Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.1990 – C-384/89
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1990:419
Schlußanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Francis G. Jacobs hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1990 vorgetragen. Seiner Ansicht nach sollten die vom Tribunal de grande instance Nizza vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1) Ein Kraftwagen ist nur dann als Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern im Sinne der Tarifstelle 87.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner im Jahre 1983 anwendbaren Fassung anzusehen, wenn er hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank mit Klappsitzen oder herausnehmbaren Sitzen oder mit Vorrichtungen zum Einbau solcher Sitze sowie mit Seitenfenstern, einer Seiten- oder einer Hecktür oder -klappe versehen ist und wenn seine Innenverarbeitung derjenigen von Fahrzeugen entspricht, die nur zum Personentransport bestimmt sind.
2) Die Tarifierung eines Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif durch die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in die Gemeinschaft eingeführt wurde, bindet nicht die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die dieses Erzeugnis im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Rechts nach dem Gemeinsamen Zolltarif zu tarifieren haben.