Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.01.1991 – C-384/89
ECLI:EU:C:1991:31
Tenor§
1) Die Tarifstelle 87.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie auch Fahrzeuge umfasst, die im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil Vorrichtungen zum Einbau fest eingebauter Klappsitze oder herausnehmbarer Sitze enthalten und mit Seitenfenstern, einer Heck- oder einer Seitentür oder -klappe ausgestattet sind und deren Innenverarbeitung der von Personenkraftwagen entspricht.
2) Die von den Behörden eines Mitgliedstaats vorgenommene Tarifierung eines Erzeugnisses kann von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder anläßlich der Tarifierung anderer Exemplare dieses Erzeugnisses oder im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Rechts in Frage gestellt werden.