Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.1990 – C-240/89
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1990:411
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 20. November 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In diesem Verfahren beantragt die Kommission die Feststellung nach Artikel 169 EWG-Vertrag, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 263, S. 25) ergriffen hat.
2. Artikel 18 der Richtlinie sieht folgendes vor:
1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1987 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Dieser Zeitpunkt wird jedoch für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung auf den 1. Januar 1990 verschoben.
2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3. Da die Kommission von Italien keine Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie erhalten hatte, richtete sie am 16. November 1987 an die italienische Regierung ein Schreiben, in dem sie diese aufforderte, sich gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu äußern.
4. Die italienische Regierung verwies in ihrer Antwort auf dieses Schreiben auf eine Reihe interner Probleme bei der Umsetzung der Richtlinie in das italienische Recht. Sie erwähnte auch einige Vorschriften des italienischen Rechts, die ihrer Ansicht nach sicherstellten, daß die Arbeitnehmer bis zur Durchführung der Richtlinie gegen Asbest geschützt seien. Die Kommission gab am 18. Januar 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, auf die die italienische Regierung nicht antwortete. Am 31. Juli 1989 hat die Kommission beim Gerichtshof Klage erhoben. Sie hat Maßnahmen in bezug auf die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung ausdrücklich vom Gegenstand der Klage ausgenommen, weil die Frist für den Erlaß solcher Maßnahmen erst am 1. Januar 1990 ablaufe.
5. Die italienische Regierung verweist in ihrer Klagebeantwortung wieder auf bestimmte Vorschriften des italienischen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren von Asbest. Sie räumt jedoch ein, daß zur vollständigen Durchführung der Richtlinie weitere Rechtsvorschriften erforderlich seien. Der Camera dei Deputati liege ein Gesetzentwurf vor, dessen Zweck es sei, die Exekutive zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung einer Reihe von Richtlinien einschließlich der Richtlinie 83/477 zu ermächtigen.
6. Der Bevollmächtigte der italienischen Regierung hat in der heutigen Sitzung weitere Auskünfte erteilt. Der Klagebeantwortung der italienischen Regierung und diesen Erklärungen ist jedoch zu entnehmen, daß die Nichtdurchführung der Richtlinie nicht bestritten wird. Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichterfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen.
7. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht vor dem 1. Januar 1987 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates, außer Maßnahmen in bezug auf die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung, ergriffen hat. Der Italienischen Republik sind gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.