aufdruck in den Verkehr zu bringen, wenn die Angabe tatsächlich zutrifft.
8 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2772/75 in der geänderten Fassung aufwirft. Es hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 dergestalt auszulegen, daß unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf das Legedatum, die auf der Außen- oder Innenseite der Verpackungen angebracht werden, mit der Verordnung vereinbar sind?
9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
10 Unbestritten verbietet Artikel 21 Absatz 1, das Legedatum als solches auf den Eierpackungen anzubringen.
11 Die Firma Gold-Ei macht geltend, weder der Aufdruck auf der Verpackung noch der Beipackzettel kämen dem Anbringen des Legedatums gleich. Diese Angaben seien vielmehr ein Beweis für die Frische der Eier und damit eine Verkaufsaussage, die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c gestattet sei, sofern ihre Richtigkeit von den zuständigen Behörden leicht kontrolliert werden könne.
12 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c enthaltene Erlaubnis, Verkaufsaussagen hinzuzufügen, erfaßt nicht das Anbringen von Angaben oder Informationen, die durch die Verordnung untersagt sind. Auf der Außen- oder Innenseite der Verpackung angebrachte Angaben der hier streitigen Art, deren Inhalt und Wirkung offensichtlich darin bestehen, dem Käufer das Legedatum bekanntzugeben, sind ebenso verboten wie die ausdrückliche Angabe des Legedatums, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2772/75 in der geänderten Fassung untersagt ist.
13 Folglich ist auf die vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 21 der Verordnung Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Verordnung Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 dahin auszulegen ist, daß eine Angabe, die das Legedatum erkennbar macht und die auf der Außen- oder Innenseite einer Eierpackung angebracht ist, verboten ist und nicht als Verkaufsaussage angesehen werden kann.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. November 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 ist dahin auszulegen, daß eine Angabe, die das Legedatum erkennbar macht und die auf der Außen- oder Innenseite einer Eierpackung angebracht ist, verboten ist und nicht als Verkaufsaussage angesehen werden kann.